3176 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Aufsichtsrat: (5) Vors. Bank-Dir. Konsul R. Janus, Lübeck; Stellv. Bank-Dir. Arth. Friedlaender, Hamburg; Ober-Reg.-Rat a. D. C. Bucholtz, Kaufm. Gustav Tesnau, Eutin; Konsul Herm. Stolterfoht, Lübeck; vom Betriebsrat: H. Runge, M. Lührsen. Zahlstellen: Für Aktien: Lübeck: Commerzbank in Lübeck; Berlin: Lazard Speyer. Ellissen Komm.-Ges. a. A.; Hamburg: L. Behrens & Söhne: Eutin: Fil. d. Oldenb. Landesbank. Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn-Ges. in Finsterwalde. Gegründet: 26./10. 1885; eingetr. 31./12. 1885. Zweck: Bau- u. Betrieb einer Nebeneisenbahn von Zschipkau nach Finsterwalde mit einer Abzweig. in Sallgast nach Lauchhammer; doch kann das Unternehmen auf den zeit- weiligen Betrieb von Kleinbahnunternehm. der Kreise Luckau u. Calau für deren Rechnung, sofern diese Kleinbahnen an die Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn Anschluss haben, aus- gedehnt werden. Linien: Die Stammbahn Zschipkau-Finsterwalde (20.16 km) ist am 20./9. 1887, die Zweigbahn Sallgast-Lauchhammer (12.86 km) am 29./3. 1896 dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Ausserdem wird der Fahrbetrieb für die gemischten Züge auf der 7.7 km lang en Reichsbahnstrecke Zschipkau-Senftenberg geführt. Betriebsmittel: An rollendem Material verfügt die Bahn über 12 Lokomotiven, 23 Per- sonen-, Post- u. Gepäckwagen, 273 offene u. 14 geschlosseneGüterwagen. – Beamte, Ange- stellte u. Arbeiter: 194. Konzession: Die Konzession zum Bau der Eisenbahn Zschipkau- Finsterwalde als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung datiert vom 16./12. 1885. Die Genehmigung zur Umwandlung der Kleinbahn Sallgast-Lauchhammer in eine Nebenbahn mit Anschluss an den Staatsbahnhof Lauchhammer ist der Gesellschaft durch Konzession vom 28./6. 1901 erteilt worden. Nach den Konzessionsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1838 ist die Gesellschaft verpflichtet, den Betrieb der Stammbahn Zschipkau-Finsterwalde der Ver. waltung einer anschliessenden Bahn gegen Gewährung einer jährl. Rente, welche den im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielten Reineinnahmen gleichkommt u. mindestens jährl. 4½ % ihres Anlagekapitals beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentlichen Arbeiten diese Betriebsüberlassung im öffentlichen Verkehrsinteresse für erforderlich er- achtet. Für die Zweigbahn Sallgast-Lauchhammer ist die Ges. unbeschadet des gesetzl. Erwerbs- rechtes verpflichtet, die Nebenbahn von Sallgast nach Lauchhammer (Staatsbahnhof) gegen Er- stattung der von ihr hierfür aus eigenen Mitteln aufgewendeten notwendigen u. nützlichen Anlagekosten nach Ablauf von 5 Jahren seit der Inbetriebnahme dieser Nebeneisenbahn jederzeit schulden- u. lastenfrei an die Staatsregierung auf deren Erfordern abzutreten. An Stelle des Ministers der öffentl. Arbeiten ist durch Reichsgesetz das Reichsverkehrsministerium getreten. Im Aug. 1924 ging der Ges. eine Mitteilung des Reichsverkehrsministers zu, nach der der Minister die Absicht aussprach, die Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn auf Grund des Gesetzes vom 3./11. 1838 seitens des Reiches zum 1./9. 1925 käuflich zu erwerben. Bei der Berechnung des Kaufpreises kam die Verwaltung zu einer Wertbemessung von RM. 17 500 000, während die Reichsbahn auf das Ergebnis von RM. 7– 8 000 000 Kam. Infolgedessen konnte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Nunmehr trat die Verwaltung der Zschipkau- Finsterwalder Eisenbahn in eine Nachprüfung der Rechtslage ein u. stellte fest, dass die nach Artikel 89 der Reichsverfassung erforderliche Übertragung der Rechte von Preussen auf das Reich erst im Sept. 1924 erfolgte, während die Ankündigung des Ankaufes durch den Reichsverkehrsminister bereits im August des gleichen Jahres ausgesprochen worden war. Nach Ansicht der Ges. müsste eine neue Ankündig. erfolgen. Die Klage der Reichs- bahn gegen die Ges. wurde in I. Instanz Ende 1927 zu Gunsten der Ges. entschieden. Die Reichsbahn hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Diese wurde Anfang Juni 1928 zurückgewiesen mit der Massgabe, dass die Klageansprüche wegen Unzulässigkeit des Rechts- weges abgewiesen werden. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden dem Kläger auferlegt. Die abermals von der Reichsbahn eingelegte Revision gegen dieses Urteil wurde am 9./7. 1929 vom Reichsgericht zurückgewiesen. Statistik: Beförderte Personen: 1927–1931: 336 537, 355 894, 323 256, 273 812, 218 822. – Beförderte Güter: 1 695 841, 1 704 783, 1 781 155, 1 420 198, 1 459 855 t. Kapital: RM. 3 400 000 in 3000 Akt. zu RM. 1000 u. 4000 Akt. zu RM. 100. – Vor- kriegskapital: M. 2 000 000. Urspr. A.-K. M. 1 000 000, erhöht bis 1900 auf M. 2 000 000. dann erhöht von 1919 bis 1922 auf M. 20 000 000 in 20 000 Akt. zu M. 1000. Lt G.-V. v. 18./1. 1926 Umstell. des A.-K. von M. 20 000 000 auf RM. 3 400 000 (M. 1000 = RM. 170) in 22 000 Akt. zu RM. 150 u. 5000 Akt. zu RM. 20. Die Aktien zu RM. 20 u. 150 wurden 1929 in Aktien zu RM. 100 u. 1000 umgetauscht. Anleihe: 3½ % Obl. von 1898. Im Umlauf Ende 1931 RM. 89 700. Gekündigt u. ein- gelöst am 2./1. 1932. – Über die Altbesitz-Genussrechte wurden Urkunden zu je RM. 50 ausgegeben. Im Umlauf am 31./12. 1931 RM. 50 850. Geschäftsjahr: Kalenderj.; bis 1927: 1./4.–31./3. Gen.-Vers.: 1932 am 30./6. Stimmrecht: Je RM. 20 A.-K. = 1 St. =