Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 517 der Prämie erfolgt frei von allen jetzigen u. künftigen deutschen Steuern in New York in Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika vom Gewicht u. Feingehalt v. 15./1. 1930, in London in £, in der Schweiz in schweiz. Franken, in Holland in holländ. Gulden, in Stockholm in schwed. Kronen zu einem jeweils von den Zahlst. festzusetzendem Kurse. Die $ 14 000 000 Gold-Debentures (Serie A) wurden von dem Bankhause Dillon, Read & Co. in New York übernommen u. zum grösseren Teil an die General Electric Company, New York, verkauft, zum kleineren Teil zum Preise von $ 933 für nom. ($ 400 = 233, 25 %) zur öffent- lichen Zeichnung aufgelegt. Ein weiterer Teilbetrag von $ 3 000 000 wurde in Holland untergebracht, davon $ 2 000 000 in öffentlicher Zeichnung zum Kurse von 236 % Amster- damer Usance. Die Schuldverschreibungen sind zum Handel an den Börsen zu Boston u. Amsterdam zugelassen. Reichsmark-Teilschuldverschreibungen von 1930 Reihe I (der Siemens & Halske A.-G.): RM. 10 000 000. Stücke zu RM. 100, 500 u. 1000. Verzins. in Höhe der Div. auf die St.-Akt. der Siemens & Halske, mind. jedoch mit 6 %. Übersteigt die Div. auf die St.-Akt. der Ges. in einem Geschäftsjahr 6 %, so haben die Inhaber der Teilschuldverschreib. für jedes Prozent, welches über 6 % auf die St.-Akt. erklärt wird, Anspruch auf eine Zusatzverzinsung von 1 %. Zs. u. Zusatz-Zs. werden am 1./4. eines jeden Jahres fällig. Die Inhaber der Teilschuldverschreib. können diese unter Einhalt. einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Anzeige an die Ges., erstmalig zu dem Zinstermin des Jahres 2005, zur Rückzahl. zum Nennwert auf den nächsten Zinstermin kündigen. Vom 2./4. 1942 ab ist die Ges. berechtigt, die Teilschuldverschreib. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen u. höchstens 90 Tagen ganz oder in Teilbeträgen von mindestens RM. 2 000 000 auf einen Monatsersten zurückzuzahlen. Bei teilweiser Kündig. werden die zur Rückzahl. gelangenden Teilschuldverschreib. durch Auslos. bestimmt. Der Rückzahlungspreis errechnet sich nach dem Durchschnittskassakurs an der Berliner Börse in den 6 Monaten, die dem Monat der Kündig. unmittelbar vorangehen, jedoch erfolgt die Einlös. mindestens zum Ausgabepreis von 175 %. Soweit die Anleihe infolge Kündig. durch die Ges. in der Zeit vom 2./4. 1942 bis 1./4. 1960 einschliesslich fällig wird, wird sie mindestens zum Ausgabepreis von 175 % zuzüglich folgender Prämie zurückgezahlt. Die Prämie beträgt bei Fälligkeit a) vom 2./4. 1942 bis 1./4. 1943 einschliessl. 15 % vom Ausgabepreis; b) vom 2./4. 1943 bis 1./4. 1952 einschliessl. vermindert sich die Prämie je Jahr um je 1 % bis auf 5 % vom Ausgabepreis; c) vom 2./4. 1952 bis 1./4. 1960 einschliessl. 5 % vom Ausgabepreis. Nach dem 1./4. 1960 entfällt die Prämie; der Mindestpreis der Rückzahl. ist dann gleich dem Ausgabepreis von 175 %. Im Falle der Auflös. der Ges. wird die gesamte Anleihe, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ein Jahr nach dem Auf lösungsbeschluss fällig, u. z war zu den Rückzahlungspreisen einschliessl. Prämien, entsprechend den Bestimmungen im Falle der Kündizung seitens der Ges. Diese Bestimmungen kommen auch im Falle einer Fusion in Anwendung. Erhöht die Ges. ihr St.-Akt.-Kap., so werden den Inhabern der Teilschuldverschr. im gleichen Verhältnis neue Teilschuldverschr. entweder zum Bezugs- preis der neuen Aktien oder – wenn Gratisaktien ausgegeben werden — gratis angeboten. Die bei Ausgabe von Gratisaktien im gleichen Verhältnis unentgeltlich ausgegebenen Teilschuld verschr. haben keinen Mindestrückzahlungspreis. Im übrigen werden sowohl die entgeltlich bezogenen wie die gratis ausgegebenen Teilschuldverschr. genau so wie diejenigen der ersten Ausgabe ausgestattet sein. Bietet die Ges. ihren Aktionären andere Wertpapiere als St.-Akt. (z. B. Vorz.-Akt.) oder sonstige Vermögens- werte einschliessl. Barausschüttungen an, so muss sie den Inhabern der Teilschuldverschr. in demselben Verhältnis u. zu denselben Bedingungen gleiche Wertpapiere, Vermögens- werte oder Barzahlungen gewähren. Bei Heraufsetzung oder Herabsetzung des Nenn- wertes der St.-Akt. bzw. Anderung der zur Zeit bestehenden Rechte der St.-Aktionäre in anderer Weise mit der Wirkung, dass dadurch eine Anderung der Verhältnisse der Beteil. der St.-Aktionäre u. der Inhaber dieser Schuldverschr. an Kapital oder Gewinn der Ges. eintritt, muss die Ges. Massnahmen treffen, welche diese Wirkung in geeigneter Weise ausgleichen. Wird z. B. der Nennwert der St.-Akt. der Ges. verdoppelt, so werden die Inhaber der Teilschuldverschr. Zinsen zum Satze von 14 % bei einer Div. von 7 % erhalten; wenn der Nennwert der St.-Akt. um die Hälfte herabgesetzt wird, werden die Inhaber der Teilschuldverschr. Zinsen zum Satze von 14 % bei einer Div. von 28 % erhalten Bei Bezugsrechten oder sonst. Vermögensvorteilen ist die frühere Heraufsetzung oder Herab- setzung des Aktienwertes ebenfalls sinngemäss zu berücksichtigen. Kapital u. Zinsen werden bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt. Für jede geschuldete Reichsmark ist der in Reichswährung ausgedrückte Preis von 7e0 kg Feingold, mindestens aber der volle Reichsmarkbetrag zu zahlen. Bis zur Einlösung dieser Teilschuldverschr. verpflichtet sich die Schuldnerin, zur Sicherheit für sonst. Verpflichtungen, insbesondere neu auszugebende Teilschuldverschr., ihren gegenwärtigen Grundbesitz nicht weiter zu belasten, es sei denn, dass die Belastung auch zugunsten der Gläubiger aus den vor- liegenden Teilschuldverschreib. zu gleichen Rechten erfolgt. – Zahlstellen: Deutsche Bank u. Disconto-Ges. in Berlin u. deren Niederlass. in Bremen, Breslau, Chemnitz, Dresden, Düsseldorf, W.-Elberfeld, Frankf. a. M., Hamburg, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart, Wiesbaden. *