1756 Banken und andere Geld-Institute. Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz Gegründet: 21./4. 1896; Privileg vom 14./3. 1896. Zweigniederl. in Neubrandenburg u. Rostock. Die Ges. unterhält ausserdem in 32 Städten (in der Hauptsache in Mecklenburg- Strelitz u. Mecklenburg-Schwerin belegene Orte) Agenturen. Die Hauptniederlass. u. Zweig- niederlass. u. die Agenturen in Strelitz-Alt, Fürstenberg (Mecklenburg), Wismar u. Waren werden in eigenen Bankgebäuden betrieben. Zweck: Vermittlung u. Erleichterung des Kapital- u. Kreditverkehrs. Der Wirkungs- kreis berechtigt die Ges. zu folgenden Geschäften: hypoth. Beleih. von Grundstücken u. zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. auf Grund der erworbenen Hypotheken oder Grund- schulden: Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth. oder Grundschuldforder.; Ge- währung nicht hypothek. Darlehen an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder.; Gewährung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn, u. zur Ausgabe von Schuldver- schreib. auf Grund der so erworb. Forder.; Ankauf u. Beleihung der von ihr ausgegeb. Hypoth.-Pfandbr. u. Schuldverschreib. Die Aufnahme von Goldmarkbeleihungen u. Aus- gabe von Goldmark-Pfandbriefen ist erst im Jahre 1926 in die Wege geleitet. Die Ges. ist ferner berechtigt: zur Diskontierung inländischer u. ausländischer Wechsel; zur Beleihung von Wechseln und Wertpapieren; Eröffnung laufender Rechnungen (Kontokorrent), Annahme von verzinsl. u. unverzinsl. Depositen; Aufbewahr. von Geld, Wertp. u. Wertgegen- ständen sowie zur Effektuier. von Bankgeschäften aller Art; Ein- u. Verkauf von edlen Metallen in gemünztem Zustande u. von soliden Wertp. für eig. Rechnung. Die Geschäfte der Bank zerfallen in eine Bank- u. Hypothekenabteil. Für die Hypothekenabteil. gelten die Vor- schriften des Hypothekenbankgesetzes v. 13./7. 1899. Kapital: RM. 1 000 000 in 10 000 Akt. zu RM. 100. Die Akt. Lit. A 1–5000 u. Lit. B 1–5000 haben gleiche Rechte. – Vorkriegskapital: M. 4 000 000. Urspr. A.-K. M. 6000 000; erhöht 1898 um M. 6 000 000, 1901 Herabsetz. auf M. 1 165 000, 1909 Erhöh. um M. 2 835 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 9./4. 1923 um M. 6 000 000 auf M. 10 000 000 durch Ausgabe von 6000 Aktien zu M. 1000, übern. von der Darmstädter u. Nationalbank, Berlin, zu 240 %, angeboten den bisherigen Aktionären im Verh. 2:3 zum Preise von 1 $ Goldanleihe je Aktie plus Steuern. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 28./11. 1924 von M. 10 Mill. im Verh. 20: 1 auf RM. 500 000 durch Herabsetz. des Nennwert. von bisher M. 1000 auf RM. 50. Die G.-V. v. 10./11. 1926 beschloss, das A.-K. von RM. 500 000 auf RM. 1 000 000 zu erhöhen durch Ausgabe von 5000 Akt. zu je RM. 100. Die neuen Aktien, div.-ber. ab 1./1. 1927, wurden der Darmst. u. Nationalbank überlassen und den alten Aktionären (auf 2 alte Akt. zu je RM. 50 eine neue Aktie zu RM. 100) zu 125 % zuzügl. Börsenumsatzsteuer zum Bezuge angeboten. 1929 Umtausch der Akt. zu RM. 50 in solche zu RM. 100. Grossaktionäre: Dresdner Bank u. Freistaat Mecklenburg-Strelitz. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Ges. ausgeg. Hypoth.-Pfandbr. darf nicht eine Summe übersteigen, welche sich zus.setzt: a) aus dem 15 fachen Betrage des bis zum 1./5. 1898 in dem Handelsregister vorgemerkten Grundkapitals, soweit dasselbe nicht nachträgl. herabgesetzt worden, u. b) dem 10fachen Betrag derjenigen Summen, um welche die Bank für die Folge ihr Grundkapital erhöhen wird, zuzügl. des 10fachen Betrages derjenigen Summen, welche nach Erreichung des Höchstbetrages ad a) dem zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. zufliessen werden. Verj. der Coup.: Nach den gesetzl. Bestimmungen; der gekünd. Stücke: 30 J. (F.) Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen des Reichs- Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Pfandbriefe alter Währung: Abfindung erfolgte zum 15./8. 1928 in Höhe von 24 % des Goldmarkbetrages, davon 20 % in 4½ % Goldpfandbr. (Liquidationspfandbr.) u. 4 % durch Barauszahlung. 6 % (früher 7 %) Goldhypothekenpfandbriefe Ser. I: GM. 5 000 000. Stücke zu GM. 3000, 1000, 500, 300, 100. Zinsen 2./1. u. 1./7. – Rückzahl. nicht vor 1./1. 1932. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Berlin: Dresdner Bk., Deutsche Landesbankenzentrale A.-G. Kurs in Berlin Ende 1927–1930: 96, 89, 85, 92 %; 1931 (30./6.): 94.25 %. 5½ % (früher 4½ %) Goldhypothekenpfandbriefe Serie II (Liqudidationspfandbriefe): GM. 1 712 500. Stücke zu GM. 2000, 1000, 500, 200, 100, 50. Zs. 2./1. u. 1./7. Ausserdem gelangten Stücke (Pfandbr.-Zertifikate) im Nennbetr. von GM. 10 zur Ausgabe, bei denen aber die Zs. erst bei Fälligkeit des Kapitals unter Berechnung von 6 % Zinseszinsen gezahlt werden. – Die Liqu.-Pfandbr. wurden ausgegeben zur Erfüllung des Abfindungsangebots an die Gläubiger der Pfandbriefe alter Währung (s. a. oben). Diese Liquidationsgoldpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar, seitens der Bank nur nach vorhergegangener Kündig. oder Auslos. Die Liquidationsgoldpfandbriefe können zur Rückzahl. der aufgewerteten Hypotheken der Bank verwendet werden. Eine Auslos. oder Kündig. hat bisher nicht stattgefunden. — Kurs in Berlin Ende 1929–1930: 77.50, 90.75 %; 1931 (30./6.): 91 %. ―