Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1401 sie den bisherigen Aktionären im Verh. von 2:1 zu 125 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer zum Bezug anzubieten. Sämtliche Emissionskosten gingen dabei zu Lasten der Ges. Das Agio ist dem gesetzlichen Reservefonds zugeflossen. Die 30 C000 Aktien zu RM. 50 wurden 1928 umgetauscht in 10 000 Aktien zu RM. 100 u. 500 Aktien zu RKM. 1000. Lt. G.-V. v. 25./11. 1930 Kap.-Erhöh. um RM. 2 000 000 durch Ausgabe von 5000 Aktien zu RM. 100 u. 1500 Aktien zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1930. Die Erhöh. diente zur Durchführ. der Fusion mit der Leipziger Hypothekenbank in Leipzig. Grossaktionäre: Dresdner Bank, Gebr. Arnhold. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bzw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf Inh. laut. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 20fach. Be- trage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder das durch Gesetz bestimmte höhere Mehrfache, weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugeb. Betrag unter Hinzurechn. der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als zwei Fünfteile oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staats- regier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besond. Ver- treter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche. welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden. auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländereien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. b. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten cückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges haftet. Dürch Verordn. des Wirlschaftsministeriums v. 15./11. 1923 ist unter Bezugnahme auf das Dekret des Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bzw. 26./11. 1899 die Genehmig. erteilt worden zur Ausg. von Inh.-Pfandbr. u. Inh.-Schuldverschr. auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hyp. v. 23./6. 1923. Nach Verordn. des Sächs. Ministeriums der Justiz können Mündelgelder in den Gold-Hyp.-Pfandbr. u. Gold-Kommunal-Schuldverschreib. der Sächs. Bodencreditanstalt angelegt werden. Die Gold-Hyp.-Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse I), der Sächs. Bank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayer. Staatsbank, der Bayer. Notenbank, der Bad. Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versich.-Ges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden u. können bei den Kassen der Stadt, der Reichs- eisenbahnverwalt. u. anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Pfandbriefe u. Kommunal-0Obligat. der Sächsischen Bodenereditanstalt: Hypotheken-Pfandbriefe u. Kommunal-0blig. alter Währung: Die Ansprüche der Pfandbriefgläubiger u. der Komm.- Oblig.- Gläubiger wurden abgelöst. 5 % Goldpfandbriefe Reihe 1 u. 2 von 1923 je GM. 5 580 000 = 2000 kg Feingold; Stücke zu GM. 1000, 500, 100, 50, 20, 10 u. 5; 1./4. u. 1./10. Unkündbar u. unverlosbar bis 1930, alsdann Tilg. durch Auslos. oder Kündig. innerhalb längstens 70 Jahren. Zinsen u. Kapital sind zahlbar nach dem amtlich festgesetzten Preis des Feingoldes. Kurs in Dresden Ende 1924 –1930: 70, 62.50. 90, 87, 87, 81, 95 %; 1931 (30./6.): 85 %. Kurs in Berlin Ende 1925 bis 1930: 60, 88, 88.75, –, 81.25, 85 %; 1931 (30./6.): 85 %. Auch in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau notiert. 6 % (früher 8 %) Goldpfandbriefe Reihe 3 vom 1./9. 1924: GM. 2 790 000 = 1000 kg Feingold; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; 1./4. u. 1./10. Unkündbar u. unverlosbar bis 1930, alsdann Tilgung durch Auslos. oder Kündig. innerhalb längstens 70 Jahren. Kurs in Dresden Ende 1924 – 1930: 85, 85, 100, 98.75, 98, 95, 100 %; 1931 (30./6.) 100 %. Kurs in Berlin Ende 1925–1930: 85, 100, 98.75, 98, 95, 100 %; 1931 (30./6.): 99.75 %. Auch in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau notiert.