Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 6677 *Deutsches Finanzierungs-Institut Aktiengesellschaft (Finag), Berlin W 56, Schinkelplatz 1*2. Gegründet: 23./12. 1932; eingetr. 13./1. 1933; Gründer des Instituts, die alle Aktien zu pari übernommen u. mit 25 % eingezahlt haben, sind: Die Deutsche Golddiskontbank, Rerlin, die Akzept-Bank A.-G., Berlin, die Bank für deutsche Industrie-Oblig., Berlin, Reichs- bankrat Hans Hoppe u. Direktor bei der Reichsbank Bernhard Regel, Berlin. Von ihnen haben übernommen: die Deutsche Golddiskontbank RM. 3 398 000 Vorz.-Akt. und die RM. 20 000 000 St.-Akt., die Akzept-Bank u. die Bank für Industrie-Oblig. je RM. 3 300 000 Vorz.-Akt., die beiden namentlich aufgeführten Gründer je RM. 1000 Vorz.-Akt. Zweck der Ges. ist die Förder. des gewerblichen Bankkredits. Ihre Aufgabe ist die Fortführ. solcher Kredite sowie ihre Umwandl. in Akt. u. ähnliche Beteil. zu erleichtern. Die Ges. ist berechtigt, alle zweckdienlichen im Betrieb des Bankgeschäfts üblichen Ge- schäfte abzuschliessen. Sie darf besonders von Banken u. Bankfirmen, die Akt. oder Zeichnungsscheine dieser Ges. besitzen, Akt. u. sonst. Anteile an gewerbl. Unternehm. sowie Forderungen gegen solche Unternehmungen erwerben. Kapital: RM. 30 000 000 in 20 000 Namens-St.-Akt. u. 10 000 Namens-Vorz.-Akt. zu je RM. 1000, übernommen von den Gründern (s. o.) zu pari, zunächst mit 25 % einbezahlt. — Sämtliche Akt. sind Namens-Akt., deren Übertrag. nur mit Genehmig. des A.-R.-Vors. möglich ist. Auf Wunsch der St.-Aktionäre ist die Umwandl. ihrer Titel in Inh.-Akt. zulässig. Weitere Einzahl. auf Stamm- u. Vorz.-Akt. können vom Vorstand mit Zustimmung des A.-R. eingefordert werden. Geschäftsjahr: 1./10–30./9. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Gewinn-Verteilung: Vom jährlichen Reingewinn geht vorweg ein Viertel zur gesetzl. Reserve, bis diese 10 % des Grundkap. erreicht, sodann erhalten die Vorz.-Aktionäre eine Div. von 5 %. Der Rest steht zur Verfügung der G.-V. Im Falle der Liqu. der Ges. wird der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liqui- dationserlös zunächst zur Rückzahlung der auf die Vorz.-Akt. eingezahlten Beträge verwandt. Eröffnungs-Bilanz: Aktiva: Reichsbankgiro-Konto 7 500 000, nicht eingezahltes St.-A.-K. 15 000 000, do. Vorz.-A.-K. 7 500 000. Sa. RM. 30 000 000. – Passiva: A.-K. RM. 30 000 000. Vorstand: Bank-Dir. a. D. Erich Heinrich v. Berger, Bank-Dir. Hugo Ratzmann. Aufsichtsrat: (Mind. 8 Mitgl.) Vors. Bank-Dir. Carl Ehrhardt (Deutsche Golddiskontbank); Stellv.: Reichsminister a. D. Dr. Bernhard Dernburg (Akzept-Bank A.-G.) u. Bank-Dir. Dr. Wilhelm Bötzkes (Bank für deutsche Industrie-Oblig.), Berlin; sonst. Mitgl.: Reichsbankdir. Dr. Hans Schippel, Geh. Reg.-Rat M nisterialdirigent a. D. Artur Norden, Bank-Dir. Dr. Alfred Keichel (Bank für deutsche Industrie-Obligationen), Reichsmin. a. D. Dr. Eduard Hamm, Hans Krämer, Mitgl. d. R.-W.-R., Bank-Dir. Oskar Schlitter, Berlin. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Geschäftsbedingungen: Die A.-G. Deutsches Finanzierungsinstitut übernimmt Aktien u. sonst. Geschäftsanteile gewerbl. Unternehmungen, sowie mittel- u. langfristige Forder. gegen solche auf Grund folgender Voraussetzungen, die vom Institut nach einem $§ 18 noch ver- mehrt werden können: § 1. Die betreffenden Unternehmungen müssen saniert sein. Der Nachweis, dass dies geschehen ist, muss dem Iustitut in einer ihm genügend erscheinenden Weise erbracht werden. 