1446 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 4 % Kommunal-Obl., Ser. VIII, v. 2./1. 1922, unkündbar bis 2./1. 1932. M. 5 MWill. Stücke zu M. 500, 1000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930 0.75, 0.15, 0.15, 0.10, 0.10, 0.10, 0.10 %; 1931 (30./6.): 0.10 %. 5 % Kommunal-Obl., Ser. IX. M. 30 Mill. in Stücken zu M. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. —– Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 0.70, 0.15, 0.15, 0.10, 0.10, 0.10, 0.05 %; 1931 (30./6.): 0.05 %. Der Umlauf der Pfandbriefe betrug am 31. Dez. 1931 M. 23 668 000. Der Umlauf der Kommunal- Obl. betrug M. 27 173 700. Bestand und Anlage der Pfandbrief-Teilungsmasse: Bei Ablauf des 30. April 1924 und früher waren als Deckung für die Pfandbriefe in das Register eingetragen: Hyp. in Höhe von M. 27 391 419 im Werte von ca. GM. 1 075 109. Teilungsberechtigt sind: Mark-Pfand- briefe Serie I PM. 4 932 000 (im Wert von GM. 377 927), do. II PM. 4 866 000 (= GM. 302 665), do. III PM. 4 983 000 (= GM. 234 069), do. IV PM. 5 000 000 (= GM. 90 772), do. V PM. 3 887 000 (= GM. 5442). Sa. PM. 23 668 000 (= GM. 1 010 876). Der genaue Goldmark- wert der Pfandbriefe kann erst endgültig ermittelt werden, wenn die spätere Regelung der Pfandbriefaufwertung durch die vorbehaltene besondere Verordnung erfolgt ist. Stand und Anlage der Pfandbriefteilungsmasse am 31. Dezember 1931: 1. Aufwert.- Hyp. (abzügl. GM. 201 Ausfall) GM. 7325, 2. persönl. Forder. GM. 851, 3. Wertpapiere: Pollar 78.000 im Werte von ca. 282 403, 4. Sparbücher: Frs. 3155 im Werte von ca. GM. 521, Dollar 2369 im Werte von GM. 9929, RM. 257 im Werte von ca. GM. 257, ca. GM. 301 286. Bei den Aufwert.-Hyp. und persönl. Forder. können noch Ausfälle entstehen. Die Um- rechnungskurse sind geschätzt und unverbindlich. Bestand und Anlage der Kommunalobligationen-Teilungsmasse. Teilungsberechtigt sind nach Amortisation der für Rechnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bisher aufgekauften Komm.-Obl. noch folgende: Mark-Komm.-Obl. a. W. Serie I PM. 3 573 700 (im Wert von GM. 291 205), do. Serie II PM. 4 457 000 (= GM. 320 013), do. Serie III PM. 2 632 500 (= GM. 269 752), do. Serie IV PM. 3 084 000 (= GM. 185 719), do. Serie V PM. 3 359 500 (= GM. 234 829), do. Serie VI PM. 2 344 000 (–= GM. 169 706), do. Serie VII PM. 4 033 000 (= GM. 236 495), do. Serie VIII PM. 3 375 000 (= GM. 68 850), do. Serie IX PM. 315 000 (= GM. 185). Sa. PM. 27 173 700 (= GM. 1 776 754)7 Die Goldmarkwerte sind bei jeder Serie nach dem Durchschnitt der Treuhänderdaten errechnet. Die Teilungsmasse besteht am 31. Dezember 1931 aus: 1. Restforderung an Körper- schaften des öffentlichen Rechts PM. 28 395 950, 2. Wertpapiere: Dollar 5000 6 % Gold- dollar-Pfandbriefe Serie B à 86,38 % Dollar 4319 = GM. 18 103, 3. eingetr. Aufw.-Hyp. u. Grundschulden GM. 6843, 4. persönl. Forder. GM. 6133, 5. Sparbüchern in Frs. 10 337 = GM. 1706, do. in RM. 704, do. in Dollar 152 = GM. 636. Sa. ca. GM. 34 125. Bei den Aufwert.-Hyp., den Grundschulden u. persönl. Forder. können noch Ausfälle entstehen. Die Umrechnungskurse sind geschätzt und unverbindlich. Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordn. der Saar-Regier. v. 20./1. 1927 kann eine Hypothek in der Weise bestellt werden, dass die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsummen durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. im Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bezeichnen. Werden von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold be- stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung aus- gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schuld- verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Schuld- verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbr. bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fest- gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelegen- heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträge sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypoth. dader Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = 1.5046s g Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währung gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für- wirtschaftl.