Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 49%7 u.-Licht-A.-G. gehören. Die Bewag gehört zu den grössten deutschen Elektrizitätserzeugern u. versorgt rd. 91.6 % des Gesamfflächeninhalts von Gross-Berlin mit elektrischer Energie. Die Zahl der Einwohner des Versorgungsgebietes beträgt rd. 3 835 000 (= 88.5 % der gesamten Einwohnerzahl Berlins). Statistische Angaben s. Abhandlung der Bewag. Die Ges. besitzt ferner einen Gesellschaftsanteil von RM. 1 000 000 an dem RM. 2 000 000 betragenden Kap. der Städtisches u. Kreiskraftwerk Spandau G. m. b. H. (der restliche Anteil ist im Besitz der BEWAG). Zwecks Vereinfachung der Verwaltung trat die G. m. b. H. in Liqu. „ ... „% Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Stadt Berlin hat der Ges. das ausschliessliche Recht zur Versorgung des gesamten gegenwärtigen Stadtgebietes u. seiner späteren Erweiterungen mit elektr. Energie auf Grund eines besonderen Konzessionsvertrages übertragen. Die Betriebsführung wird wie bisher bei der Bewag liegen. Zu diesem Zweck wird die Ber- liner Kraft- u. Licht-A.-G. die oben aufgeführten Anlagen, wie dies bisher seitens der Stadt Berlin geschehen ist, der Bewag unter Aufrechterhalt. des zwischen der Stadt u. der Bewag geschlossenen Pachtvertrages vom 21./12. 1923 zur Verfüg. stellen mit der Massgabe, dass die Bewag alle Zahlungen, soweit sie auf Einnahmen aus Stromverkauf entfallen, der vom 1./1. 1931 ab erfolgt ist, an die Berliner Kraft- u. Licht-A.-G. zu leisten hat. Die Ges. gewährleistet der Stadt, dass Beschlüsse über Festsetzung oder Abänderung von allgemeinen Stromlieferungstarifen für Niederspannungsstrom in den zuständigen Organen der Ges. einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen bedürfen. Die Konzessionsabgabe an die Stadt wird aus den Überschüssen der Ges. gezahlt, nachdem eine Div. von 10 % auf das A.-K. zur Verteilung gelangt ist. Die Konzessions- abgabe lehnt sich an den jeweils verfügbaren Rohüberschuss der Ges. an. Der „verfüg- bare Rohüberschuss“ besteht aus den Bruttoeinnahmen der Bewag zuzüglich der Brutto- einnahmen der Ges., beides für das jeweils letzte Geschäftsjahr vor der betreffenden G.-V. (in Goldmark gerechnet), u. abzüglich a) der Summe aller Handlungsunkosten (in Gold- mark gerechnet), einschliessl. Steuern jeder Art, Betriebskosten, Zinsen, Zuwendungen an den gesetzl. Reservefonds, Abschreib. u. sonst. von der G.-V. beschlossene Rückl., u. zwar beider Ges. für ihr letztes Geschäftsjahr vor der betr. G.-V., b) der etwa von der Bewag für ihr letztes Geschäftsjahr an die Ges. gezahlten Div. (in Goldmark gerechnet), c) des Betrages in Höhe einer Div. von GM. 10 auf je RM. 100 Aktiennennbetrag, bezogen auf das eingezahlte Grundkapital der Ges., soweit es im letzten Geschäftsjahr vor der betr. G.-V. div.-ber. war, u. der satzungsmässigen Tantieme des A.-R. Die Konzessionsabgabe setzt sich zusammen aus: 1. einem Betrage von GM. 6 400 000 als Beitrag zur Verzins. u. Tilg. städtischer Schulden; 2. einem weiteren Betrage von GM. 16 000 000. An die Stelle der Beträge zu 1. u. 2. tritt der Betrag des verfügbaren Rohüberschusses, falls dieser niedriger ist als die Beträge zu 1. u. 2.; 3. einem Anteil an dem den Betrag von GM. 22 400 000 etwa übersteigenden „verfügbaren Rohüberschuss“ (,weiterer verfügbarer Rohüberschuss“); dieser Anteil beträgt a) 40 % des „weiteren verfügbaren Rohüberschusses“, soweit dieser nicht höher ist als 3 % des A.-K. der Ges., b) 50 % des „weiteren verfügbaren Rohüber- schusses“, der 3 % des A.-K. der Ges. überschreitet. Von der Konzessionsabgabe werden städtische Steuern u. andere Steuern, die der Stadt unmittelbar von der Ges. u. der Bewag in dem betr. Geschäftsjahr zugeflossen sind, jeweils abgezogen, soweit sie den Betrag über- schreiten, den die Stadt von der Bewag im Kalenderjahr 1930 an Steuerzahlungen un- mittelbar erhalten hat. Ein Abzug findet jedoch nicht statt: a) soweit Steuermehrbeträge dadurch entstehen, dass die allgemeinen Steuersätze seit dem 1./4. 1931 erhöht worden sind, oder b) Steuermehrbeträge dadurch entstehen, dass seit dem 1./4. 1931 Erweiterungen der Anlagen und/oder Verbesserungen des Geschäftsergebnisses der Ges. oder der Bewag eingetreten sind. Die Stadt Berlin hat sich der neuen Ges. gegenüber ein Rückkaufsrecht vorbehalten, das erstmalig zum 30./6. 1956 u. sodann zum 30./6. jedes fünften auf das Jahr 1956 folgenden Jahres mit 6monatiger Frist ausgeübt werden kann u. in der Hauptsache die RM. 15 000 000 Bewag-Aktien sowie die der Bewag für ihre Betriebsführung zur Verfüg. gestellten An- lagen umfasst. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch eine Schiedsgutachter- kommission nach den Bestimmungen des § 22 des Gesellschaftsvertrages der Berliner Kraft- u. Licht-Aktiengesellschaft, in dem auch der Umfang der dem Kaufrecht der Stadt unter- liegenden Gegenstände festgesetzt ist. Falls die Stadt im Jahre 1956 oder später von ihrem Kaufrecht Gebrauch macht, ist sie verpflichtet, jedem Aktionär der Ges. seine Aktien auf Erfordern abzukaufen. Der Kaufpreis für jede Aktie besteht aus a) GM. 110 für je RM. 100 Aktiennennbetrag zuzüglich b) einer jährlichen Verzins. von GM. 10 auf je RM. 100 Aktien- nennbetrag von dem Beginn der Div.-Ber. bis zum Stichtage oder dem etwaigen früheren Ankauf der Aktie, abzügl. der auf die Aktie von dem Beginn ihrer Div.-Ber. bis zu dem Stichtage oder dem etwaigen früheren Ankauf der Aktie beschlossenen Div. (in Goldmark nach den betreffenden Fälligkeitstagen der Div. umgerechnet). Weder bei der Verzins. noch bei den Div. sind Zinsen zu berücksichtigen. Kapital: RM. 240 000 000 in 320 000 Inh.-Akt. Gruppe A u. 160 000 Nam.-Akt. Gruppe B zu je RM. 500, übernommen von den Gründern zum Kurse von 105 %. Im Falle der Liquidation der Ges. erhalten von dem nach Berichtigung der Schulden verbliebenen Ver- mögen der Ges. zunächst die Inhaber der Aktien der Gruppe A, alsdann die Inhaber der Aktien der Gruppe B den Nennwert auf ihre Aktien, in Goldmark umgerechnet. Der Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1932. 32 ua-