Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 2319 Staustufen Obernau u. Kleinwallstadt. Die Schleusen u. Wehre wurden 1928 fertiggestellt. Die Bauarbeiten für die beiden Kraftwerke wurden 1928 in Angriff genommen. Das Kraftwerk Obernau wurde im April 1930 in Betrieb genommen; die Anlage enthält 2 Turbinen mit je 2700 PS, die jährl. ca. 18,3 Mill. kWh erzeugen können. Das Kraftwerk Kleinwall- stadt kam im Herbst 1930 in Betrieb; die Anlage enthält 2 Turbinen mit je 2500 PsS, die jährl. ca. 18,3 Mill. kWh erzeugen können. Die Stromlieferung der beiden Kraftwerke er- folgt an das Bayernwerk. – Kraftwerk Klingenberg (Main); Die Bauarbeiten (Kammer- schleuse u. Wehr) wurden 1929 u. 1930 fertiggestellt. Das Kraftwerk wurde Okt. 1930 in Betrieb genommen. Die Anlage enthält 2 Turbinen von je 2500 Ps, die jährl. ca. 21 Mill. kWh erzeugen können. Die Stromlieferung erfolgt an das Bayernwerk. Mit dem Bau der Staustufe Kleinheubach wurde 1929 begonnen. Die Schleuse ist fertiggestellt. Das Kraftwerk wurde am 1./2. 1932 in Betrieb genommen. Jahresarbeits- vermögen 21 Mill. k Wh. Im Herbst 1930 wurde der Bau der Schiffahrtsschleuse bei der Staustufe Freuden- berg in Angriff genommen. Das zugehörige Wehr und Krafthaus wurde erst im Frühjahr 1931 vergeben. Für die Staustufe Faulbach wurden vorbereitend die Grund- erwerbungen durchgeführt. Eine weitere sechste Mainstufe, nämlich Erlabrunn bei Würz- burg wird ausserdem im Jahre 1931 als Notstandsarbeit in Gang gebracht. Betriebsgemeinschaft: Zur Sicherung des Stromabsatzes hat die Rhein-Main-Donau A.-G. im Nov. 1922 mit der Grosskraftwerk Franken A.-G. in Nürnberg einen Vertrag auf die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen, nach dem die Wasserkraftanlage am Kachlet bei Passau und bis zu deren Vollendung die Wasserkraftanlage Viereth bei Bamberg (beide Eigentum der Rhein-Main-Donau A.-G.) sowie das Dampfkraft-Elektrizitätswerk Gebersdorf-Nürnberg (Eigentum der Grosskraftwerk Franken A.-G.) u. das gleichfalls von der Grosskraftwerk Franken A.-G. betriebene Wasserkraftwerk Hausen bei Forchheim zum gemeinschaftl. Betriebe zusammengeschlossen sind. Der Betrieb der vereinigten Werke wird von der am 2./2. 1925 gegründeten Betriebsgemeinschaft Kachlet-Franken G. m. b. H. geführt, an der die Rhein-Main-Donau A.-G. u. die Grosskraftwerk Franken A.-G. mit je 50 % beteiligt sind. Den in den Werken erzeugten Strom verkauft die G. m. b. H. hauptsächlich an die Grosskraftwerk Franken A.-G., die ihn an ihre bisherigen Abnehmer, im wesentl. die Städte Nürnberg u. Fürth u. die Fränkische Überlandwerk A.-G., absetzt. Der noch vorhandene Uberschuss-Strom wird soweit als möglich an die Bayernwerk A.-G. geliefert. Die Betriebs- gemeinschaft verwendet vertragsgemäss ihre gesamten Einnahmen zunächst zur Deckung ihrer Betriebsausgaben; der Rest wird als Entgelt für die Überlassung der übrigen Gemein- schaftswerke nach dem vertragsmässigen Schlüssel an die beiden Muttergesellsch. abgeführt. 1931 kam der seit 1929 zwischen der Bayernwerk A.-G. u. der Betriebsgemeinschaft Kachlet-Franken G. m. b. H. ausgetragene Schiedsstreit durch einen Schiedsspruch zum Abschluss. Der Spruch des Schiedsgerichtes hat im wesentlichen den Forderungen des Bayernwerkes Rechnung getragen. Die. finanzielle Auswirkung des Schiedsspruches geht nach den Verträgen der Rnein-Main-Donau A.