3350 Handelsgesellschaften, Warenhäuser, Konsumvereine. Beteiligungen: Die Ges. besitzt das gesamte A.-K. von RM. 50 000 der A.-G. für Zünd- holzvertrieb in B.-Steglitz; diese tätigt keine Geschäfte mehr, sondern ver waltet lediglich ihr Grundstück in B.-Steglitz. Kapital: RM. 1 000 000 in 10 000 Nam.-Akt. zu RM. 100, übern. von den Gründern zu pari. Die Aktien lauten auf Namen. Aktienurkunden werden nicht ausgestellt. ÜUber die Aktien wird bei der Ges. ein Buch geführt. Für die Übertragung der Aktien sind die Vorschriften des Gesetzes über das Zündwarenmonopol massgebend. Berechtigt u. ver- pflichtet zur Übernahme von Aktien sind alle zur Herstellung von Zündwaren im Monopol- gebiete jeweils berechtigten Unternehmer. Grossaktionäre: Die Gesellschafter zerfallen in die schwedische Gruppe (Svenska Tändsticks A.-B. in Stockholm) u. in die deutsche Gruppe. Zu der schwedischen Gruppe gehören a) die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin, b) die Norddentsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin, c) die Süddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in * Berlin. Zu der deutschen Gruppe gehören sämtliche übrigen Gesellschafter. – Die Hälfte der Aktien steht der deutschen Gruppe, die andere Hälfte der schwedischen Gruppe zu. Die Zündholzaktien-Ver waltungsgesellschaft m. b. H. in Berlin nimmt gemäss dem Monopol- gesetze jeweils die Unterverteilung der Aktien auf die Mitglieder der deutschen Gruppe unter Berücksichtigung der Beteiligungsziffern, soweit die Gesellschafter solche erhalten, vor. Entsprechend verfährt die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin für die schwedische Gruppe. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1932 am 20./5. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Das Stimmrecht der zur deutschen Gruppe gehörenden Gesellschafter wird von der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. ausgeübt. Gewinn-Verteilung: Für die Berechnung u. Verteilung des Gewinns gelten folgende Vorschriften: 1. Die Bildung u. Ausstattung von Delkredere-Fonds bedürfen eines überein- stimmenden Beschlusses einerseits des Aufsichtsrats u. andererseits des Vorstands. 2. Die Bildung von Reservefonds ist nur bis zur Höhe von 50 % des Grundkapitals zulässig. 3. Für die Gewährung von Tant. gilt die Satzung. 4. Aus dem Reingewinn sind nach Abzug der Tant. zunächst 8 % Dividende an die Gesellschafter auszuschütten. Etwaige Minderbeträge an Dividenden werden ohne Berechnung von Zinsen aus dem Reingewinn des nächsten u. nötigenfalls der späteren Geschäftsjahre nach Abzug der Tant. vorweg ausgeschüttet. Sodann erhält das Reich, unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 2, vorweg für jede von der Monopolgesellschaft abgesetzte Normalkiste RM. 13. Der Rest des Rein- gewinns fliesst ebenfalls dem Reiche zu, das verpflichtet ist, die Hälfte des Restes unver- züglich an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm abzuführen. Die vorstehende Gewinnverteilung gilt für die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der dem Reiche auf Grund des Vertrags mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll in Amsterdam vom 26. Oktober 1929 zu gewährenden Anleihe. sie gilt jedoch, wenn die Anleihe vor Ablauf von 32 Jahren, vom Inkrafttreten dieses Ge- setzes ab gerechnet, vollständig zurückgezahlt wird, für die ganze Dauer dieser 32 Jahre. Wird die Anleihe vollständig erst nach Ablauf der 32 Jahre zurückgezahlt, so ändert sich die Gewinnverteilung für die Zeit nach Ablaur der 32 Jahre bis zur vollständigen Rück- zahlung der Anleihe in der Weise, dass das Reich aus dem restlichen Reingewinne, der nach Abzug der ihm vorweg zZufliessenden Beträge verbleibt, nur 25 % an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzuführen hat. Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu erlassen, wann die dem Reiche vorweg zufliessenden Beträge an die Reichskasse abzuführen sind. Der vom Reiche an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzuführende Anteil am Gewinn der Monopolgesellschaft ist von jeder die Zahlung un- mittelbar belastenden Steuer frei. 5 Bilanz am 31. Dez. 1931: Aktiva: Kassenbestand, Postscheck- u. Notenbankguthaben 61 087, Bankguth. 586 983, Scheck- u. Wechselbestand 8692, Warenvorräte 3 665 570, Schuldner 508 119, Beteil. 50 000, Büromasch. 16 956, Büroeinricht. (einschl. Zweigniederlass.) 54 183, Fuhrpark 13 522, Vertriebsorganisation 140 000, Forder. an Fabrikanten (gemäss § 46 des Zündwarenmonopolgesetzes) 3 662 195, Vorauszahl. auf die Gewinnausschütt. an das Reich gemäss § 14 Nr. 4 Abs. 1 des Zündwarenmonopolgesetzes 2 155 362, Hinterlegte Sicher- heiten 322 243). – Passiva: A.-K. 1 000 000. R.-F. 57 000, Gläubiger (3 305 670): Lieferanten 2 520 705, Anzahlung der Kunden 323 708, Rückstellungen 423 746, sonst. 37 511, Gläubiger aus der Übernahme der Deutschen Zündholz-Verkaufs-A.-G. 40 337, Steuerrückstell. 300 000, Gewinn 6 219 662 (hierin sind enthalten die an das Reich gemäss § 14 des Monopolgesetzes bereits vorausbezahlten RM. 2 155 361), (erhaltene Sicherheiten 322 243). Sa., RM. 10 922 669. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verwaltungskosten, (Zentrale u. Abteilungen) 1 292 450, Vertriebskosten, Fracht- u. Lagerkosten 813 303, Steuern u. Sozialabgaben 261 273, Abschr. 136 291, Gewinn 6 219 662 (davon Zuweis. an den gesetzl R.-F. 43 000, 8 % Dividende an die Aktionäre 80 000, an das Reich als Abgabe in Höhe von RM. 13, für jede abgesetzte Normalkiste 2 155 362. an das Reich als Restgewinn 3 941300. – Kredit: Bruttoüberschuss 8 717 955, Zs. 5025. Sa. RM. 8 722 980. 3 Die Bezüge des Vorst. betrugen für 1931 RM. 96 000. – Die Vergütung an die Witgl. des A.-R. betrug I. 65 000. 8 Dividenden: 1926–1931: 0, 0, 0, 0, 8, 8 %.