1718 Banken und andere Geld-Institute. gewinn) 19 328, Gewinn 22 352 (davon Tant. an Vorst. 1903, Div. 12 000, Tant. an A.-R. 256, Steuer-Rückstell. 5000, Vortrag 3193). – Kredit: Vortrag aus 1930 3323, Zs. u. Prov. 105 337, Wechsel, Eff., Devisen, Sorten 49 000, Gewinn aus eingezog. eign. Akt. 2168, Miet- erträgnisse 7418. Sa. RM. 167 246. Kurs: Ende 1926–1930: 70, 93, 93, 93, 88 %; 1931 (30./6.): 84 %. Notiert in Halle. Dividenden: 1914: 7 %; 1924–1931: 0, 0, 5, 7, 8, 8, 8, 4 % (Div.-Schein 6). Vorstand: Wilhelm Büschel, Heinrich Schulze. Prokuristen: Paul Elias, Wilhelm Franke. Aufsichtsrat: Vors. Gen.-Dir. M. A. Rotter, Berlin; Stadtrat a. D. L. Grote, Naumburg; Möbelfabrikant F. Andag, Fleischermeister O. Dönitz, Fleischermeister P. Hessler, Fleischer- meister R. Jährling, Fleischerobermeister A. Mangold, Stadtrat Emil Michel, Halle a. S. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Bankhaus E. Jordan & Co., K.-G. a. A., Hamburg. (In Konkurs.) Nachdem die G.-V. v. 5./1. 1925 die Liquidation der Ges. beschlossen hatte, wurde am 4./5. 1925 das Konkursverfahren über das Vermögen der Ges. eröffnet. Konkursverwalter: Emil Korn, Hamburg, Glockengiesserwall 8. Die Ges. wurde lt. Bekanntm. des Amtsger. Hamburg v. 13./5. 1932 von Amts wegen gelöscht. Deutsche Schiffsbeleihungs-Bank Akt.-Ges. in Hamburg. Gegründet: 23./2. 1918; eingetr. 25./3. 1918. Zweck: Förderung der deutschen See- u. Binnenschiffahrt durch Gewähr. von Darlehen gegen Bestellung von Pfandrechten an deutschen See- u. Flussfahrzeugen – Die Bank darf. folgende Geschäfte betreiben: 1. die Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Pfand- rechten an deutschen Seeschiffen u. Flussfahrzeugen u. die Veräusserung von derart gesicherten Forderungen; 2. die Ausgabe von Schuldverschr. (Schiffspfandbr.) gegen Deckung in Darlehns- forderungen der vorgedachten Art u. den sie sichernden Schiffspfandrechten; 3. die Vermittlung von Darlehen gegen Bestellung von Pfandrechten an Schiffen u. die Verwalt. solcher Dar- lehen für Dritte; 4. den Ankauf, den Verkauf u. die sonstige Verwertung von Schiffen u. die Beteil. an Reedereiunternehm., doch nur soweit der Schutz der von der Bank gewährten Darlehen solche Geschäfte nötig macht; 5. sonstige Geschäfte, die mit den 1–4 genannten Zwecken in Verbindung stehen oder diese zu fördern geeignet sind, insbes. kommissions- weise gewerbsmässige Transaktionen in Devisen. 0 Verfügbare Gelder darf die Bank nutzbar machen durch Hinterleg. bei geeigneten Banken u. Bankhäusern, durch den Ankauf von eigenen Schiffspfandbriefen u. von erstklassigen Wechseln und Wertpapieren, ferner durch Beleihung solcher Wechsel und Wertpapiere. Grundstücke dürfen nur erworben werden, wenn damit die Beschaff. von eigenen Geschäfts- räumen bezweckt wird. Die Bank beleiht gut klassifizierte, aus Eisen oder Stahl gebaute, in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragene Seeschiffe sowie Flussfahrzeuge, die in ein deutsches Binnenschiffsregister eingetragen sind. Küstenfahrzeuge können beliehen werden, auch wenn sie aus Holz gebaut sind. Ferner kann die Bank Darlehen auf Neubauten von vorerwähnten Schiffen gewähren. Die Beleihung erfolgt in der Regel nur gegen Bestellung erststelliger Schiffspfandrechte. Als zusätzliche Sicherheit kann die Bank auch andere als erststellige Schiffspfandrechte, Bürgschaften, Wertpapiere u. andere Sicherheiten annehmen. Die der Bank verpfändeten Schiffe müssen in einer der Bank genügenden Weise u. Höhe gegen alle Gefahren der Schiffahrt während der Dauer des Darlehnsvertrages versichert gehalten werden. Die Bank kann gegen Deckung in Darlehnsforderungen u. den diese sichernden Schiffs. pfandrechten auf den Inhaber lautende Schuldverschr. (Schiffspfandbr.) bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals ausgeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Schiffspfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehnsforderungen der Bank, die durch Schiffspfandrechte sichergestellt sind, von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichen Zinserträgen gedeckt sein. Die als Deckung für die umlaufenden Schiffspfandbr. dienenden Darlehnsforderungen sind den Schiffspfandgläubigern zur Sicherung der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zu verpfänden. Die Schiffspfandbriefgläubiger werden durch einen vom Hamburger Senat auf jederzeitigen Widerruf zu ernennenden Treuhänder vertreten. Für die pünktliche Zahlung von Kapital u. Zinsen der Schiffspfandbr. haftet ausser den den Schiffspfandbriefgläubigern verpfändeten Darlehnsforderungen, Wert- bapieren u. Geldern die Bank mit ihrem ganzen übrigen Vermogen. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe ist gemäss § 1 des Hamburgischen Gesetzes v. 30./1. 1918, betr. Sicherung der Ansprüche aus Schuldverschr. vom Schiffsbeleihungsbanken, in das Schiffsschuldbuch einzutragen, dessen Führung von der Deputation für Handel, Schiffahrt u. Gewerbe dem Schiffsregisteramt zu Hamburg übertragen worden ist. Durch die Ein- tragung in das Schiffsschuldbuch wird den Inhabern der Schiffspfandbr. für den Fall des Konkurses der Bank ein Vorrecht vor den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen nach der Eintragung entstehen, gewährt.