Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3113 Zweigniederlassungen sowie von den ausserdem durch die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft bekanntgegebenen Stellen (s. auch unten) eingelöst. Die Anleihe ist auf Grund der erwähnten Verordnung befreit 1. hinsichtlich der Anleihe- beträge von: a) der Vermögenssteuer, b) den Aufbringungsumlagen, c) der Erbschaftssteuer (auch Schenkungssteuer), soweit es sich um Anleihebeträge handelt, die vom Erblasser (Schenker) innerhalb der Zeichnungsfrist erworben worden sind; bei schenkungssteuer- pflichtigen Erwerben jedoch, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. April 1937 entstanden ist, tritt die Befreiung nicht ein, wenn der Schenker die Reichsbahn-Anleihe zur Erlangung von Steueramnestie erworben hat, d) der Gewerbekapitalsteuer, e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Vermögens bemessen wird, 2. hinsichtlich der Zinsen von: a) der Einkommensteuer nebst Zuschlägen, b) der Körperschaftssteuer, c) der Krisensteuer, d) der Gewerbeertragssteuer, e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Einkommens oder des Ertrags bemessen wird, f) der Bürgersteuer. Soweit hiernach Steuerfreiheit besteht, ist der Eigentümer der Reichsbahn-Anleihe 1931 nicht verpflichtet, die Reichsbahn-Anleihe und die Zinsen hieraus in den Steuererklärungen anzugeben, die die vorgenannten Steuern betreffen. Die Anleihe lag vom 1./10. – 29./2. 1932 zur Zeichnung zum Kurse von 100 % auf. Auf die gezeichneten Beträge waren bei der Zeichnung als erste Rate 10 % des Nennwerts am 15./2. bzw. 2./4. 1932 insges. 30 % zu zahlen. Weitere Raten zahlbar am 16. Mai und 15. August 1932 je 30 % des Nennwerts. Bleibt ein Erwerber mit einer Ratenzahlung im Rückstand, so ist die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft berechtigt, in Höhe der gezahlten Beträge Stücke zuzuteilen. Grössere Teilzahlungen vor den genannten Terminen und jeder- zeitige Vollzahlung sind zulässig. Bei allen Teilzahlungen werden nur durch 100 teilbare Nennbeträge abgerechnet. Die Einführung der Anleihe an der Börse bleibt vorbehalten. –— Die Erklärung der Reichsmündelsicherheit der Reichsbahn-Anleihe durch den Reichsrat wird beantragt werden. –Aus dem Erlös der Anleihe wird die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft Arbeitsaufträge zusätzlicher Art vergeben. Reparationssteuer: An Stelle der früheren Belastung mit GM. 11 000 000 000 Reparat.- Schuldverschr. hat die Deutsche Reichsbahn-Ges. v. 1./10. 1929 bis 1./4. 1966 als Beitrag zu den vom Reich aufzubringenden Jahreszahl. für Reparationszwecke eine Reichssteuer im Betrage von jährl. RM. 660 000 000 zu entrichten (Reparat.-Steuer), welche in monatlichen Teilbeträgen von RM. 55 000 000 auf das Konto der Bank für Internat. Zahlungsausgleich bei der Reichsbank zu zahlen sind. Diese Reparationssteuer ist aus den Betriebseinnahmen, im Notfalle unter Heranzieh. aller Rückl. zu leisten. Sie steht im Range hinter den Personal- ausgaben, aber im gleichen Range wie die sächlichen Ausgaben der Ges. u. hat den Vor- rang vor jeder anderen gegenwärtig oder in Zukunft der Ges. auferlegten Steuer und vor jeder sonstigen Belastung der Ges. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben obliegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes u. der Ges.-Satzung dem in regelmässigen Zwischenräumen zusammen- tretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz u. der Gewinn- u. Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folg. Geschäftsjahres vorgenommen. Gewinnverteilung: Der nach Zahlung der Reparationssteuer (. auch oben) und nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuss ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind der Zinsendienst der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. u. die für not- wendige Abschr. zu verwendenden Beträge zu bestreiten. 2. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Ges. u. zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung der Reparat.- Steuer sowie der rechtzeitigen Befriedig. des Zins- u. Tilgungsdienstes der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. ist sodann eine Rückl. (Ausgleichsrückl.) zu schaffen. Der Rückl. sind jährl. 2 % der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen, bis die Rückl. den Betrag von RM. 450 000 000 erreicht hat. Nach Auffüll. der Ausgleichsrückl. bis zu dem vorgenannten Höchstbetrag ist sogleich eine weitere Rückl. (Div.-Rückl.) zur Sicherstell. der Ausschütt. der Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. zu bilden. Ihr ist 1 % der gesamten Betriebseinnahmen zuzuführen, bis sie den Betrag von RM. 50 000 000 erreicht hat. Die Überweis. aus dem Betriebsüberschuss an die Ausgleichsrückl. u. an die Div.-Rückl. dürfen zusammen in einem Geschäftsjahr jedoch den Betrag von 2 % der gesamten Betriebseinnahmen nicht über- schreiten. Müssen nach Erreich. ihres Höchstbetrags die Rückl. angegriffen werden, so sind sogleich die jährlichen Überweis. zu ihrer Wiederauffüll. nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen. Der aus dem Betriebsüberschuss nach den vorstehenden Zahlungen u. Überweis. ver- bleibende Reingewinn ist in folg. Reihenfolge zu verwenden: 1. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz -Akt. Gruppe A nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist die Vorz.-Div. auf diese Vorz.-Akt. auszuschütten. 2. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. Gruppe B nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist die Vorz.-Div. auf diese Vorz.-Akt. auszuschütten. 3. Beträge, die die Reichsregierung gemäss § 4 Abs. 4 des Gesetzes mit Rücksicht auf die Gewährleistung der Reparat.-Steuer entrichtet hat, sind ihr zu erstatten. 4 Die Verwend. des Restbetrags des Reingewinns bestimmt der Verwalt.-Rat im Einvernehmen mit der