――――――― ‚‚‚Ü― 169 6 Banken und andere Geld-Institute. Weise ist gestattet. Die Vorz.-Akt. haben vor den St.-Akt. ein Vorrecht auf 6 % Div. mit Nachzahlungsverpflicht. und mehrfaches St.-Recht, bei ev. Liqu. der Ges. werden die Vorz.-Akt. vor den St.-Akt. mit ihrem Nennwert zurückgezahlt, im übrigen sind sie gleichberechtigt mit den St.-Akt. Urspr. M. 280 000. Erhöht bis 1923 auf M. 1 500 000 000 in M. 1 460 000 000 St.- u. 40 000 000 Vorz.-Akt. Die G.-V. v. 31./5. 1924 beschloss Umstell. des A.-K. von M. 1 500 000 000 auf RM. 150 000 (10 000: 1) in 7500 St.-Akt. zu RM. 20. Die G.-V. v. 25./10. 1924 beschloss, das A.-K. um RM. 150 000 auf RM. 300 000 zu erhöhen durch Aus- gabe von RM. 120 000 St.-Akt. u. RM. 30 000 6 % Vorz.-Akt. – Lt. G.-V. v. 25./2. 1931 zur Sanier. der Ges. Herabsetz. des St.-A.-K. von RM. 270 000 im Verh. 10: 4 auf RM. 108 000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1932 am 25./5. Stimmrecht: Je RM. 20 St.-Akt. = 1 St., je RM. 100 Vorz.-Akt. = 6 St. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn mind. 5 % an R.-F., sodann bis 6 % Div. an Vorz.- Akt. sowie die etwaigen Nachzahl. auf frühere Jahre, danach 6 % Div. auf St.-Akt.; vom verbleibenden Überschuss 10 % Tant. an A.-R. (ausser einer jährl. Entschädig. von RM. 500 für jedes Mitglied u. RM. 1000 für den Vors.). Der Rest wird anteilig als weitere Div. auf sämtl. Akt. verteilt, falls die G.-V. nicht anderweitig beschliesst. Bilanz am 31. Dez. 1931: Aktiva: Guth. bei der Stadtbank Crimmitschau 138 000, eig. Wertp. 250, Grundst. u. Gebäude 105 309, Verlust 47 760, (Bürgschaften gegenüber der Stadt- bank Crimmitschau wegen Kontokorrent-Krediten 766 782, do. wegen Wechselobligo der Vereinsbankkunden 77 768, sonst. Bürgschaften 1703). – Passiva: A.-K. 138 000, nicht erhob. Div. 416, Nostroverpflicht. bei der Stadtbank Crimmitschau 152 903, (Bürgschaften gegenüber der Stadt Crimmitschau wegen Kontokorrentkrediten 766 782, do. wegen Wechsel- obligo der Vereinsbankkunden 77 768, sonst. Bürgschaften 1703). Sa. RM. 291 319. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debef: Verlustvortrag vom Vorjahr 130 315, Zs. 19 813, Unk. u. Steuern 27 213, Abschr. für Kreditverluste 54 688, do. auf Wertp. 200, do. auf Inv. 6563, do. auf Grundstücke u. Gebäude 10 000, sonst. Ausgaben 90. – Kredit: Gewinn aus der St.-Akt.-Zus. leg. 162 000, Zs. 18 112, Provis 11 342, sonst. Einnahmen 9670, Verlust 47 760. Sa. RM. 248 886. Dividenden: 1924–1931: 0, 0, 5, 5, 6, 6, 0, 0 %. Direktion: Arthur Emil Zeidler. Prokuristen: Dr. C. Händel, O. W. Klotz. Aufsichtsrat: Vors. Fabrikbes. Alfred Wolf; Stellv. Kaufmann Johannes Schneider, Crimmitschau; Geheimrat Dr. v. Loeben, Dresden; Erster Bürgermeister Dr. Buchwald, Kaufmann Edwin Schöniger, Crimmitschau. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Dresden, Chemnitz, Leipzig u. Zwickau: Sächsische Staatsbank. Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. in Danzig, Karrenwall 10. Gegründet: 15./11. 1924; eingetr. 2./1. 1925. Die Bank erhielt unter dem 6./3. 1925 vom Senat der Freien Stadt Danzig die Konzession für das Gebiet der Freien Stadt Danzig, u. zwar unter Ausschluss jeder Konzession für ein anderes Hypotheken- oder Landschafts- institut für die Dauer von 5 Jahren; am 27./4. 1925 übernahm sie fusionsweise die Danziger Roggenrentenbank A.-G. Zweck: Der Gegenstand des Unternehmens ist, auf Grundstücke innerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig hypothekarische Darlehen in Geld oder in Hypothekenpfandbr. der Bank zum Nennwert zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypo- thekenpfandbr. auszugeben, u. zwar entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften bis zum 20fachen des eingezahlten Aktienkapitals zuzüglich der zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reserven; ferner Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypotheken sowie Übernahme, Fortführung u. Abwicklung gleichartiger oder ähnlicher Unternehmungen u. Beteiligung an solchen. Kapital: Danz. G. 2 000 000 in 5000 Inh.-St.-Akt. über je Danz. G. 200 u. 5000 Inh.-St.- Akt. zu Danz. G. 200. Hypothekenpfandbriefe: Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber u. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Deckung der Hypothekenpfandbr. richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen, die den im Deutschen Reich gultigen entsprechen. Die Gewährung von Hypothekendarlehen darf in der Regel nur zur ersten Stelle erfolgen; sie sollen in der Regel nur als Tilg.-Darlehen gegeben werden. Die Beleihung einschliessl. etwa vorhergehender Forder. u. Rechte darf 60 % der Grundstückswerte nicht übersteigen. Neben den Sicherheiten in Form von Hyp. von mind. gleichem Werte u. gleichem Ertrage, für die ein Register geführt wird, haftet das gesamte Vermögen der Bank. Die Eint rag. der zur Deck. der Pfandbr. dienenden Hyp. erfolgte gemäss der der Hyp.-Bank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmig. in englischer Währ., u. zwar derart, dass die Bank berechtigt ist, nach ihrer Wah] Zahlung in £ oder in Danziger Gulden nach Massgabe des jeweiligen & Kursus am Zahlungs- tage zu verlangen. Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahlung nach Wahl' des Schuldners auch in ungekündigten u. unverlosten Pfandbr. der gleichen Gattung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Verrechnung zum Nenn- wert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbriefen gewährt werden, ist das Recht ihrer Verwertung der Hypothekenbank vorbehalten.