Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 4565 zahlung London an diesem Tage nicht stattfindet, sind die Kurse desjenigen Tages mass- geblich, an welchem zuletzt vorher der Londoner Goldpreis und die amtliche Berliner Notiz festgestellt worden sind. Ergibt sich aus der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RM. und nicht weniger als 2760 RM., so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen. –— Zahlstellen: Die Zinsscheine und die verlosten Stücke werden von der Zentralkasse der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in Berlin und von den grössern Kassen der Reichsbahn- direktionen, von der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank Aktiengesellschaft, Berlin, und ihren Zweigniederlassungen sowie von den ausserdem durch die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft bekanntgegebenen Stellen eingelöst. Die Anleihe ist auf Grund der erwähnten Verordnung befreit 1. hinsichtlich der Anleihe- beträge von: a) der Vermögenssteuer, b) den Aufbringungsumlagen, c) der Erbschaftssteuer (auch Schenkungssteuer), soweit es sich um Anleihebeträge handelt, die vom Erblasser (Schenker) innerhalb der Zeichnungsfrist erworben worden sind; bei schenkungssteuer- pflichtigen Erwerben jedoch, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. April 1937 entstanden ist, tritt die Befreiung nicht ein, wenn der Schenker die Reichsbahn-Anleihe zur Erlangung von Steueramnestie erworben hat, d) der Gewerbekapitalsteuer, e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Vermögens bemessen wird, 2. hinsichtlich der Zinsen von: a) der Einkommensteuer nebst Zuschlägen, b) der Körperschaftssteuer, c) der Krisensteuer, d) der Gewerbeertragssteuer, e) der Kirchensteuer, soweit sie nach den Merkmalen des Einkommens oder des Ertrags bemessen wird, f) der Bürgersteuer. Soweit hiernach Steuerfreiheit besteht, ist der Eigentümer der Reichsbahn-Anleihe 1931 nicht verpflichtet, die Reichsbahn-Anleihe und die Zinsen hieraus in den Steuererklärungen anzugeben, die die vorgenannten Steuern betreffen. Die Anleihe lag vom 1./10. 1931–15./8. 1932 zur Zeichnung zum Kurse von 100 % auf. Auf die gezeichneten Beträge waren am 5./1. 1932 als erste Rate 10 % des Nennwerts, am 15./2. u. 2./4. 1932 je 15 %, am 18./5. u. 15./8. 1932 je 30 % zu zahlen. Die Genehmigung gem. § 795 BGB. ist durch den preuss. Minister f. H. u. G. am 28/11. 1931 u. die gem. 4. Notverordn. v. 8./12. 1931 Teil I Kap. III § 6 erforderliche durch den Reichswirtschaftsminister v. 15. 1. 1932 erteilt worden. – Die Anleihe ist reichsmündel- sicher gem. Verordn. v. 16./12. 1931 (RGBl. I, S. 763). Die Einführung der Anleihe an der Börse bleibt vorbehalten. –— Aus dem Erlös der Anleihe wird die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft Arbeitsaufträge zusätzlicher Art vergeben. Reparationssteuer: An Stelle der früheren Belastung mit GM. 11 000 000 000 Reparat.- Schuldverschr. hat die Deutsche Reichsbahn-Ges. v. 1./10. 1929 bis 1./4. 1966 als Beitrag zu den vom Reich aufzubringenden Jahreszahl. für Reparationszwecke eine Reichssteuer im Betrage von jährl. RM. 660 000 000 zu entrichten (Reparat.-Steuer), welche in monatlichen Teilbeträgen von RM. 55 000 000 auf das Konto der Bank für Internat. Zahlungsausgleich bei der Reichsbank zu zahlen sind. Diese Reparationssteuer ist aus den Betriebseinnahmen, im Notfalle unter Heranzieh. aller Rückl. zu leisten. Sie steht im Range hinter den Personal- ausgaben, aber im gleichen Range wie die sächlichen Ausgaben der Ges. u. hat den Vor- rang vor jeder anderen gegenwärtig oder in Zukunft der Ges. auferlegten Steuer und vor jeder sonstigen Belastung der Ges. Nach Ratifikation des Lausanner Abkommens v. Juli 1932 fällt die Reparationssteuer gänzlich weg. Seit 1./7. 1932 wird sie nicht mehr gezahlt. Die Reichsbahn zahlt jedoch nach einem Übereinkommen über den innerdeutschen Ausgleich jährlich RM. 70 Mill. an die Reichsfinanzverwaltung als Beitrag zu den dem Reiche ver- bliebenen Reparationslasten. Für die Zeit v. 1/7. 1931–30./6. 1932 bestand besondere Regelung gem. Hooverplan. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben obliegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes u. der Ges.-Satzung dem in regelmässigen Zwischenräumen zusammen- tretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz u. der Gewinn- u. Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folg. Geschäftsjahres vorgenommen. Gewinnverteilung: Der nach Zahlung der Reparationssteuer (s. auch oben) und nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuss ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind der Zinsendienst der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. u. die für not- wendige Abschr. zu verwendenden Beträge zu bestreiten. 2. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Ges. u. zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung der Reparat.- Steuer sowie der rechtzeitigen Befriedig. des Zins- u. Tilgungsdienstes der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. ist sodann eine Rückl. (Ausgleichsrückl.) zu schaffen. Der Rückl. sind jährl. 2 % der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen, bis die Rückl. den Betrag von RM. 450 000 000 erreicht hat. Nach Auffüll. der Ausgleichsrückl. bis zu dem vorgenannten Höchstbetrag ist sogleich eine weitere Rückl. (Div.-Rückl.) zur Sicherstell. der Ausschütt. der Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. zu bilden. Ihr ist 1 % der gesamten Betriebseinnahmen zuzuführen, bis sie den Betrag von RM. 50 000 000 erreicht hat. Die Überweis. aus dem Betriebsüberschuss an die Ausgleichsrückl. u. an die Div.-Rückl. dürfen zusammen in einem Geschäftsjahr jedoch den Betrag von 2 % der gesamten Betriebseinnahmen nicht über- schreiten. Müssen nach Erreich. ihres Höchstbetrags die Rückl. angegriffen werden, so sind sogleich die jährlichen Überweis. zu ihrer Wiederauffüll. nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen.