2726 Chemische Industrie. Deutschen Celluloid-Fabrik, Eilenburg, läuft für Rechnung u. Gefahr der I. G., die das gesamte Geschäftsergebnis übernimmt u. Eilenburg eine Dividende auf ihr jeweiliges A.-K. garantiert in Höhe der Hälfte der St.-Akt.-Div. der I. G. 3. Interessengemeinschaftsvertrag mit A. Riebeck'sche Montanwerke A.-G., Halle a. S. Der Vertrag ist abgeschlossen am 20./9. 1926 und zwar rückwirkend ab 1./4. 1925 bis 31./3. 2023. Beide Gesellschaften behalten ihre volle rechtliche Selbständigkeit. Die I. G. garantiert den Riebeck-Aktionären o des Prozentsatzes, den die I. G. als Dividende verteilt. Die I. G. hat jederzeit das Recht, die Übernahme des Vermögens als Ganzes im Verhältnis RM. 100 Riebeck zu RM. 60 I. G. Aktien zu verlangen Dagegen hat jeder Riebeck-Aktionär ab 1./4. 1930 das Recht, den Umtausch der Riebeck-Aktien in gleichem Verhältnis zu verlangen. Bei Neu-Emission von Aktien wird die I. G. den Riebeck-Aktionären ein entsprechendes Bezugsrecht einräumen. Das Recht, den Umtausch der Aktien in dem angegebenen Ver- hältnis zu verlangen, steht den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages zu. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben und macht die I. G. alsdann von ihrem Recht Gebrauch, die bei der Vertragsauflösung vorhandenen Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten und das Bergwerkseigentum, die Liegenschaften, Wohngebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Beteiligungen ganz oder zum Teil zum Buchwert der letzten Bilanz zu übernehmen, so steht auch in diesem Fall den Aktionären der A. Riebeckschen Montanwerke Aktiengesellschaft das erwähnte Umtauschrecht zu. 4. Interessengemeinschaftsvertrag mit der Chemische Werke „Lothringen“ G. m. b. H. in Bochum-Gerthe. Zwischen der I. G. Farbenindustrie A.-G. u. der Chemische Werke „Lothringen“ G. m. b. H. (Kap. RM. 6 000 000) ist ein Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen, der auf ähnlicher Grundlage beruht, wie der mit der A. Riebeck'sche Montan- werke A.-G. abgeschlossene Vertrag (s. oben). Das Div.-Verhältnis ist auf 1:1 festgelegt. Den Gesellschaftern der Chemischen Werke „Lothringen“ G. m. b. H. steht ab 1./11. 1933 das Recht zu, jederzeit ihre Anteile auf der Basis gleicher Nominalbeträge in I. G. Farben- Aktien umzutauschen. Sonstige wichtige Vereinbarungen: Die I. G. trat im Jahre 1927 in engere Beziehungen mit dem norweg. Stickstoffunternehmen Norsk Hydro Elektrisk Kvaelstofaktieselskab, Oslo. Es handelt sich dabei um ein Zusammengehen auf technischem u. kaufmännischem Gebiet, insbes. um den Ausbau der norweg. Stickstoffwerke, wodurch die Ges. in der Lage ist, ihre günstige Wasserkraft besser auszunützen als bisher. Im Jahre 1927 kam es zu einer Verständigung zwischen der I. G. u. der Standard Oil Company of New Jersey über die Anwendung des I. G.-Verfahrens zur Verarbeitung von Rohöl in den Ver. Staaten von Amerika. Sie erfolgte vor allem auch im Hinblick auf das Interesse an der Verarbeit. der schweren Rohöle, die jetzt in zunehmendem Masse ver- wendet werden müssen, da die leichten Rohöle auf die Dauer nicht mehr in genügender Menge zur Verfüg. stehen. Bei der gemeinsamen Arbeit, die später zur Erricht. von Gross- versuchsanlagen in mehreren Raffinerien der Standard Oil in den Ver. Staaten geführt hat, deren Jahresleistung etwa einem Drittel des gesamten deutschen Verbrauchs an Ol- produkten im Jahre 1928 entsprach, zeigte sich jedoch bald, dass dieses Abkommen in terri- torialer wie in sachlicher Hinsicht einer Ergänz. bedurfte. Das Geschäft der Standard Oil beschränkt sich ja nicht auf die Ver. Staaten, sondern umfasst alle wichtigeren Länder der Erde. Es erwies sich schlechterdings als eine Unmöglichkeit, in Amerika neue viel- versprechende Verfahren zur Verarbeit. u. Raffination von Erdöl u. seinen Produkten zu entwickeln, den ausländischen Tochterges. der Standard Oil aber ihre Anwend. zu versagen. In sachlicher Hinsicht zeigte sich mehr u. mehr, dass mit den I. G.-Verfahren über die Hydrierung von Ol auch wichtige Erfahrungen für die Kohle- u. Teerhydrierung aus der Hand gegeben werden, da zwischlen beiden Verfahren sehr enge Beziehungen bestehen. Bei der Beschränkung auf das Abkommen vom Jahre 1927 würde sich also für die Kohle- hydrierung ein vertragloser Zustand ergeben haben. Die Herstellung von Ol aus Kohle u. Teer in Ländern, die weit von den bekannten Erdölvorkommen entfernt liegen, aber über billige Kohle verfügen, gewinnt schon jetzt Interesse u. wird bei einem Knappwerden des natürlichen Rohöls später sehr wichtig werden. Es wurde deshalb von der I. G. im Jahre 1929 mit der Standard Oil Co. of New Jersey eine Holding-Ges., die Standard-I. G. Co., gegr. u. dieser die Verwert. des gesamten I. G.-Patentbesitzes auf dem Gebiete der Hydrier. auf der ganzen Welt, mit Ausnahme von Deutschland, übertragen. Auch die Standard Oil brachte die Patente, die sie auf diesem Gebiete besitzt, in die Ges. ein. Die Geschäftsführung der neuen Ges. hat die Standard Oil übernommen. Das Amt des Präsidenten bekleidet F. A. Howard New York, das des Vizepräsidenten E. M. Clark, New York. Die Verwertung der Verfahren in Deutschland hat sich die I. G. Farbenindustrie A.-G. allein vorbehalten u. eine Sondervereinbarung über das von ihr hergestellte Benzin für den deutschen Markt unter Bedingungen vorgesehen, welche ihre Interessen wahren. Im Jahre 1930 hat die Standard I. G. Co. ihren Patentbesitz in den Vereinigten Staaten von Amerika z wecks Verwertung in U. S. A. auf die Hydro Patents Co. übertragen; an dieser ist der