-G. mit der Betriebsgemeinschaft in der Hauptsache, nämlich hinsichtlich der Leistungen für Verzinsung des Baukapitals, dann hinsichtlich der an das Bayernwerk abzuführenden Rücklagen in einen Erneuerungsfonds und hinsichtlich der nach dem Schieds- spruch daneben noch dem Bayernwerk zu ersetzenden Aufwendungen für Tilgung der Herstellungskosten zu Lasten der Rhein-Main-Donau A.-G. Die für diese Tilgung beim Bayernwerk massgebenden Anleihebedingungen sehen von Anfang an eine sehr rasch fortschreitende Tilgung vor und führen zu einer Zusammenballung der Zahlungen in den ersten 10 Betrizbsjahren der bertragungsanlage, die voraussichtlich aus den jährlichen finanziellen Erträgnissen unserer Wasserkräfte nicht voll getragen werden kann. Aus diesem Grunde war es bisher auch nicht möglich, die aus dem Schiedsspruch sich ergebende beträchtliche Nachzahlung für die Jahre 1927 bis 1931 zu leisten. Zur Lösung dieser Schwierigkeiten schweben zur Zeit noch Verhandlungen zwischen den Grossaktionären der Ges. und des Bayernwerkes, die darauf abzielen, eine für die Rhein-Main- Donau A.-G. wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden, um zu verhüten, dass Baumittel für die Zahlung der Stromübertragungskosten herangezogen werden müssen (s. auch Bilanz). Stromlieferungsvertrag: Im Febr. 1928 hat die Ges. mit der Bayernwerk A.-G., München, auf die Dauer von 99 Jahren einen Vertrag abgeschlossen zur Verwertung der Strom- erzeugung aus 13 an den Staustufen der Grossschiffahrtsstrasse zwischen Aschaffenburg u. Würzburg zu erbauenden Wasserkraftanlagen. Für die Stromlieferung vergutet die Bayern- verk A.-G. an die Gesellschaft die jährlichen Aufwendungen für Verzinsung u. Tilgung der Aerstellungskosten, die jährlichen Ausgaben für Bedienung und Instandhaltung sowie die Steuern und Abgaben der Kraftwerke. Beteiligungen: 1. Betriebsgemeinschaft Kachlet-Franken G. m. b. H., Nürnberg (Kap. RM. 5000, Beteil. 50 %) [s. auch ,Betriebsgemeinschaft-]. —– 2. Rhine-Maine-Danube-Canal Comp. Ltd., London (Kap. £ 5000, Beteil. 100 %). – 3. Wasserstrassenbahnges., Hamburg (Kap. RM. 235 000, Beteil. RM. 6000). Stromerzeugung: 1928–1931: 191 620 000, 189 820 000, 213 477 000, 204 362 000 kWh. Kapital: RM. 2 700 000, 90 000 St.-Akt. (Gruppe A) zu je RM. 20 u. 45 000 Vorz.-Akt. (Gruppe B) zu je RM. 20. Die St.-Akt. (Gruppe A) befinden sich im Besitze des Deutschen Reiches, des Staates Bayern, der Preussischen Elektriz.-A.-G., Berlin, der A.-G. Thüringische Werke, Weimar, u. anderer Länder sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sie erhalten keine Bauzinsen u. eine Div. erst dann, wenn den Vorz.-Akt. (Gruppe B) eine Divid. von 7 % zugeflossen ist. Die Divid. der St.-Akt. ist auf 4 % beschränkt. Die Vorz.-Akt. (Gruppe B) erhalten während der Bauzeit 10 Jahre lang seit einer Einzahlung auf sie also bis 1931 einschl. 5 % Bauzinsen auf die geleisteten Einzahl. Alsdann haben sie einen beschränkten, vor den St.-Akt. zu befriedigenden Dividendenanspruch bis zu 7 % Sowoht für die 5 % Bauzinsen als auch für eine nach dem Fortfall zu zahlende Mindestdivid. von 5 % u. ferner für die Rückzahl. der Vorz.-Akt. zum Nennwert bei Auflös. der Ges. haben das ―