5162 Banken und andere Geld-Institute. Gegenstand des Unternehmens ist lt. G.-V. v. 2./5. 1928 weiterhin die Finanzierung in- u. ausländischer Unternehmungen im Wege der Beteil. oder in irgendeiner sonstigen Rechts- form, insbes. jede Tätigkeit, die als Wiederaufbau im Sinne des Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations- u. Gewaltschäden (Kriegsschädenschlussgesetz) vom 30./3. 1928 (Reichsgesetzblatt Jahrg. 1928 Teil I Seite 120 ff.) anzusehen ist. Die Ges. darf gekaufte Wertp. wieder begeben, aber sonst keine mit dem Gegenstand des Unternehmens nicht zusammenhängende Geschäfte betreiben; insbes. sind Spekulationsgeschäfte ausgeschlossen. Beteiligungen: Der frühere Effektenbesitz der Ges. an Eisenbahn-Akt. u. Obl. wurde durch die Deutsche Regierung derzeit beschlagnahmt u. schlussentschädigt. Im April 1925 wurden K 192 500 Prior.-Akt. der Versecz-Kubiner Lokalbahn-A.-G., K 4 086 000 Prior.- Aktien der Ver. Szegedin-Gross-Kikinda-Gross-Becskereker Lokalbahn u. K 9 466 000 Prior.- Aktien der Slavonischen Lokal-Eisenbahn der Bank zurückgegeben. Bei diesen Prioritätsaktien handelt es sich nur um solche, die für Gesellschaften aus- gegeben wurden, deren Eisenbahnbetrieb heute auf jugoslavischem Gebiet liegt. Diese Pakete wurden an den jugoslavischen Staat verkauft, wobei ein Gegenwert in Höhe von insgesamt nom. Din. 3 159 126 in unverzinslichen Schatzwechseln des jugoslavischen Staats lautend auf Schweizer Franken eingegangen ist. Diese werden in halbjährlichen Raten im Laufe von 8 Jahren fällig. An rückständigen Dividenden wurden ausserdem Barbeträge vergütet, die mit früher erhaltenen Vorschüssen verrechnet wurden. Dieser Vertrag mit der jugoslavischen Regierung wurde am 7./2. 1931 in Belgrad geschlossen. Da die Eisen- bahnlinie bei der Szegedin-Nagykikindaer Lokalbahn sich noch zu einem kleinen Teil auf ungarischem Gebiet befindet, bleibt noch ein entsprechender Vermögenswert in Ungarn bestehen. Es wird daher dort eine besondere Gesellschaft gegründet, der der Eisenbahn- betrieb von Szeged bis Vedreshäza obliegt. Als Entschädigung für die andern beschlagnahmten Werte, die durch die Reparations- kommission in Paris versteigert worden sind, erhielt die Bank vom Reich einen Ent- schädigungsbetrag von 2 pro Mille des Wertes der enteigneten Gegenstände, wozu später noch ein Entwert.-Zuschlag von 3 pro Mille hinzukam. Demgemäss erhielt die Bank nur eine Entschädigung von RM. 112 915. In der a. o. G.-V. v. 2./5. 1928 führte der Vors. des A.-R. aus, dass durch das Reichsentschädigungsamt schon früher eine Grundentschädigung von PM. 38 Mill. anerkannt worden sei u. die Ges. davon bereits in 2 Raten ½ % erhalten habe. Auf Grund des Kriegsschädenschlussgesetzes erhielt die Ges. als Wiederaufbauer RM. 2 887 700 6 % Reichsschuldbucheintragungen sowie RM. 469 850 vorläufig nicht verzinsl. Reichsschuldbucheintragungen (Wiederaufbauzuschläge). Die ao. G.-V. v. 2./5. 1928 beschloss die Erweiter. des Zwecks der Ges. u. erwarb gemeinschaftlich mit der Eisenbahn-Renten-Bank in Fft. a. M. die Hälfte des Lit 535 000 betragenden A.-K. der Memeler Kleinbahn A.-G., welche sowohl die Strassenbahn u. 2 Kleinbahnen als auch das Gaswerk, Wasserwerk u. das alte Elektrizitätswerk in Memel betreibt. Kapital: M. 10 000 000 in 5 Serien (A, B, C, D, E) zu M. 2 000 000 = 10 000 Aktien (Nr. 1 bis 10 000) zu M. 1000. Eisenb.-Bank-Oblig.: Die Em. der Oblig. kann bis zur Höhe des Ankaufswertes bezw. Be- lehnungswertes der zu ihrer Sicherheit dienenden Schuldverschreib., Oblig. u. Prior.-Aktien er- tolgen u. darf keinesfalls das Achtfache des Nom.-A.-K. der Ges. übersteigen. Sollten durch Ver- kauf von Wertp. oder durch Tilg. derselben, oder durch Auslös. der beliehenen Wertp. die in Umlauf befindl. Oblig. nicht mehr gedeckt sein, so hat sofort ausserord. Rückzahl. des entsprech. Oblig.-Betrages stattzufinden, u. muss bis zur Durchführ. dieser Massregel der Gegenwert des Fehlbetrages in Barem oder in Staatsp. bei einer der Stellen hinterlegt werden, wo die als Unterlage dienenden Effekten deponiert sind. Die zur Sicherheit der Oblig. dienenden Schuldverschreib., Oblig. u. Prior.-Akt. werden bei von dem Vorst. u. A.-R. durch überein- stimmenden Beschluss zu bestimmenden Bankinstituten, welche sich mit der Verwahr. von Depos. befassen, hinterlegt u. können nur auf Grund eines übereinstimm. Beschl. des Vorst. u. A.-R. zurückgezogen werden. Nach jahrelang geführten Verhandlungen betreffend die Aufwertungsfrage der Obli- gationen kam Anfang Okt. 1932 ein Vertrag zwischen der Ges. u. ihren Obligationären zur Beendigung des beim Kammergericht schwebenden Abwertungsverfahrens zustande. Danach werden die Schuldverschreibungen auf 15 % aufgewertet u. mit 5 % ab 1935 verzinst. Es erfolgt jedoch ein Zinsnachlass im Betrage von RM. 375 000, der rechnungsmässig in der Weise sich ausdrückt, dass für die Jahre 1925 bis 1927 eine Verzinsung der aufgewerteten Obligationen nicht stattfindet u. für 1928 der Zinsfuss nur 4¾ % beträgt. Die noch rück- ständigen Zs. u. die bisher ausgelosten Obligationen werden ab 18./10. 1932 in bar ausgezahlt. Die schon früher ausgelosten Obligationen werden bis zu diesem Termin verzinst. Eine Anderung findet für die bisherigen Tilgungspläne in der Weise statt, dass die Tilgung nach Massgabe der Kapitaleingänge aus dem Vermögenswert erfolgt, soweit diese nicht zur Deckung der derzeitigen Bankschulden zuzüglich etwa aufgelaufener Zs. erforderlich sind. Die Auslosung findet jährlich im August statt, u. zwar sobald nach Abwicklung der Bank- schulden bzw., wenn dies infolge der Devisenbewirtschaftung nicht möglich sein sollte, nach Ansammlung eines Markguthabens jeweils mindestens RM. 30 000 aus Kapitaleingängen angesammelt sind. Die Bank kann jederzeit a. o. Auslosungen vornehmen. Die Zahlung der Zs. erfolgt ab 1./1. 1933 statt am 1./7. jeweils am 1./5. u. 1./11. Um den Aktionären