2728 Chemische Industrie. industrie A.-G. ist in der Weise hergestellt worden, dass in der G.-V. v. 20./2. 1929 ein Dividendengarantievertrag mit beiderseitigen Rechteo u. Pflichten vereinbart wurde. Danach garantiert die I. G. Farbenindustrie A.-G. der I. G. Chemie, Basel, für deren St.-Akt. eine Dividende in der Höhe desjenigen Dividendensatzes, den die I. G. Farbenindustrie A.-G. für das gleiche Geschäftsjahr auf ihre St.-Akt. ohne Abzug der Kapitalertragsteuer in Goldmark verteilt. Solange das St.-Akt.-Kap. der I. G. Chemie, Basel, nicht voll einbezahlt ist, gilt die Dividende als in der Weise garantiert, dass von dem der Dividende der I. G. Farben für voll einbezahlte Aktien entsprechenden Frankenbetrage 5 % des nicht einbezahlten Betrages, berechnet vom Beginn des Geschäftsjahres ab, pro rata temporis abgezogen werden. Übersteigt während der Dauer der Garantie der verteilbare Reingewinn der I. G. Chemie den zur Verteilung der garantierten Dividende erforderlichen Betrag, so wird dieser Mehrgewinn einem Div.-Ergänzungs-F. solange gutgeschrieben, als dieser nicht 20 % des St.-Akt.-Kap. erreicht hat. Erreicht in einem Jahre das erzielte Ergebnis nicht den zur Verteilung der garantierten Dividende erforderlichen Betrag, so kann die I. G. Farben die Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung solange verweigern, als die I. G. Chemie in der Lage ist, den Fehlbetrag aus dem Dividendenergänzungsfond zu decken. Sollte die I. G. Farbenindustrie A.-G. während der Dauer des Garantievertrages ihren Stamm- aktionären ein Bezugsrecht einräumen oder ihnen ausser der Dividende eine sonstige Vergünstigung zukommen lassen, so ist sie verpflichtet, die Besitzer von St.-Aktien der I. G. Chemie, Basel, in sinngemässer Weise zu berücksichtigen. (Auf 500 schweiz. Fr. nom. St.-Aktien der I. G. Chemie entfällt der Wert von Bezugsrechten bzw. Vergünstigungen auf RM. 400 nom. St.-Aktien der I. G. Farben.) Die Garantie der I. G. Farben ist erteilt worden für die Dauer des Bestehens der I. G. Chemie, Basel. Jedoch ist die I. G. Farben berechtigt, ihre Garantie in einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens zum 31./12. 1938, zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat jeder Besitzer von St.-Aktien der I. G. Chemie, Basel, bis zum 30./6. des folgenden Jahres einen unentziehbaren Anspruch gegenüber der I. G. Farben auf Umtausch seiner Aktien in St.-Aktien der I. G. Farben in dem Verhältnis nom. Fr. 500 St.-Aktien I. G. Chemie zu nom. RM. 400 St.-Aktien I. G. Farben. Die erwähnte Kündigung kann nur ausgesprochen werden auf Grund eines Beschlusses der Gen.-Vers. der I. G. Farben, der gleichzeitig die etwa erforderliche Erhöhung ihres Stammaktienkapitals genehmigt. – Die I. G. Chemie, Basel, hat der I. G. Farbenindustrie A.-G. die Option eingeräumt, jederzeit, auch wiederholt, ganz oder teilweise die Überlassung der Beteiligungen u. Effekten zum Buchwert u. die gleichzeitige Herauszahlung der auf dem Konto „Rückstellung für Beteiligungen u. Effekten“ etwa angesammelten Beträge zu fordern. – Der Verwalt.-Rat besteht aus den Herren: Geh. Rat Dr. Hermann Schmitz, Heidelberg; Prof. Dr. Fritz Fleiner, Zürich; Bank-Dir. August Germann, Zürich; Bankier Eduard Greutert, Notar Dr. Felix Iselin, Dir. Carl Roesch, Basel. Unter Mitwirkung amerikanischer Bankkreise wurde im April 1929 die American I. G. Chemical Corporation gegründet. die als Holding- u. Finanzges. für Unternehm. der chem. u. verwandter Industrien in den Vereinigten Staaten u. anderen Ländern dienen soll. Das Kap. der American I. G. besteht aus 3 000 000 Stück Common „A“ Shares ohne Nenn- wert, davon 486 207 Stück begeben, 3 000 000 Common „B“ Shares zu je $ 1 (vollständig begeben). Ausserdem hat die Ges. ausgegeben $ 30 000 000 5½ % umwandelbare Teilschuld- verschreibungen (Convertible Debentures). Bis zum 31./3. 1931 waren $ 71 000 gegen A“,. Aktien eingetauscht. Die Convertible Debentures werden von der I. G. Farben- industrie A.-G. garantiert u. sind am 1./5. 1949 nach 20jähr. Laufzeit zur Rückzahlung fällig. Sie können ausserdem ganz oder teilweise nach vorheriger Kündigung zu 110 % zu- züglich der aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt werden, wenn sie am oder vor dem 1./11.1938 eingelöst werden u. zu 100 % zuzügl. der aufgelauf. Zs. nach dem 1./11. 1938. Die Umwandl. der Convertible Debentures in „A“ Akt. der American I. G. ist so geregelt, dass für die Zeit bis zum 31./12. 1932 je $ 1000 Teilschuldverschreib. gegen 16 Common Shares umgetauscht werden können. Im Jahre 1933 beträgt das Umtauschverhältnis $ 1000 zu 15 Common Shares „A“, im Jahre 1934 $ 1000 zu 14 Common Shares „A“ bis herunter auf $ 1000 zu 10 Common Shares „A“ im Jahre 1938. Die St.-Akt. „A“ u. „B'“' sind stimmberechtigt, u. zwar in gleicher Weise. Dagegen erhalten bei der Div.-Verteil. die „A“ Shares $ 1 für je 10 Cents, die auf die „B“Shares ausgeschüttet werden. Die „A“-Shares können jederzeit zu einem Preise zurückgekauft werden, der dem Durchschnittskurs der der Kündigung folg. 30 Tage entspricht, aber mindestens $ 10 über dem letzten Konversionspreis der Debentures in A,Shares liegt. Im Falle der Liquidation werden die „A“. Aktien vorweg $ 75 per Aktie erhalten, u. danach werden sich „A'. u. „B'-Aktien in den Überschuss teilen. –— Bisher hat die American I. G. wesentliche Beteiligungen erworben, u. a. an der Agfa Ansco Corporation u. an der General Aniline Works, Inc. (früher Grasselli Dyestuff Corporation). – Zu dem Verwaltungsrat gehören die Herren Walter C. Teagle, President of Standard Oil Company of New Jersey, Charles E. Mitchell, Chairman of the Board of the National City Bank of New York, Edsel B. Ford, President of Ford Motor Co., Detroit, Geh.-Rat Bosch, Geh.-Rat Schmitz, Herman A. Metz, W. E. Weiss, Walter Duisberg, W. Greif, Max IIgner, F. ter Meer, William H. vom Rath. Auf dem Magnesium- und Elektronmetall-Gebiet führten i. J. 1931 Verhand- lungen mit der Aluminium Co. of America zur gemeinsamen Gründung der Magnesium