82 Das Institut erwirbt von der einzelnen Bank Werte nur bis zum zehnfachen Betrage des Nenn- betrages der dieser Bank gehörigen St.-A. Die Aktien sind für die Bank in der Weise zu hinterlegen, dass ihre Aushändigung nur mit Zustimmung des Instituts zulässig ist. Die Werte werden höchstens zum Nenn- wert erworben; der Kaufpreis wird der Bank bei dem Institut gutgeschrieben und ist diesem bis zur Tilgung formell ganz zu stunden. Das Institut ist aber jederzeit berechtigt, das Guthaben bis zur Höhe von 75 % an die Bank auszuzahlen. In den geschäftlichen Beziehungen zwischen Bank und Kunden soll durch die Ein- bringung der Werte nichts geändert werden. Die Bank bat-dementsprechend im Regelfalle die eingebrachten Werte kostenlos für das Insfitut zu betreuen. In Sonderfällen kann das Institut diese Betreuung übernehmen. § 3. Eine Bank darf Werte ein und derselben Gesellschaft nur bis zum Betrage von RM. 5 Mill. ein- bringen. Ausnahmen wird das Institut nur dann zulassen. wenn es die einhellige Zustimmung des Arbeits- ausschusses findet. § 4. Die Bank hat dafür einzustehen, dass die von ihr eingelieferten Werte einen Zins bzw. Dividenden- ertrag von mindestens 4 %, auf die Gesamtsumme des Kaufpreises berechnet, erbringen. Demgemäss hat die Bank einen etwaigen Unterschied zwischen den tatsachlichen Erträgnissen der Werte und dem vorstehend vereinbarten Mindestertrag dem Institut zu erstatten. Andererseits ist das Institut verpflichtet. falls die ein- gelieferten Werte Erträgnisse von insgesamt mehr als 4 % erbringen, den Mehrbetrag an die Bank auszu- zahlen. Die Abrechnung erfolgt alljährlich am Schluss des Geschäftsjahres des Instituts. § 5. Die Guthaben bei dem Institut werden mit 4 9% jährlich verzinst. Das Institut ist berechtigt, diesen Zinssatz um einen vom A.-R zu bestimmenden Betrag für die Unkosten zu kürzen. 8 Die Bank ist verpflichtet, dem Institut jederzeit alle von diesem für erforderlich gehaltenen Unter- lagen für die Beurteilung der betreffenden gewerblichen Unternehmungen vorzulegen. 7. Zur Flüssigmachung des Guthabens wird das Institut der Bank nach näherer Vereinbarung im Einzelfalle Sola-Wechsel ausstellen. Die Stempelkosten trägt die Bank. Der Betrag der Sola-Wechsel wird in keinem Fall 75 % des Kaufpreises für die vorhandenen Werte übersteigen; es muss also stets ein Guthaben von mindestens 25 % (Mindestguthaben) gehalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. § 33 Die Bank ist verpflichtet, die Sola-Wechsel nur an die mit dem Institut vereinbarten Stellen weiter zu begeben. 959 Die Bank ist jederzeit berechtigt. die Werte ganz oder teilweise von dem Institut zurückzukaufen. § 10. Das Institut kann nach Ablauf von 5 Jahren, vom Tage des Erwerbs an gerechnet, den völligen oder teilweisen Rückkauf der noch nicht liquidierten Werte von der Bank verlangen. Das Recht des Instituts tritt bereits vor Ablauf der 5 Jahre ein, erstens wenn das betreffende gewerbliche Unternehmen 2 Jahre mit Verlust gearbeitet hat oder sich seine Verhältnisse sonst erheblich verschlechtert haben, oder zweitens, wenn die Bank Sola-Wechsel an andere als die vereinbarten Stellen weitergegeben hat oder drittens die Bank ihre Zahlungen eingestellt hat. 5