3512 Banken und andere Geld-Institute. Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Ööffent- liche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Nach dem Jahre 1923 hat die Ges. das Hyp.- u. Pfandbriefgeschäft noch nicht wieder aufgenommen. Es wurde lediglich die Abwickl. des alten Hyp.-Geschäftes betrieben, weiter bestand die Tätigkeit der Ges. in der Wiederausleihung von Mitteln, die zuerst von der Reichsbank u. dann von der Rentenbank für die nichtgenossenschaftlich organisierte Land- wirtschaft zur Verfüg. gestellt wurden. Ebenso wurden in kleinerem Umfange auch an hessische Gewerbetreibende Kredite vermittelt. Kapital: RM. 1 680 000 in 100 Akt. zu RM. 12 000, 120 Akt. zu RM. 1200, 200 Akt. zu RM. 600, 720 Akt. zu RM. 200 u. 720 Akt. zu RM. 100. – Vorkriegskapital: M. 14 000 000. Urspr. M. 4 600 000. 1904 Erhöh. um M. 4 400 000, 1913 um M. 5 000 000. Lt. G.-V. v. 22./8. 1925 Umstell. des A.-K. von M. 14 Mill. auf RM. 1 680 000. Grossaktionäre: Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, die Hessische Landesbank — Staatsb. –, eine hessische Gemeinde oder einen weiteren Kommunal.Ver- band oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hessische Sparkassen begeben werden; der hessische Staat besitzt ca. RM. 1 600 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den §§ 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Hessischen Minist. der Finanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Dar hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. bis zu deren völligen Rückzahlung übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903). Dieselben besitzen somit nach § 1807, Ziffer 3 BGB. die Mündelsicherheit in sämtlichen Bundes- staaten des Deutschen Reiches. Ablösung der Pfandbriefe alter Währung: 1./1. 1928 erste Teilausschüttung in Höhe von 10 % durch Aushändigung von 4½ % Goldpfandbriefen u. Goldpfandbriefzertifikaten vom Jahre 1928, Ausgabe A (s. a. unten). 1./5. 1930 zweite Teilausschütt. in Höhe von 7½ % u. zwar 5 % in 4½ % Liqu.-Goldpfandbr. bzw. Goldpfandbr.-Zertifikaten u. 2½ % in bar. 1./1. 1932 Schlussabfindung von 27 %. Die Abfindung erfolgt in der Weise, dass gegen Einreichung der bei der ersten Teilausschüttung der Teilungsmasse den Pfandbriefgläubigern ausgehändigten Anteilscheine zu 4½ % Liquidationspfandbriefen nebst Ratenscheinen 2–4 15 % des auf den Anteilscheinen angegebenen Goldmarkbetrages in 5½ % Liquidationsgold- Pfandbriefen (Stücke zu GM. 2000, 1000, 500, 200, 100 u. 50) bzw. Pfandbriefzertifikaten Reihe 25 mit Zinslauf ab 1./1. 1932 (Stücke zu GM. 30, 15 u. 10) u. 12 % dieses Goldmark- betrages in bar ausgeschüttet werden. Kommunal-Schuldverschreib. alter Währung: Ablösung der Kommunal-Schuldverschreib.: Die Ges. nahm ab 1./4. 1930 aus der Teilungsmasse für die Kommunalschuldverschr. eine Teilausschütt. in Höhe von 10 % des Goldmarkbetrages der noch umlauf. Papiermark-Kommunalschuldverschr. der Serien 1–16 u. 17–24 durch Aushändigung von ab 1./10. 1929 mit 4 % verzinsl. Kommunal- schuldverschr. u. Kommunalschuldverschr.-Zertifikaten (S. auch unten) an die aufwertungs- berechtigten Gläubiger (die Inhaber der Ser. 1–16 u. 17–24) vor. Ab 1./2. 1931 2. Teil- ausschüttung in Höhe von 3 % des Goldmarkbetrages gegen Einreichung des Ratenscheines No. 1; dritte Teilausschüttung mit 2 % in bar zum 15./7. 1932. Der Goldmarkbetrag der Ser. 1–16 ist gleich dem Nennbetrag; der Goldmarkbetrag der Nachkriegs-Ser. 17–24 berechnet sich nach dem von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Umrechn.-Verhältnis von PM. 100 = GM. 34. Die Inhaber der Nachkriegs-Ser. 26–29, 32–37 u. 39–50 werden in bar abgefunden (s. auch unten). Die Kommunalschuldverschr. sind eingeteilt in Stücke zu RM. 1000, 500, 100 u. 50. Für Aufwertungsbeträge unter RM. 50, soweit sie durch 10 teilbar sind, werden Kommunalschuldverschr.-Zertifikafe in Stücken zu RM. 10 ausgegeben. Spitzen- beträge unter RM. 10 werden in bar abgelöst. Durch diese Ablösung sind die Ansprüche des Gläubigers auf die dem Spitzenbetrag entsprechenden weiteren Hebungen aus der Teilungsmasse abgegolten. Lt. Bek. v. Jan. 1930 bot die Ges. den Gläubigern der Nachkriegs-Ser. 26–29, 32–37 u. 39–50 der Kommunalschuldverschr. eine Barabfind. ihrer Aufwert.-Ansprüche auf folg. Grundlage an: Es sollen auf die Schuldverschr. a) der Ser. 268–-29 (Umrechn.- Verhältnis: PM. 100 = GM. 4.50) 16 % des Goldmarkbetrages, b) der Ser. 32–37 (Umrechn.- Verhältnis: PM. 100 = GM. 1) 20 % des Goldmarkbetrages, c) der Ser. 39–50 (Umrechn.- Verhältnis: PM. 100 = GM. 0.05) 100 % des Goldmarkbetrages in bar gezahlt werden. Da rechtswirksamer Widerspruch nicht erhoben worden ist, gilt das Angebot als angenommen. Die Kommunalschuldverschr. waren bis Okt. 1930 zur Einlös. einzureichen. — Die Kurs- Notiz dieser Serien in Berlin u. Frankf. a. M. wurde daher 1930 eingestellt. Teilungsmasse für die Kommunalobligationen am 30. Juni 1932 (nach Abzug des Verwalt.- kosten-Beitrags) u. nachdem auf die Serien 1–24 der teilnahmeberechtigten Kommunal- obligationen 10 % in 4 % Liduidationskommunalschuldverschreibungen u. 3 % in bar aus-