Man= Banken und andere Geld-Institute. 167 Kassa 14 040, Reichsbank- u. Postscheckguth. 22 425, Guth. bei Banken 139 675, sonst. Forder. (rückst. Darlehenszinsen) 17 845. – Passiva: A.-K. 240 000, R.-F. 90 000, Sonderrückl. 20 000, Kommunal-Obl. (Goldobl.) zu 5 % 3 001 649, Goldobl.-Zs. 50 250, Kredit. 23 712, Überschuss (Vortrag von 1930 11 299 – Gewinn für 1931 51 377) 62 677, (davon R.-F. 10 000, Div. 36 000, Vortrag 16 678). Sa. RM. 3 488 288. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuern u. Abgaben 27 612, Geschäftsunk. 29 320, Goldobl.-Zs. 153 737, Gewinn für 1931 51 377. – Kredit: Zs. aus Darlehen 223 779, do. aus lauf. Rechn. 4880, Ertrag aus Eff. 31 132, sonst. Einnahmen 2256. Sa. RM. 262 047. Dividenden: 1924–1931: 5, 10, 15, 20, 20, 20, 20, 15 %. Staatskommissar: Präs. Dr. Michel. Treuhänder: Bezirksnotar Gestrich, Stellv. Bezirksnotar Dr. Henssler. Direktion: Dir. der Bayer. Hy poth. u. Wechselbank Geh. Justizrat Michael Kopplstätter, München; Dir. der Pfälzischen Hypothekenbank Geh. Komm.-Rat Dr. Hermann Troeltsch, Ludwigshafen a. Rh.; Dir. der Rheinischen Hypothekenbank Dr. Rudolf Schellenberg, Mannheim; Dir. der Süddeutschen Bodenkreditbank Geh. Hofrat Friedrich Bonschab, München; Dr. Karl Gutbrod u. Dr. Gerhard Gessler, Direktoren der Württemberg. Hypotheken- bank, Stuttgart. Prokurist: H. Sax. Aufsichtsrat: Dir. der Bayer. Hypotheken- u. Wechselbank Geh. Hofrat Dr. Eugen Zeitl- mann, München; Geh. Hofrat Landgerichtsrat a. D. Dr. Otto Schneider, Mannheim; Gutsbes. Paul Graf von Almeida, München; Dir. der Württemberg. Hypothekenbank Wilhelm Bonnet, Stuttgart; Geh. Justizrat Rechtsanwalt Dr. Fritz Zapf, M. d. R., Zweibrücken. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süddeutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigs- hafen. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründ. der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen können ausser in Geld mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners bei Hypothekdarlehen auch in Hyp.-Pfandbr., bei Komm.-Darlehen auch in Komm.-Schuldverschr. der Bank, je zum Nennwert gerechnet, gewährt werden. Bei Amort.- Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränk. des § 5 des Hyp.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb u. Beleihung von Hyp., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; —– 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnlichen Papieren. Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypotheken Pfandbriefe, auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt u. von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. darf den 20fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals des gesetzl. R.-F. u. des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse.