Bergwerke, Hütten- u. Salinenwesen, Erdöl- u. Torfgewinnung. 281 das Recht auf Beteil. am Geschäftsgewinn sowie der Anspruch auf Ausübung eines Be- zugsrechtes. Anfang 1927 wurde zwischen der Ges. u. den Herren Ignatz u. Karl Petschek ein Abkommen getroffen, das zunächst bis 31./3. 1932 gilt u. sich automatisch verlängert, falls es nicht ein Jahr vor diesem Termin gekündigt wird. Für die Dauer des Abkommens wird der Aktienbesitz der Gruppe Petschek (mehr als RM. 7 000 000) bei der Mitteldeutschen Creditbank hinterlegt. Petschek verpflichtet sich, mit seinem jeweiligen Aktienbesitz für die Aufrechterhaltung der Schutz- u. Vorz.-Aktien der Ilse sowie für die Wiederwahl der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder zu stimmen. Über Neuwahlen soll eine Rücksprache mit ihm stattfinden, womit ihm jedoch kein unbedingtes Vetorecht eingeräumt wird. Die Verpflichtung zur Wiederwahl der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt auch durch Ablauf des Abkommens nicht. Herrn Petschek, der keine Vorz.-Akt. der Ilse Bergbau besitzt, wird der Eintritt in das von der Verwaltung zum Erwerb von Vorz.-Akt. gebildete Konsortium mit einer Beteiligungsquote von 40 % angeboten. Über die Bildung eines Konsortiums zum gemeinsamen Erwerb von St.-Aktien bleibt Verständigung vorbehalten. Die von der Gräflich Schaffgotschschen Werke G. m. b. H. angestrengte Klage auf Nichtigkeit des mit Herrn J. Petschek geschlossenen Abkommens ist von dem Landgericht Cottbus kostenpflichtig abgewiesen worden. Auch die gemeinsame Anfechtungsklage der Bubiag u. der Gräflich Schaffgotschschen Werke gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung v. 28./4. 1927 ist von dem gleichen Gerichtshof in der Hauptsache abgewiesen. 1930 wurden die Klagen von den Klägern zurückgezogen. Dabei wurde die Verein- barung getroffen, den Aktienaustausch von ursprünglich PM. 5 000 000 (jetzt RM. 1 000 000) vom Jahre 1923 rückgängig zu machen. Die Ges. hat daher die aus der Umstellung ent- standenen Werte zurückerhalten, nämlich RM. 1 000 000 St.-Akt., die dem Wertpapier-Konto zugeführt werden, sowie RM. 1 000 000 Genussscheine, die aus dem Verkehr gezogen wurden, so dass der Betrag der umlaufenden Genussscheine sich auf RM. 32 400 000 ermässigte. Grossaktionäre: Caesar Wollheim in Berlin, J. Petschek in Aussig, Vereinigte Industrie- Unternehmungen A.-G., Berlin, „Lusatia“ Vermögens-Verwaltungs-G. m. b. H. in Berlin, die im Besitze der RM. 12 000 000 Schutzstammaktien ist. Genussscheine: RM. 40 000 000 (davon bisher nicht begeb. RM. 7 600 000). Urspr. M. 200 000 000. Lt. G.-V. v. 2./8. 1923 wurden 200 000 Genussscheine zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923 ausgegeben. Von diesen Genussscheinen wurden M. 130 Mill. den Inhabern der St.-Akt. Nr. 1–130 000 u. M. 25 Mill. den Inhabern der Vorz.-Akt. Nr. 1–100 000 zu 100 % plus Bezugsrecht- und Börsenumsatzsteuer im Verh. M. 1000 St.-Akt. oder M. 2000 Vorz.-Akt.: 1 Genussschein angeb. Die Genussschein-Inh. haben keine Aktionärrechte. Die Genussscheine sind an dem Reingew. wie die St.-Akt. beteiligt. Bei einer Auflös. der Ges. wird aus dem zur Verteil. kommenden Vermögen nach Befriedigung der Vorz.-Akt. in Höhe ihres Nennwertes zunächst den St.-Aktionären der Nennwert ihrer Aktien ausgezahlt. Alsdann erhalten aus dem verbleib. Betrage die Genussschein-Inh. den Nennwert ihrer Genuss- scheine, während der hiernach verbleibende Rest unter St.-Aktionäre u. Genussscbein.-Inh. verteilt wird. Bei Erhöh. des Grundkap. um St.-Akt. unter Einräum. von Bezugsrechten ist den Genussschein-Inh. das Recht einzuräumen, zu gleichen Beding. wie die St.-Aktionäre neue Genussscheine zu beziehen. Bei Verminder, des Grundkap. durch Zus. leg. von St.-Akt. findet auch eine dieser Herabsetz. entsprechende Herabminder. des Nennwertes der Genuss- scheine statt. Die im Nennwert herabgesetzten Genussscheine erhalten alsdann denjenigen Teil der auf eine St.-Akt. entfall. Gewinnanteile. Der Vorst. der Ges. ist jederzeit berechtigt, die Genussscheine sämtl. oder zum Teil mit dreimonat. Kündigungsfrist zum Schlusse eines Kalenderj. einzuziehen. Die Einzieh. erfolgt entweder nach dem durchschnittl. Kurswert der St.-Akt. in dem der Kündig. vorausgegangenen Kalendervierteljahr nach der Berliner Börsennotiz, oder nach dem amtlichen Berliner Kurse für St.-Akt. am letzten Tage vor der in der Kündig. angegeb. Fälligkeit des Genussscheins. Die Ges. ist auch berecht, an Stelle der Rückzahl. dieser Beiträge den Genussschein-Inh. für jeden Genussschein eine St.-Akt. gleichen Nennwerts als Gegenleist. zu übergeben. Die Genussscheine sind in ihrein bisher. Nennwert gleich den St.-Akt. von M. 1000 auf RM. 200 lt. G.-V. v. 22./1. 1925 herabgesetzt. Kurs Ende 1925–1930 in Berlin: 56.50, 161, 134.50, 116, 127.50 97.25 %; 1931 (30./6.): 96 %; in Frankf. a. M.: 57, 162, 133.50, 116, 126, 99 %; 1931 (30./6.): 98 %. Eingeführt an beiden Börsen im Jahre 1924. Anleihen von 1896, von 1912, von 1919 u. von 1922: Sämtl. Anleihen sind zum 1./6. 1926 zur Barablösung gekündigt u. zwar sind seitens der Spruchstelle folg. Ablös.-Beträge (£ Zs.) festgesetzt: Anl. 1896 u. 1912: RM. 127.43 für je nom. M. 1000; Anl. v. 1919: RM. 29.82 für je nom. M. 1000; Anl. v. 1922: RM. 3.24 für je nom. M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1932 am 19./4. Stimmrecht: Jede St.- oder Vorz.-Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., hierauf bis 6 % Div. an Vorz.-Aktien (ausserdem % für jedes Proz. Div., das die St.-Akt. über 8 % erhalten), dann 4 % Div. an St.-Akt. u. Genussscheine, eventl. weitere Rückl., danach 8 % Tant. an A.-R., sodann weitere Div. an St.-Akt. u. Genussscheine. Rest nach G.-V.-B. an St.-Akt. u. Genussscheine unter Berücksicht. der Ansprüche der Vorz.-Akt. gleichmässig.