Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 483 1925 bezieht das Elektrizitätswerk Apolda den grössten Teil des Stromes von der Thür. Landeselektrizitätsversorg.-A.-G. „Thüringenwerk zu günstigen Bedingungen. Zur Umform. des von dem Thüringerwerk bezogenen Fernstromes in Gleichstrom sind 2 kleine Speicher- umformer von zus. 225 kW mit 2 Einankerumformern von je 1000 kW Leistung auf- gestellt. Zum gleichen Zweck wurden 3 Unterwerke mit Gleichrichteranlagen von zus. 2100 kW Leistung errichtet. 2. Gaswerk Geraberg. Der Grundbesitz umfasst 76 a 80 qm. Das Werk ist für eine Tagesleistung von 3500 cbm ausgebaut u. hatte 1923/24–1930/31 eine nutzbare Gasabgabe von 346 000, 329 000, 300 000, 325 000, 365 600, 392 400, 358 800, 300 000 cbm. 3. Gaswerk Langewiesen. Dieses Werk ist für eine Tagesleistung von 6000 cbm ausgebaut. Die Gasabgabe betrug 1923/24–1930/31: 953 000, rd. 850 000, 855 000, 927 000, 1 145 000, 1 394 400, 1 252 200, 1 063 000 cbm. Der Grundbesitz umfasst 40 a 38 qm. Die Gaswerke in Langewiesen u. Geraberg sind inzwischen stillgelegt worden u. dienen nur mehr als Reserve- u. Spitzenwerke. Die Ges. bezieht seither das Gas durch die Thüringer Gasversorgungs-G. m. b. H., Arnstadt von der Zentral-Gaswerk, G. m. b. H., Arnstadt. Stromabgabe 1926/27–1930/31: Geraberg/Elgersburg/Gschwenda: 141 681, 183 050, 219 300. 226 000, 210 000 kWh; Langewiesen/Gehren: 192 218, 217 677, 250 400, 261 700, 254 000 kWh. Konzessionen: In Apolda hat die Ges. die Genehmigung erhalten, das Gaswerk sowie das elektr. Kraftwerk bis zum 31./12. 1952 zu betreiben. Bis zum 31./12. 1927 steht der Ges. das alleinige Recht zu, Elektrizität u. Gas innerhalb des gegenwärtigen u. künftigen Stadtgebietes abzugeben. Vom 1./1. 1928 an ist die Stadt jederzeit berechtigt, Leitungen zwecks Abgabe von Gas oder elektrischer Arbeit selbst zu verlegen oder durch Dritte verlegen oder ein Gas- oder Elektrizitätswerk durch Dritte errichten zu lassen. Die Stadt selbst hat für die ganze Vertragsdauer auf die Errichtung eig. Erzeugungsanlagen für Gas u. elektr. Arbeit verzichtet u. gibt der Ges. vor Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung solcher Anlagen an Dritte unter sonst gleichen Bedingungen den Vorzug. Der Ges. ist auch Strom- u. Gaslieferung ausserhalb des Stadtgebietes gestattet. Beide Werke bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Recht der Erwerb. steht der Stadt erst- malig am 1./1. 1928 nach vorausgegangener einjähr. schriftl. Kündig., von diesem Zeitpunkt an von fünf zu fünf Jahren bei ebenfalls einjähriger schriftl. Kündig. zu. (Künd. zum 1./1. 1928 bzw. 1./1. 1933 ist nicht erfolgt). Es wurde mit der Stadt Apolda Ende 1932 verein- bart, dass der Vertrag zunächst bis zum 31./12. 1943, also 11 Jahre lang nicht gekündigt werden soll. Nach Ablauf des Vertrages, also im Jahre 1952, gehen alle in die Erde eingebauten, sowie alle über der Erde vorhand. Leit.gegenstände unentgeltl. in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Diese ist jedoch auch berechtigt, die Herstell. des früh. Zustandes unter Beseitig. aller Leitungsgegenstände zu fordern. Grundstücke u. Gebäude dagegen, die der Unternehmerin gehören, bleiben im Eigentum der Ges. Die Stadtgemeinde erhält eine jährliche Abgabe von 10 v. H. von den Roheinnahmen aus dem Verkauf von Gas und elektr. Arbeit, sowie aus den Zähler- u. Gasmessermieten. Die Abgabe erhöht sioh, sofern die Div. der Ges. mehr als 10 % betragen sollte, ermässigt sich, sofern die Dividende unter 6 % sinkt. Weiterhin erhält die Stadt seit 1./7. 1926 jährlich eine Sonderabgabe von RM. 15 000. Für jedes weitere Prozent, um das die Dividende über 7 % jährlich steigt, erhält die Stadt jährlich weitere RM. 2000. Die Ges. hat ferner mit den Gemeinden Gera S.-G. u. Arlesberg am 7./6. 1906, Elgersburg am 7./7. 1906 u. Geschwenda am 4./2. 1910 gleichlautende Verträge wegen Bau u. Betrieb einer gemeinsamen Gasanstalt abgeschlossen. Auf Grund neuer Verhandlungen sind im Mai 1924 mit obigen Gemeinden neue gleichlaut. Verträge abgeschlossen für die Lieferung von Gas u. elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertragsdauer eine ausschliessliche. Für die Verteil. der elektr. Energie sind in genannten Gemeinden die Ortsnetze ausgebaut worden. Die Gemeinden erhalten eine jährliche Abgabe von 1,5 % der Einnahmen aus dem Gas- verbrauch, 2 % der Einnahmen aus dem Elektrizitätsverbrauch. Die neuen Konzessions- Verträge können erstmalig zum 31./12. 1953 mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung kann nur von allen Gemeinden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Kündigung nicht, so laufen die Verträge mit einjähriger Kündigungsfrist je fünf Jahre weiter. Im Falle der Vertragskündig. ist der Kaufpreis der Anlagen aus dem Mittel zwischen Nutzwert und Sachwert zu berechnen. Der Nutzwert ergibt sich aus dem mit 5 % kapitalisierten durchschnittlichen Bruttogewinn der letzten fünf Betriebsjahre. Der Sachwert ist durch einen von beiden Vertragsteilen zu ernennenden Sachverständigen unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Zeitwertes und der Abnutzung fest- zusetzen, wobei die Anlagen als betriebsfähiges Ganzes zu bewerten sind. Ferner betreibt die Ges. das Gaswerk Langewiesen, das die Stadtgem. Langewiesen u. Gehren versorgt. Die Verträge mit den Stadtgem. Langewiesen u. Gehren vom 27./10. 1904 erteilen der Unternehmerin die ausschliessliche Erlaubnis zur Abgabe von Gas u. Elektrizität auf die Dauer von 25 Jahren. Von da an war die Stadtgemeinde Langewiesen mit einjähriger Frist zur Vertragskündig. be- rechtigt. Am 29./2. 1924 ist mit den zu einem Zweckverband vereinigten Gemeinden Lange- wiesen u. Gehren ein neuer Konzess.-Vertrag abgeschlossen für die Lieferung von Gas und elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertrags- dauer eine ausschliessliche. Für die Verteilung der elektr. Energie sind im Gebiete des Zweckverbandes Langewiesen-Gehren die Ortsnetze ausgebaut worden. Der Zweckverband erhält eine jährliche Abgabe von 3 % der erzielten Einnahmen aus dem Gas- u. Strom- 31=