3390 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. drücklich die Forterhebung der Aufbring. nach den Vorschriften des Aufbringungsgesetzes für das Rechnungsjahr 1930 vor. Auf Grund des Gesetzes vom 3./4. 1930 (RGBl. II Seite 679), das die aus der ersten Halbjahresrate der Aufbringung 1930 aufkommenden Beträge dem Reich zuwies, führte die Bank im Jahre 1930 RM. 145 123 858.69 an das Reich ab. Sie zahlte ferner an den Reichsfiskus gemäss dem Gesetz vom 15./4. 1930 RM. 70 000 000 aus ihrer Aus. gleichs- u. Sicherungsrücklage. Am 26./3. 1931 hat der Reichstag das Industriebankgesetz, Osthilfegesetz und das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftl. Siedlung angenommen. Durch dieses Gesetzgebungswerk wurden der Bank besondere Aufgaben auf dem Gebiete der landwirtschaftl. u. der gewerbl. Kreditgewährung zugewiesen (s. auch Zweck). Das Geschäftsjahr wurde auf den Zeitraum vom 1./4–31./3. verlegt. Zahlungen aus der Aufbring. 1930 gingen der Bank in der Zeit vom 1./1.–31./3. 1931 mit Rücksicht auf das Gesetz vom 15./4. 1930 nicht mehr zu. Auf Rück- stände aus früheren Umlegungen wurden im Januar 1931 noch RM. 3 040 651.83 eingezahlt. Auf Grund der neuen Vorschriften, die eine Weitererhebung der Aufbringungsumlage bis zum Rechnungsjahr 1936 einschliesslich vorsehen, wird für die Zukunft – abgesehen von bestimmten Teilquoten, die dem Reiche noch während der Rechnungsjahre 1931 u. 1932 zufliessen – das Gesamtaufkommen in Höhe von RM. 650 000 000 in jährl. anfallenden Teilsummen zugunsten der Bank erhoben. Die eingehende Aufbringungsumlage zuzüglich der bei der Bank noch vorhandenen Reserven wird von der Industriebank als treuhände- rischer Eigentümerin für die aufbringungspflichtige Wirtschaft verwaltet u. somit die Ansammlung eines wirtschaftlich der Gesamtheit der Aufbringungspflichtigen zustehenden Sondervermögens ermöglicht. In Verwirklichung dieses Grundgedankens der Bildung eines Treuhandvermögens konnte die Bank im Geschäftsjahr 1931/32 das bereits vorhandene Eigenvermögen von rund RM. 72 000 000 (A.-K. u. Res.) um das Ergebnis der effektiven Aufbringung im Geschäftsjahr 1931/32 in Höhe von RM. 45 000 000 verstärken. – Personal am 31./3. 1932: 422. Zweck (lt. Industriebankgesetz vom 31./3. 1931): (1) Die Bank für deutsche Industrie- obligationen hat nach näherer Bestimmung der Satzungen folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. a) gemäss dem Gesetz über Hilfsmassnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz v. 31./3. 1931 – RGBl. Teil I S. 117 –) an der Entschuldung der deutschen Landwirtschaft mitzuwirken u. die damit in Zus.hang stehenden Geschäfte vorzunehmen, b) zur Förderung der landwirtschaftl. Gütererzeugung u. des Absatzes landwirtschaftl. Erzeugnisse Kredite zu gewähren, die in der Regel langfristig u. hypothekarisch gesichert sein sollen; für die Aufnahme dieser Tätigkeit bedarf die Bank der Genehmigung der Reichsregierung u. des Reichsrats. 