Banken und andere Geld-Institute. 127 lung vom 24./3. 1925 beschloss, das Aktienkapital von M. 65 000 000 auf RM. 3 250 000 (20; 1) umzustellen in der Weise, dass die Aktien über je M. 1000 auf je RM. 50 abgestempelt wurden, während die Umstellung der auf fl. 200 lautenden Aktien derart erfolgte, dass auf 3 Gulden-Aktien eine neue Aktie zu RM. 50 u. eine in bar zur Auszahl. gelangende Spitze von RM. 1.43 abz. Börsenumsatzsteuer entfielen. Diejenigen Gulden-Aktien, deren Umtausch nach dem Verh. von 3: 1 nicht möglich war, blieben als Anteilscheine über je fl. 10 bestehen u. wurden dementsprechend abgestempelt. Lt. G.-V. v. 26./11. 1926 Erhöh. um RM. 2 000 000 in 4000 Akt. zu RM. 500, div. ber. ab 1./1. 1927. Die neuen Aktien wurden zum Kurse von 125 % gegen Barzahl. u. Übernahme sämtl. Kosten der Kapitalerhöh. von der Bayer. Vereinsbank übernommen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die jungen Aktien wurde ausgeschlossen. Die G.-V. v. 15./11. 1927 genehmigte die Kapitalerhöh. um M. 1 750 000 auf RM. 7 000 000. Ausgegeben wurden 3500 neue Aktien zu je RM. 500, ab 1./1. 1928 div.-ber. Unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts wurden die neuen Aktien von der Bayer. Vereinsbank zu 115 % übernommen. Die beschlossene Kap.-Erhöh. wird auf die Erreichung der Pfandbriefumlaufgrenze zurückgeführt. Die G.-V. v. 16./3. 1928 beschloss Erhöh. um RM. 3 000 000 durch Ausgabe von 6000 Akt. zu RM. 500, div.-ber. ab 1./1. 1928. Die neuen Akt. wurden zu 115 % von der Bayer. Vereinsbank übernommen. Lt. a. o. G.-V. v. 18./12. 1928 Erhöh. um RM. 4 000 000 in 8000 Akt. zu RM. 500, übernommen von der Bayerischen Vereinsbank zum Kurse von 110 %. Lt. G.-V. v. 21./3. 1930 wurden die Aktien zu RM. 50 in solche zu RM. 100 umgetauscht. Pfandbriefe u. Kommunal-Schuldverschreibungen: Die Bayer. Handelsbank Boden- kreditanstalt ist berechtigt: 1) Zur Gewährung von hypoth. Darlehen im Deutschen Reiche gegen erste Hypothek, ferner zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Beleihung von Hypoth., zur Gewährung nicht-hypoth. Darlehen an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körpersch., zur Ge- währung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn. 2) Zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. (Hypoth.-Pfandbr.) bis zum 20fachen Betrage des eingezahlten A.-K., zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der an inländ. Körpersch, des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- teistung durch eine solche Körpersch. gewährten zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der gegen Verpfänd. der Bahn oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts an Kleinbahnunter- nehm. gewährten Darlehen (Kleinbahn-Oblig.). Dier Geschäftsbetrieb der Bayer. Handelsbank Bodenkreditanstalt unterliegt ausser den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. den Bestimmungen einer Geschäftsordnung, welche vom A.-R. festzusetzen ist und der Genehmigung der Staatsregierung bedarf. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. Das bayer. Staatsminist. der Justiz erklärte am 9. Sept. 1899 die Pfandbr. in Bayern ab 1. Okt. 1899 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet, ebenso wurden sie samt den Kommunal- Oblig. vom bayer. Staatsministerium des Innern beider Abteilungen am 30. Okt. bzw. 3. Nov. 1899 sowie der Finanzen v. 13. u. 17./5. 1905 zur Anlegung von Kapitalien der Ge- meinden und Stiftungen, auch der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen zugelassen. Pfandbriefe alter Währung: Die Kursnotiz der Pfandbriefe in Berlin, Augsburg u. München wurde 1926 bzw. 1927 eingestellt. Teilausschüttungen aus der Pfandbriefteilungsmasse: Nachdem bereits Ende 1926 eine erste Teilausschütt. in der Höhe von 20 % u. im Sommer 1928 eine zweite von 4 %, insges. bisher also 24 % erfolgt ist, erfolgte mit Genehmig. der Staatsaufsichtsbehörde Mai 1931 eine 3. Ausschütt. von weiteren 2 % auf die Anteilscheine, u. zwar wiederum in 4½ % Liqu.-Goldhyp.-Pfandbriefen bzw. Goldpfandbriefzertifikaten (Zinsenlauf ab 1./1. 1931). Kommunal-Schuldverschreibungen alter Währung: 3½ % von 1905; 4 % von 1908, 1918–1923; 8–17 % von 1923. Notiert in München (sämtl. bis einschl. Jahrg. 1917) Ende 1925–1930: 2, 10.5, 9.875, 11.50, 15.25, 16.25 %. – Auch notiert in Augsburg. Mit Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums des Aussern vom 18./6. 1930 wurde der Ges. die Genehmigung erteilt, zwecks Ablös. der Komm.-Obl. eine Teilausschütt. von 19 % u. zwar 4 % in bar u. 15 % in 4½ % Liquidations-Kommunalschuldverschr. bzw. in Zertifikaten vorzunehmen. Die Ausschüttung wird in folgender Weise durchgeführt: Für sämtliche Kommunalschuldverschr., bei denen die in 4½ % Schuldverschr. zuzuweisende 15 % Quote weniger als RM. 10 ausmacht, d. i. für die Stücke zu M. 200 u. M. 100 vom Jahre 1919, zu M. 1000, M. 500, M. 200 u. M. 100 vom Jahre 1920, zu M. 1000 u. M. 500 vom Jahre 1921 u. für sämtliche Stücke mit den Ausgabejahren 1922 u. 1923, wird die ganze 19 % Quote in bar zum Nennwert ausbezahlt. Bei allen übrigen Kommunalschuldverschr. werden die gesamten Ansprüche jedes einzelnen Gläubigers an die Teilungsmasse entsprechend dem festgestellten Gesamtgoldmarkbetrag der ein- gereichten Stücke unter Abrundung auf GM. 50 nach unten errechnet u. zum Zwecke der Geltendmachung dieser Ansprüche dem Gläubiger Anteilscheine ausgehändigt. Die Zuweisung der 19 % Quote als erste Ausschütt. auf diese Anteile erfolgt in diesen Fällen dadurch, dass für jedes Stück Kommunalschuldverschr. 4 % in bar u. 15 % in 4½ % Liqui- dations-Schuldverschr. berechnet werden. Soweit sich dabei Liquidations-Schuldverschr.-