Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1383 1928 erwarb die Ges. eine massgebliche Beteiligung am sogenannten Scheuer-Konzern, d. h. an der Getreide-Industrie und-Commission A.-G. in Berlin (A.-K. RM. 10 000 000), an der Deutschen Mühlenvereinigung A.-G. in Berlin (A.-K. RM. 10 000 000) u. an einigen Gross- mühlen, deren Aktienmajoritäten dem Konzern gehören. Dem Konzern sind angeschlossen: Hefft'sche Kunstmühle A.-G., Mannheim; Rosiny-Mühlen A.-G., Duisburg; Wittener Walzen- mühle A.-G., Duisburg; Mühlenwerke F. Kiesekamp A.-G. in Münster. Im gleichen Aus- masse beteiligte sich mit der Rentenbank-Kreditanstalt die Preussische Zentralgenossen- schaftskasse. Die Ges. beteiligte sich ferner mit nom. RM. 750 000 an der am 29./9. 1928 mit einem Aktienkapital von RM. 3 600 000 gegründeten Ostpreussische Fleischwarenwerke A.-G. in Königsberg i. Pr. Das übrige Kapital ist durch die Düngerindustrie, die Schwerindustrie u. einzelne grosse Industrieffrmen, endlich zu einem sehr wesentlichen Teile von den Grossbanken u. einer Reihe erster Bankfirmen aufgebracht worden. Anfang 1931 beschloss die Ges., sich an dem St.-Kap. der Central-Landschaft für die Preussischen Staaten (RM. 15 000 000) mit RM. 12 000 000 zu beteiligen. „ Die Central-Landschaft wurde 1931 mit dem Ziel einer einheitlichen Führung des land- schaftlichen Emissionswesens ausgebaut. Das bis dahin RM. 3 000 000 betragende Kapital wurde auf RM. 15 000 000 erhöht, wobei die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt die neuen Akt. übernahm. Weitere Beteiligungen (i. J. 1931 erworben): Central-Landschaftsbank für die Preussischen Staaten, Unter Einschaltung der Central-Landschaftsbank führt die Deutsche Rentenbank- Kreditanstalt die Personalkredite der Landwirtschaft den landschaftlichen Banken zu. Das Kap. der Central-Landschaftsbank wurde 1931 von RM. 615 000 auf RM. 1 200 000 erhöht. Der erforderliche Betrag wurde von der Rentenbank-Kreditanstalt zur Verfügung gestellt. Deutsche Landvolkbank A.-G. in Berlin (A.-K. RM. 3 000 000, Beteilig. RM. 2 000 000). Zweck: Beschaffung von Siedlungs-Zwischenkrediten. Akzept- und Garantiebank A.-G. in Berlin (A.-K. RM. 200 000 000 mit 25 % eingez. Beteilig. RM. 12 000 000). Deutsche Holzwirtschaftsbank A.-G. in Berlin (A.-K. RM. 2 000 000, Beteilig, 50 %). Zentrale für Bodenkulturkredit, Körperschaft des öffentl. Rechts (Beteilig.: Einlage von RM. 1 500 000). Zweck: Umwandlung der von der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt und von anderen Stellen gewährten Meliorationszwischenkredite in langfristige Anleihen. Kapital: RM. 445 000 000. Urspr. RM. 170 000 000 bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Rentenbank). 1925 Erhöhung um RM. 25 000 000, die der Anstalt von der Reichsbank aus Grundschuldzinsen (als Rücküberweisung aus dem Tilgungsfonds) zur Ver- fügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss § 9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss §9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuld- zinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährlichen Reingewinn der Reichsbank. Es wächst event. durch Einnahmen aus eigenen Mitteln. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhaber von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 000 000 erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn dem Kap. nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden. Durch die Verordn. des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930 hat das Gesetz über die Liquidier. des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30./8. 1924 verschiedene Anderungen erfahren (s. auch Abhandl. der Deutschen Rentenbank). Davon ist diejenige für die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt im Hinblick auf ihre Kapital- bildung von einschneidender Bedeutung, wonach mit Wirkung v. 1./4. 1930 an die Grund- schuldzinsen einstweilen ausser Hebung gesetzt worden sind. Damit ist seit diesem Zeit- punkt für die Anstalt der ihr seit ihrer Errichtung nach § 9 des alten Liquidier.-Gesetzes jährlich in Höhe von RM. 25 000 000 als Kapitalzuwachs zugeflossene Betrag aus Grund- schuldzinsen entfallen. Die Deutsche Rentenbank bleibt aber auch nach dem abgeänderten §9 des Liquidier.-Gesetzes berechtigt, ihr Vermögen oder Teile davon auf die Anstalt zu übertragen. Gemäss dem ihr zustehenden Rechte hat sich die Deutsche Rentenbank ver- pflichtet, nach Abschluss der Geschäftsjahre 1929 u. 1930 je RM. 25 000 000 aus ihrem Ver- mögen auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu übertragen. Die erste Übertragung erfolgte 1930, die zweite 1931. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen –— Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl. kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u, forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts-