1380 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. züglich der durch die Tilg. der Hyp. und die Einlösung der Entschuldungsbriefe ersparten Zinsen und in den Jahren 1935 bis 1938 je RM. 10 Mill. aus verfügbarem Reingewinn der Deutsch. Rentenbank-Kreditanstalt; jedoch werden aus diesen für die Verzins. u. Tilg. der Entschuldungsbriefe bestimmten Beträgen zunächst gewisse Beträge zur Bildung einer Ausfallrücklage, zur Verzinsung eines zur Beschaffung von Barmitteln aufzunehmenden 30-Mill.-Kredites und zur Verzins. der aus der Industrie-Umlage geflossenen Gelder an die Industriebank in Höhe von 1 % entnommen. Die Gefahr, dass durch das unbare Entschuld.- Verfahr. die abgefund. Gläubiger in Liquiditätsschwierigkeiten geraten können, veranlasste die Reichsregierung, an die Schaffung von Refinanzierungsmöglichkeiten zu denken. Auch zu dieser Aufgabe soll die Deutsche Rentenbank herangezogen werden. In §7 der Entschuld.- Verordn. ist sie daher zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und damit zusammen- hängenden Hilfsgeschäften ermächtigt worden, um den mit Entschuldungsbriefen abgefundenen Gläubigern die Beschaff. von Bargeld in dem unbedingt notwendig. Umfange zu ermöglichen. Verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank- als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im ganzen sind s. Zt. RM. 156 85 1 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zus. aus der Forder. an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741, die die Deutsche Rentenbank an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt abtrat. Der Rest- betrag in Höhe von RM. 13 148 258 wurde der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank in bar übertragen. Die Reichsregierung hat ihre Zustimmung zur Abtretung der 170 Mill. mit Schreiben vom 21./8. 1925 ausgesprochen, womit diese 170 Mill. endgültig aus dem Vermögen der Deutschen Rentenbank ausgeschieden u. auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übergegangen sind. Über weitere Verpflichtungen der Rentenbank gegenüber der Rentenbank-Kreditanstalt siehe auch den nachstehenden Vertrag. Vertrag zwischen dem Reich, der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Der im Anschluss an das Gesetz vom 30./8. 1924 ohne die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt geschlossene sogenapnte dreieckige Vertrag vom 27./6. 1625 wurde infolge Anderung des Liquid.-Gesetzes im Jahre 1930 aufgehoben. An seiner Stelle wurde unter dem 31. März/4. April 1930 ein neuer Vertrag unter Einbezieh. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt – sogenannter viereckiger Vertrag –— geschlossen. Er trat gleichzeitig mit dem neugefassten Liquidir.-Gesetz in Kraft. Nach diesem Vertrage übernimmt das Reich mit Wirkung v. 1./4. 1930 ab den auf RM. 70 082 498 festgestellten Zinsanteil der Reichsbank als Alleinschuldner. Die Restschuld des Reiches aus den gemäss §s 16 u. 17 der Verordn. über die Erricht. der Deutschen Rentenbank dieser geschuldeten Darlehen (s. auch -Statistik') wird mit Wirk. v. 1./4. 1930 ab auf RM. 451.6 Mill. festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Umlauf an Rentenbankscheinen zu diesem Zeitpunkt. Als Rückzahl. auf dieses Darlehn gelten die in den Tilgungsfonds fliessenden Anteile des Reichs am Reingewinn der Reichsbank, die noch eingehenden Grundschuldzinsen sowie ein event. vom Reich zu leistender Zuschuss für den Fall, dass der bis 31./12. 1942 in den Tilgungsfonds geflossene Gesamtbetrag zur Einlösung der noch umlauf. Rentenbankscheine nicht ausreicht. Eine weitere für die Deutsche Rentenbank u. die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt wesentliche Vertragsbestimm. verpflichtet erstere, je RM. 25 Mill. jeweils nach Abschluss der Geschäftsjahre 1929 u. 1930 aus ihrem Vermögen auf die Deutsche Rentenbank-Kredit- anstalt zu übertragen (s. auch ,Statistik). Diese Regelung war erforderlich, um das Ver- mögen der Rentenbank-Kreditanstalt innerhalb des aus den früheren Bestimm. des Liquid.- Gesetzes sich ergebenden Zeitraumes auf den Betrag von RM. 500 Mill. zu bringen, ein Erfordernis, das aus den Anleiheverträgen der Rentenbank-Kreditanstalt hervorging. Statistik: I. Das Darlehen an das Reich betrug Anfang 1931 RM. 446 486 206. Es ermässigte sich um den Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank aus 1930 mit RM. 18 034 493 u. um noch eingegangene rückständige Grundschuldzinsen im Betrage von RM. 1 107 693, so dass das Darlehen an das Reich am 31./12. 1931 RM. 427 344 019 betrug. II. Zur weiteren Liquidierung des Um laufs an Rentenbankscheinen hat die Reichsbank 1931 RM. 19 142 186 Rentenbankscheine aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet. Der Umlauf an Rentenbankscheinen, der Ende 1931 noch RM. 427 344 020 betrug, wird dar- gestellt in Rentenbankscheinen über 1000, 500, 100, 50, 10 u. 5 Rentenmark. Die Renten-