― Banken und andere Geld-Institute. 1673 Deutsche Schiffspfandbriefbank Akt.-Ges., in Berlin NW 7, Dorotheenstrasse 19 1. Gegründet: 5./4. 1918; eingetr. 5./6. 1918. Zweck: Förder. der deutschen See- u. Binnenschiffahrt durch Gewähr. von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen oder Schiffsbauwerken u. Eintrag. der Pfandrechte im Schiffs- register, Zu diesem Behufe ist die Ges. befugt zu betreiben: 1. Gewähr. von Darlehen gegen Verpfänd. von Schiffen u. Schiffsbauwerken; 2. Ausgabe von festverzinsl. Schiffspfandbr. auf Grund der gemäss Nr. 1 erworbenen Pfandrechte; 3. Erwerb u. Veräusserung von Darlehns- forderungen im Sinne der Nr. 1; 4. kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wert- papieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; 5. Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; 6. Depot- u. Depositengeschäfte im Sinne des Kapitalfluchtgesetzes vom 24. Dez. 1920. Die Gewährung der Schiffsdarlehen sowie die Ausgbabe der Schiffspfandbriefe kann sowohl in gesetzlicher Währung als auch in wertbeständigen Werten erfolgen. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertp. Der Erwerb von Schiffen und Schiffs- bauwerken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Pfandrechten, der Erwerb von Grundstücken nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihung ist be- schränkt auf Schiffe bzw. Schiffsbauwerke, welche in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, das von einer durch Reichs- oder Landesgesetz hierzu befugten Behorde geführt wird. Ein von einer derartigen Behörde geführtes Pfandrechtregister u. das Register für Pfandrechte an im Bau befindl. Schiffen gelten im Sinne dieser Satzung als Schiffsregister. Den deutschen Schiffsregistern sind gleichgestellt diejenigen Schiffs- register, welche von den zuständigen Behörden in denjenigen Gebieten geführt werden, die bis zum Friedensvertrag. von 1919/1920 zum Deutschen Reiche gehort haben. Die Be- leihung in gesetzl. Währung darf sechs Zehntel des Wertes nicht übersteigen. Die wert- beständige Beleihung darf fünf Zehntel des Wertes nicht übersteigen. Nach längeren Verhandl. mit den Reichsbehörden kam es zu dem Vertrage v. Nov. 1926, der zwischen dem Reichsverkehrsministerium u. der Ges. abgeschl. wurde. Durch diesen Vertrag sind der Bank zunächst RM. 1 000 000 zum Zwecke der Weitergabe an die kredit- suchende Binnenschiffahrt zur Verfüg. gestellt worden. Durch einen zweiten Vertrag v. Juli 1927 stellte das Reich der Bank weitere RM. 1 000 000 für Reichskredite an die Binnenschiffahrt zur Verfüg. In den beiden geschlossenen Verträgen v. Nov. 1926 u. Juli 1927 ist vorgesehen, dass die für die Binnen- schiffahrt unter den Bedingungen des Reichskredites zur Verfüg. gestellten Mittel auf RM. 4 000 000 durch Verkauf von RM. 2 000 000 8 % Pfandbriefen erhöht werden können, während die vom Reich in bar gewährten RM. 2 000 000 unverzinsl. bleiben. Weiterhin erhielt die Bank vom Reich aus dem Kleinschiffernothilfefonds rd. RM. ¾ Mill. zur Weiterleitung an die Schiffahrt. Durch Vertrag v. 30./4. 1926 wurde der Bank ferner die Verwalt. derjenigen Darlehen über- tragen, welche aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge vom Reich an Seeschiffsreeder zum Neubau oder werterhöhenden Umbau von Seeschiffen gewährt werden, soweit diese Darlehen im Einzelfalle den Betrag von RM. 45 000 nicht übersteigen. Die hieraus der Bank erwachsene Tätigkeit hat sich als eine nutzbringende erwiesen. Anfang 1932 wurde mit der Bank für deutsche Industrie-Obligationen, Berlin, ein Ver- trag abgeschlossen, wonach die Ges. an der Weiterleitung von Darlehen an das Schiffahrts- gewerbe nach dem Industriebankgesetz vom 31. März 1931 (R. G. Bl. I S. 124) beteiligt wird. Kapital: RM. 1 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 20 u. 950 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 10 000 000 in 10 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari; seit 1./4. 1920 volleingezahlt. Lt. G.-V. v. 21./8.1924 Umstell. des A.-K. auf RM. 50 000 im Verh. 200: 1. Die G.-V. v. 28./3. 1927 beschloss Erhöh. um RM. 950 000 in Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./4. 1927. Schiffspfandbriefe: Der Preuss. Minister für Handel u. Gewerbe u. der Preuss. Finanz- minister haben der Bank die Berechtigung zur Ausgabe von Schuldverschr. auf den Inhaber erteilt u. zwar a) durch Urkundce v. 13./3. 1918 für Schiffspfandbr. die auf gesetzl. deutsche Währung lauten, b) durch Urkunde v. 6./6. 1924 für wertbeständige Inhaberschuldverschr. (Goldschiffspfandbr.). Die Bank darf Schiffspfandbr. bis zu demjenigen Betrage des einge- zahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Schiffspfandbrief- gläubiger bestimmten besonderen Rückl. ausgeben, welcher jeweils für die dem Hypotheken- bankgesetz v. 13./7. 1899 unterstehenden reinen Hypothekenbanken massgebend ist, zur Zeit bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten besonderen Rücklage. Bei Feststell. des Betrages, bis zu dem Schiffspfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständiger Schiffspfandbr. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Schiffspfandbr. von dem Treuhänder ausgefertigt werden. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindl. Schiffspfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Schiffspfandrechte gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfuss gedeckt sein. Die Bank hat den Schiffspfandbriefgläubigern die zur Deckung von Schiffspfandbr. bestimmten, durch das Schiffspfandrecht gesicherten