Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1379 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank s. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Nachdem die Zurückziehung der Wirtschaftskredite im Geschäftsjahre 1927 vollendet worden war, bestand die Aufgabe der Deutschen Rentenbank, abgesehen von der Verwaltung ihres Vermögens, lediglich darin, an der weiteren Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank- scheinen, die für das Darlehen an das Reich ausgegeben worden sind, mitzuwirken. Diese Aufgabe hat die Deutsche Rentenbank dadurch erfüllt, dass sie zusammen mit dem Reich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die Mittel zur Tilg. der für das Reichsdarlehen aus- gegebenen Rentenbankscheine aufgebracht hat. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine einenn bei der Reichsbank gebildeten „Tilgungsfonds“ zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Renten- bankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Verkehr zu ziehen u. zu vernichten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbring. der Mittel zur Einlös. der Renten bankscheine haben durch die Verordn. des Reichspräsidenten v. 1./12. 1930 u. durch den hierdurch bedingten Abschluss eines neuen Vertrages zwischen dem Reich, der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank u. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt eine durchgreifende Veränderung erfahren. Nach der neuen Fassung des Liquidierungsgesetzes bleiben die Grundschulden als Sicherheit für die Rentenbankscheine bestehen; die am 1./4. 1930 u. später fällig werdenden Grundschuldzinsen sind jedoch ausser Hebung gesetzt worden. Die Reichsregierung ist indessen ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats u. eines Aus- schusses des Reichstags die Erheb. der Zinsen vom nächstfolgenden Fälligkeitstage wieder anzuordnen. Für den Fall, dass die Erheb. der Zinsen wieder angeordnet wird, sind diese dem Tilgungsfonds zuzuführen; ihm fliessen auch weiterhin die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingehenden rückständigen Zinsen u. die dem Reiche auf Grund des § 37 des Bankgesetzes jährlich anfallenden Anteile am Reingewinn der Reichsbank 80 lange zu, bis die im Umlauf befindlichen Rentenbankscheine getilgt sind, längstens jedoch bis zum 31./12. 1942. Reicht dieser Betrag zur Einlös. des Gesamtumlaufs an Rentenbank- scheinen nicht aus, so ist das Reich auf Anfordern der Reichsbank verpflichtet, den Fehl- betrag zur Verfügung zu stellen, soweit die Deutsche Rentenbank dazu nicht in der Lage ist. Die Deursche Rentenbank ist berechtigt, mit Zustimm. der Reichsregier. ihr Vermögen oder Teile davon auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu übertragen. Ein nach Ablauf der Abrufsfrist etwa im Tilgungsfonds verbleibender Rest fällt, ebenso wie das nach Beendig. der Liquidat. noch vorhandene Vermögen der Deutschen Rentenbank, dem Reiche zu. Das geänderte Liquidierungsgesetz hebt ferner die Verpflicht. der Deutschen Rentenbank auf, die von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre Rentenbriefe einzutauschen, dass auf Rentenmark 500 ein Rentenbrief über Goldmark 500 mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab gewährt wird. Einlösung der Rentenbankscheine: Die aus den Zahl. des Reiches u. der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. bis 31./12. 1942 hat die Rentenbank die noch etwa in Umlauf befindl. Rentenbankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung u. zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlosung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Rentenbankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbankverordnung bestehenden Grundschulden an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen u. aus den Rentenbriefen. Osthilfe-Entschuldungsbriefe von 1931: Die durch das Gesetz über Hilfsmassnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz) vom 31./3. 1931 der Bank für deutsche Industrie-Obligat. übertragene Durchführung der Osthilfe war in der zweiten Hälfte des Jahres 1931 von Schwierigkeiten bedroht, die sich aus der Tatsache ergaben, dass die Vorfinanzierung des Aufkommens aus der Industrieumlage infolge der veränderten Ver- hältnisse nicht in der Weise möglich war, wie es die zuständigen Stellen bei Erlass des Osthilfegesetzes erhofft hatten. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, die Entschuldung im wesentlichen unbar durch Hergabe von Schuldverschreib. an die abzufindenden Gläubiger durchzuführen. Entsprechend einer Anregung der Reichsregierung hat sich die Deutsche Rentenbank unter gewissen Voraussetz. damit einverstanden erklärt, dass ihr die Ausgabe der Schuldverschreib. übertragen wird. Dies ist durch die Verordn. des Reichspräsidenten zur beschleunigten Durchführ. der laudwirtschaftl. Entschuld. im Osthilfegebiet (Entschuld.- Verordn.) vom 6./2. 1932 geschehen. Die Möglichkeit, die Gläubiger in den von der Deutsch. Rentenbank auszugebenden Schuldverschreib. –— Osthilfe-Entschuldungsbriefe genannt — abzufinden, bringt den Gläubigern, die sie als Abfind. entgegennehmen müssen, den Vorteil, dass sie ein Papier in die Hand bekommen, das neben der Deckung durch die zweitstelligen Entschuld.-Hyp. durch einen entsprech. Teil der Rentenbank-Grundschulden gesichert ist. Die Entschuldungsbriefe sind mit 4½ % verzinsl. und sollen im Laufe von 7 Jahren bis zum Ende des Jahres. 1938 getilgt werden. Für die Verzins. u. Tilg. sind vorgesehen vom Jahre 1933 ab jährl. RM. 80 Mill. aus dem der Industriebank zufliessenden Aufkommen der Industrie-Umlage, RM. 20 Mill. aus dem von der Reichsregierung aus Etatmitteln ge- bildeten Betriebssicherungsfonds, ferner die Zinsen u. Tilgungsbeträge der Entsch.-Hyp. zu- 87*