4882 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. werden. Die Übertragungs-Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Notenbank des betr. Landes oder der an ihrer Statt auftretenden Stelle erteilt werden. – Vorläufig sind die Aktien nur zu 25 % eingezahlt; Zeitpunkt u. Modalitäten der Resteinzahlung bestimmt der Verwaltungsrat unter dreimonatiger Ankündigung. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. (Schluss des 1. Geschäftsjahres am 31./3. 1931.) Gen.-Vers: Im 1. Geschäftsvierteljahr (1932 am 10./5.). Stimmrecht: Das Stimmrecht steht im Verh. zu der Zahl der Akt., die in dem Lande des in der G.-V. vertretenen Instituts gezeichnet sind. Gewinn-Verteilung: Der jährl. Reingewinn der Bank wird folgendermassen verwendet: a) 5 % des Reingewinns bzw. soviel von diesem Hundertsatz, als für nachstehenden Zweck benötigt wird, fliessen dem sogen. „Gesetzlichen Reservefonds“ zu, bis dieser 10 % des ein- gezahlten Grundkapitals der Bank erreicht hat; b) danach wird aus dem Reingewinn eine jährl. Div. bis zu 6 % pro Jahr auf das eingezahlte Grundkapital der Bank gezahlt. Die Div. ist kumulativ (d. h. der Aktionär hat Anspruch auf Bezahlung der Div.-Rückstände vor jeder neuen Gewinnverteilung); c) von dem dapn noch verbleibenden Rest des Rein- gewinns werden 20 % an die Aktionäre ausgeschüttet, bis eine Jusatz-Div. von höchstens 6 % (die nicht kumulativ ist) erreicht ist; indessen kann der Verwaltungsrat alljährl. diese zusätzl. Zahlung ganz oder teilweise einbehalten u. den Betrag einer besonderen Div.- Rücklage für künftige Div.-Zahlungen überweisen. Diese Rücklage soll zur Aufrechterhalt. der in der vorhergehenden Ziffer vorgesehenen kumulativen sechsprozent. Div.-Zahlung oder zu späteren Ausschüttungen an die Aktionäre dienen; d) nach Berücksichtig. der obenbezeichneten Zwecke fliesst die Hälfte des alsdann verbleibenden jährl. Reingewinns dem ,Allgemeinen Reservefonds“ der Bank zu, bis dieser die Höhe des eingezahlten Kapitals erreicht hat. Von da ab werden 40 % verwandt, bis der Allg. R.-F. das Doppelte des ein- gezahlten Kapitals erreicht; 30 %, bis er das Dreifache erreicht; 20 %, bis er das Vierfache erreicht; 10 %, bis er das Fünffache erreicht; u. von da an 5 %. Falls der Allg. R.-F. infolge von Verlusten oder infolge Erhöh. des einbezahlten Kapitals nach Erreichung einer der vorgenannten Beträge wieder unter diese Höhe sinkt, wird das der neuen Lage ent- sprechende Prozentverhältnis für den jährl. Reingewinn so lange wieder zugrunde gelegt, bis das entsprechende Verhältnis wieder hergestellt ist, e) solange der Plan in Kraft ist, wird ein etwa verbleibender Rest des Reingewinns nach Befriedig. der vorgenannten Erfordernisse in folgender Weise verteilt: 1. 75 % an Regierungen oder Zentralbanken Deutschlands u. der Länder, welche berechtigt sind, an den auf Grund des Planes zahlbaren Annuitäten teil zu haben, soweit diese Regierungen oder Zentralbanken bei der Bank befristete Einlagen unterhalten, die frühestens fünf Jahre vom Zeitpunkte der Einzahlung an u. nach Ablauf von vier Jahren mit mindestens einjähriger Voranzeige zurückgezogen werden können. Diese Summe wird jährl. in Beträgen verteilt. welche der Grösse der von den beteil. Regierungen oder den in Frage kommenden Zentralbanken unterhaltenen Ein- lagen entsprechen. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Mindesthöhe dieser Einlagen zu bestimmen, welche die vorgesehene Ausschüttung rechtfertigt. 2. 25 % fliessen, falls die deutsche Regierung sich entschliesst, eine langfristige Einlage bei der Bank zu unterhalten, welche nur unter den in Ziffer 1 ausdrücklich festgelegten Beding. zurückgezogen werden kann u. wenigstens RM. 400 000 000 beträgt, einem „Sonderfonds' zu, der dazu verwandt wird, um Deutschland bei der Bezahlung der letzten zweiundzwanzig im Plan vorgesehenen Annuitäten zu unterstützen. Wenn sich die deutsche Regierung entschliesst, eine derartige langfrist. Einlage von weniger als RM. 400 000 000 zu machen, so wird der Anteil der deutschen Regierung entsprechend verringert u. der Rest den in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten 75 % zugeschlagen. Wenn sich die deutsche Regierung nicht dazu versteht, eine derartige langfrist. Einlage zu machen, so werden die genannten in der in der vor- stehenden Ziffer 1 angegebenen Weise verteilt. Der vorstehend erwähnte Sonderfonds trägt Zinseszinsen, die auf jährl. Basis zum Höchstsatze errechnet werden, welchen die Bank auf langfrist. Einlagen gewährt. Wenn der Sonderfonds die für die Bezahlung der letzten zweiundzwanzig Annuitäten erforderl. Höhe übersteigen sollte, wird der Überschuss gemäss dem Plan unter die Gläubigerregierungen verteilt. f) Nach Ablauf des im ersten Absatz der Ziffer e) genannten Zeitraums wird die Verteilung des in Ziffer e) erwähnten Reingewinnrestes von der Gen.-Vers. auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestimmt. 9 Bilanz am 31. März 1932: Aktiva: Kassenbest., Kassa u. Guth. bei Banken 14 211 955, Gelder auf Sicht, zinstragend angelegt 74 384 534, rediskontierbare Anlagen (Einstandspreis): a) Handelswechsel u. Bankakzepte 473 560 333, b) Schatzwechsel 136 738 464, Gelder auf Zeit, zinstragend angelegt 206 536 296, andere Anlagen (Einstandspreis) mit Fälligkeit 210 918 450, sonst. Aktiva 9 661 125. – Passiva: St.-K., (genehmigt 200 000 Akt. von je 2500 Schw. Gfrs.) begeben mit 25 % Einzahlung 108 500 000, Reserven 3 841 894, langfristige Einlagen: a) Treu- händer-Annuitäten-K. 153 622 763, b) Einlage der deutschen Regierung 76 811 381, c) Garantie- fonds der franz. Regierung 68 648 520, kurzfristige u. Sichteinlagen: 1. Zentralbanken für eigene Rechnung: a) bis zu höchstens 3 Mon. 145 154 859, b) von 3–6 Mon. –, c) Sichteinlagen 463 030 162, 2. Zentralbanken für Rechn. Dritter: a) von 3 bis höchstens 6 Mon. –, b) bis zu höchstens 3 Mon. –, c) Sichteinlagen 68 153 969, 3. Andere Einleger: a) bis zu höchstens 3 Mon. –, b) Sichteinlagen 7 822 526, sonstige Posten 15 242 264, Gewinn 15 182 819. Sa. Fr. 1 126 011 157.