Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1411 Hypoth.-Banken weiter gestatteten Geschäfte nach Massgabe der gesetzl. Bestimmungen. Die Gewährung von Hyp.-Darlehen in Hyp.-Pfandbriefen der Bank zum Nennwert ist mit Zustimmung des Schuldners nach Massgabe der gesetzl. Bestimmungen zulässig. Die Aus- gabe von Schuldverschr. gemäss § 41 HBG. darf nur erfolgen auf Grund von Darlehen, die an preussische Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft gewährt werden. Übernahme der Frankfurter Pfandbrief-Bank A.-G. in Frankfurt a. M. durch Fusion: Die G.-V. v. 12./11. 1930 genehmigte den am 5./11. 1930 abgeschlossenen Fusionsvertrag mit der Frankfurter Pfandbrief-Bank Aktiengesellschaft in Frankfurt a. M., wonach diese ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluss der Liquidation gegen Gewährung von Aktien zum gleichen Nennbetrage auf die Ges, überträgt. Zwecks Durchführung dieser Fusion beschloss die gleiche G.-V. Erhöh. des A.-K. um RM. 2 000 000. – Die G.-V. v. 12./1 1. 1930 genehmigte ferner denBeitritt der Ges. zur Gemeinschaftsgruppe Deutscher Hypothekenbanken. (Näheres hierüber s. unter Deutsche Centralbodenkredit-A.-G.) Beteiligungen: Die Ges. ist an der in der Zeit des Börsenstillstandes i. J. 1931 von den Realkreditinstituten gegründete Lombardbank A.-G., Berlin, beteiligt; von der Beteiligung der Gemeinschaftsgruppe, die formell von der Deutschen Hypothekenbank gezeichnet worden ist, entfällt auf die Ges. ein Anteil von RM. 285 000, auf den bisher 25 % eingezahlt wurden. Kapital: RM. 12 000 000 in 20 000 St.-Akt. zu RM. 200 u. 8000 St.-Akt. zu RM. 1000. (Im Besitz der Ges. waren am 31./12. 1931 nom. RM. 199 600 eigene Aktien). – Vorkriegs- Kapital: M. 22 000 000. Urspr. fl. 5 000 000 = M. 8 571 428.57, erhöht bis 1909 auf M. 22 000 000; dann erhöht lt. G.-V. v. 9./1. 1923 um M. 23 000 000 in 22 000 St.-Akt. u. 1000 Vorz.-Akt. zu M. 1000. Die St.-Akt. wurden von einem Konsort. übernommen zu 550 %, davon M. 11 000 000 angeboten den bisher. Aktionären im Verh. 2: 1 zu 600 % plus 60 % für Abgeltung der Bezugs- rechtsteuer zuzügl. Börsenumsatzsteuer? Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 14./2. 1925 von M. 45 000 000 auf RM. 5 285 000 derart, dass der Nennwert der St.-Akt. u. Vorz.-Akt von bisher M. 1000 auf RM. 120 bzw. RM. 5 umgewertet wurde. Entsprechend des Gold- Einzahlungswertes der Vorz.-Akt. mit insgesamt RM. 200 war noch eine Zuzahlung im Gesamtbetrage von RM. 4800 zu leisten. Die G.-V. v. 14./1. 1927 beschloss Erhöhung um RM. 4 720 000. Von den neuen Aktien sind zunächst RM. 3 720 000 in 17 600 St.-Akt. zu RM. 200 u. 200 St.-Akt. zu RM. 1000 von einem Konsort. zum Kurse von 125 % übernommen worden. Diese wurden den alten St.-Aktion. zum gleichen Kurse angeb. mit der Massgabe, dass auf RM. 600 alte 2 neue St.-Akt. zu RM. 200 bezogen werden konnten. Mit Rücksicht darauf, dass nach den gesetzl. Vorschriften die RM. 120 Aktien dem- nächst beseitigt werden müssen, wurde den alten Aktionären, die je 5 alte St.-Akt. zu RM. 120 unter Verzicht auf die Rückgabe dieser Stücke zum Bezuge von RM. 400 neuer St.-Akt. einlieferten, das Angebot gemacht, an Stelle der 5 alten Aktien u. der darauf zu beziehenden jungen Aktien 1 neue St.-Akt. im Nennbetrage von RM. 1000 zu beziehen. Im Juni 1928 wurde die Erhöhung um die restlichen RM. 1 000 000 Akt. in Gemässheit des G.-V.-B. v. 14./1. 1927 in 1000 St.-Akt. zu RM. 1000 mit Gewinnber. vom 1./1. 1928 durchgeführt. Diese neuen Aktien sind von einem unter der Führung des Bankhauses Georg Hauck & Sohn, Frankfurt a. M., stehenden Konsortium zum Kurse von 125 % übeirnommen worden mit der Verpflichtung, sie den bisherigen Aktionären derart anzubieten, dass auf je RM. 9000 alte Aktien eine neue Aktie zu RM. 1000 zum Kurse von 130 % bezogen werden konnte. Lt. Bek. vom Juli-August 1929 wurden die Akt. zu RM. 120 in solche zu RM. 200 u. 1000 umgetauscht. Zwecks Durchführung der Fusion mit der Frankfurter Pfandbrief-Bank Akt.-Ges. in Frankfurt a. M. beschloss die G.-V. v. 12./11. 1930 Erhöhung des A.-K. um RM. 2 000 000 durch Ausgabe von 2000 St.-Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1930. Die G.-V. v. 30./4. 1932 genehmigte die Einziehung der nom. RM. 5000 Vorz.-Akt. aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 1931 zu 115 %. Goldpfandbriefe u. Gold-Kommunalobligationen: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldpfandbriefe jeder Gattung muss in Höle des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Als Ersatzdeckung für die Gold- pfandbriefe (§ 6 Abs. 4 des HBG.) können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die vom Reiche oder einem Lande ausgestellt oder gewährleistet sind. Die Bank darf Hypotheken-Goldpfandbriefe nur im Rehmen des jeweiligen gesetzlich fest- gelegten Umlaufverhältnisses ausgeben. Die Gold-Kommunalobligationen sind sichergestellt durch Darlehen, die an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gegeben sind; sie sind daher in Preussen mündelsicher. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Gold-Kommunalobligationen muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Goldmark-Darlehen von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung für die Gold-Kommunalobligationen Konnen nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die vom Reiche oder einem Lande ausgestellt oder gewährleistet sind. Die Bank darf Gold-Kommunal- obligationen nur im Rahmen des jeweilig gesetzlich festgelegten Umlaufverhältnisses ausgeben. 89*