2. Zur Förderung der Ertragsfähigkeit der deutschen Wirtschaft Kredite an gewerbliche Betriebe, insbesondere kleinen u. mittleren Umfangs, zu gewähren u. die damit in Zus.hang stehenden Geschäfte vorzunehmen. Die Kredite sollen in der Regel langfristig u. hypothekarisch gesichert sein. Die Satzung hat zu bestimmen, in welchem Ausmass u. unter welchen Bedingungen auch nicht hypothekarisch gesicherte Kredite gewährt werden können. – (2) Die Bank soll sich bei der Gewährung von Krediten gemäss Abs. 1 Nr. 1 b u. Nr. 2 in der Regel der Vermittlung der örtlichen Kreditinstitute bedienen. – (3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Bank befugt, a) verfügbare Kassenbestände durch Anlage nutzbar zu machen, b) Wechsel u. Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, c) inländische Pfandbriefe zu erwerben, d) Darlehen auf die Dauer von mind. einem Jahre, im Einvernehmen mit dem Vertreter der Reichsbank im Aufsichtsrat auch auf kürzere Frist, aufzunehmen, e) Bürgschaften u. sonst. Gewähr- leistungen zu übernehmen, f) treuhänderische Aufgaben wahrzunehmen, g) nach Massgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 Schuldverschreib. auf den Inhaber auszugeben, h) mit Zustimm. des Aufsichtsrats u. des Kommissars Kredite für allgem. Zwecke der Wirtschaft zu gewähren u. Beteilig. zu übernehmen; die Zustimm. des Aufsichtsrats bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten Stimmen des Aufsichtsrats. – (4) Anderé Geschäfte als die in Abs. 1 u. 3 aufgeführten Geschäfte, insbes. Depositengeschäfte, darf die Bank nicht betreiben. Die Bank für deutsche Industrieobligationen hat die ihr nach § 3 9) des Industriebank- gesetzes zufliessenden Beträge für die oben im Abs. 1 bezeichneten Zwecke, jedoch mindestens RM. 500 Mill. für die Entschuldung der deutschen Landwirtschaft, zu verwenden. Sie ) Aus 5§§ 1–3 des Industriebankgesetzes: Die Aufbringungsumlage wird ausser für das Rechnungsjahr 1931 nur noch für die Rechnungsjahre 1932–1936 erhoben. Vom Rechnungsjahr 1937 ab wird eine Umlage nicht mehr erhoben. Die Aufbringungsumlage beträgt: für 1931 RM. 230 Mill., für 1932 RM. 200 Mill., für 1933 180 Mill. für 1936 RM. 140 Mill., für 1935 RM. 100 Mill., für 1936 RM. 60 Mill. Aus den Aufbringungsumlagen fliessen: für das Rechnungsjahr 1931 der Betrag, der nach Kapitel IV Artikel 4 § 11 des Dritten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1./12. 1930 (RGBl. I S. 517, insbes. S. 580) zur Durchführ. der Umschuldung in den östlichen Grenzgebieten zu verwenden ist. also RM. 50 Mill., für das Rechnungsjahr 1932 der nicht für die Zwecke des Reichshaushalts in Anspruch genommene Betrag, also RM, 120 Mill, für die Rechnungsjahre 1933–1936 das gesamte Aufkommen der Bank für deutsche Industrie- obligationen zu u. dienen zur Verstärkung der Mittel der Bank. Um für die Zukunft eine wirtschaftlich untragbare Beanspruchung der Industrie zu vermeiden, hat die Verordnung des Reichspräsidenten über Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe u. der Sozial- versicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14./6. 1932 (RGBl. I S. 273) das für das Rechnungsi. 1932 zu erhebende Aufkommen abweichend von § 2 Abs. I des Industriebankges. von RM. 200 000 000 anf RM. 100 000 000 herabgesetzt. RM. 40 000 000 dieses Betrages werden für Zwecke des Reichs- haushalts in Anspruch genommen, während der Industriebank die restlichen RM. 60 000 000 zur Verfügung zu steéllen sind. Hiervon sind RM. 45 000 000 für Zwecke der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osthilfegebiet u. RM. 15 000 000 für Kredite an gewerbliche Betriebe zu verwenden.