Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 4881 Die Geschäfte der Bank müssen mit der Politik der Zentralbanken der beteil. Länder übereinstimmen. Bevor durch oder für die Bank ein Finanzgeschäft auf einem bestimmten Markt oder in einer bestimmten Währung ausgeführt wird, hat der Verwaltungsrat der Zentralbank oder den Zentralbanken, die unmittelbar beteiligt sind, Gelegenheit zum Ein- spruch zu geben. Falls innerhalb einer angemessenen, von dem Verwaltungsrat zu be- stimmenden Frist Einspruch erhoben wird, hat das beabsichtigte Geschäft zu unterbleiben. Diese Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Ermächtigung einer Zentralbank erforder- lich ist, wenn aus ihrem Markt Beträge zurückgezogen werden, gegen deren Anlegung sie keinen Einspruch erhoben hatte. Die Geschäfte der Bank für eigene Rechnung dürfen nur in solchen Währungen gemacht werden, die nach Ansicht des Verwaltungsrates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung genügen. Im besonderen ist die Bank befugt: a) gemünztes u. ungemünztes Gold für eig. Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken zu kaufen u. zu verkaufen. b) Gold für eig Rechnung in Sonderdepots bei Zentralbanken zu halten, c) Gold für Rechnung der Zentralbanken in Ver- wahrung zu nehmen, d) gegen Gold, Wechsel u. sonst. kurzfristige erstklassige Schuldtitel oder gegen erstklassige Sicherheiten den Zentralbanken Darlehen zu gewähren oder solche bei ihnen aufzunehmen, e) Wechsel, Schecks u. sonst. kurzfristige Schuldtitel von erst- klassiger Liquidität, einschliesslich Staatsschatzwechsel u. anderer kurzfristiger jederzeit marktgängiger Staatsschuldverschreibungen zu diskontieren, zu rediskontieren, zu kaufen oder zu verkaufen, u. zwar mit oder ohne ihr Giro, f) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, g) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken börsengängige Wertpapiere, jedoch keine Aktien, zu kaufen u. zu verkaufen, h) den Zentralbanken Wechsel zu diskontieren, die deren Porte- feuille entstammen, u. an sie Wechsel aus dem eigenen Portefeuille zu rediskontieren, i) bei Zentralbanken laufende Konten oder Einlagekonten zu eröffnen und zu unterhalten, j) Einlagen anzunehmen, u. zwar: 1. Einlagen von Zentralbanken auf laufendem oder Ein- lagekonto, 2. Einlagen auf Grund von Treuhandvereinbarungen, die zwischen der Bank u. den Regierungen mit Bezug auf den Internationalen Zahlungsausgleich getroffen werden können, 3. sonstige Einlagen, die nach Ansicht des Verwaltungsrates innerhalb des Auf- gabenkreises der Bank liegen. Die Bank ist ferner befugt: k) als Agent oder Korrespondent von Zentralbanken aufzutreten, 1) mit Zentralbanken zu vereinbaren, dass diese als ihr Agent oder Korrespondent auftreten, m) Vereinbarungen zu treffen, um im Zusammenhang mit internationalen Zahlungen als Treuhänder (Trustee) oder Agent aufzutreten. – Alle Geschäfte, die der Bank auf Grund der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Er- mächtigung mit den Zentralbanken erlaubt sind, darf sie auch mit Banken, Bankiers, Ges. oder Privatpersonen jedes Landes eingehen, vorausgesetzt, dass die Zentralbank des be- treffenden Landes keinen Einspruch erhebt. – Die Bank kann mit den Zentralbanken be- sondere Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung internationaler Zahlungsgeschäfte zwischen ihnen zu erleichtern. Die Bank ist nicht befugt: a) auf den Inhaber lautende, bei Sicht zahlbare Noten auszugeben, b) Wechsel zu akzeptieren, c) an Regierungen Dar- lehen zu geben, d) für Regierungen laufende Konten zu eröffnen, e) beherrschenden Ein- fluss auf ein Unternehmen zu erlangen, f) Grundstücke, die nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäftsbetriebes notwendig sind, länger zu behalten, als nötig ist, um sie vorteilhaft zu veräussern, falls sie solche etwa zur Abdeckung eigener Forderungen über- nommen hat. Die Bank hat ihre Geschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Auf- rechterhaltung ihrer Liquidität zu führen. Statistik: Von den gesamten Mitteln der Bank entfielen Ende Juni 1930 10 % auf die Devisenbestände der Zentralbanken; dieser Anteil betrug Ende September 1930 31 %, Ende Dezember 1930 51 % (804 Mill. Schweizer Franken) und am 31./3. 1931 43 % (812 Mill. Schweizer Franken).. Einlagen der Zentralbanken für Rechnung Dritter auf Sicht bis drei Monate bis sechs Monate 30 Juni 1930 09 % (noch nicht eingerichtet) 30. September 1930 . . . 17 % 78 % 31. Dezember 1930 . . . 40 % 44 % 16 % 31, Märg 1931: 135 % 54 % 1 % Einlagen der Zentralbanken für eigene Rechnung 30, YZuni 1939 (noch nicht eingerichtet) 30. September 1930 . . . 14 % 50 % 36 % 31. Dezember 1930 . . . 25 % 75 % 0 % 31. März 1931 .. . 338 % 61 % 1 % Von den gesamten kurzfristigen Einlagen am 31. März waren 71 % in Dollar, 11 % in Reichsmark, 9 % in Pfund Sterling, 3 % in franz. Francs, 3 % in holl. Gulden, 2 % in Schweizer Franken bewirkt worden, während der Rest von 1 % auf andere Währungen entfiel. Kapital: Schw. Fr. 500 000 000 = 145 161 290.32 g Feingold in 200 000 Aktien zu Fr. 2500. Der Nennwert der Aktien ist auf jeder Aktie auch in der Währung des Landes, wo sie ausgegeben ist, zur Goldmünzparität vermerkt. Alle Aktien lauten auf Namen; ihre Uber- tragung an neue Besitzer kann vom Verwaltungsrat ohne Angabe von Gründen verweigert Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1932. 306