6678 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. § 11. Verlangt das Institut den Rückkauf, so kann die Bank durch sofortige Erstattung von 10 % des ursprünglichen Einstandspreises der betreffenden Werte an das Institut o%ie Erfüllung des Rückkaufes um 1 Jahr hinausschieben. Dies ist mehrmals, jedoch nur gegen jeweilige erneute Erstattung von 10 % und nicht über die Dauer von insgesamt 5 Jahren hinaus zulässig Das Recht der Bank, den Aufschub herbeizuführen, besteht nicht, wenn das Institut den Rückkauf auf Grund des § 10 Abs. 2 Ziff 2 und 3 verlangt. 12. Das Institut kann anstelle des Rückkaufs von Werten einstweilen die Erstattung von gegenüber der Zeit der Einbringung einget etenen Wertmwinderungen oder von drohenden Ausfällen verlangen. §.13. Unter den Voraussetzungen des $§ 10 kann das Institut über die erworbenen Werte auch ander- weitig verfügen. Es wird dies in der Regel. und oone hierfür eine rechtliche Verpflichtung zu übernehmen, nur im Einvernehmen mit der Bank tun. Es wird demzufolge der Bank vor der Veräusserung oder einer sonstigen Vertfügung eine Erklärungsfrist für den Rückkauf setzen. § 14. Erlöst das Institut beim Verkauf von Werten an Driite sowie bei Bezahlung von Forderungen durch den Schuldner oder durch Dritte weniger als den Einstandspreis, so hat die Bank dem Institut den Unterschied zu erstatten. § 15. Vom Tage der Einbringung ab hat die Bank dem Institut für jedes Kalendervierteljahr an dessen Schluss zur Bildung von Rücklagen % der eingebrachten Werte bar zu zahlen. § 16. Die Erstattungen (§§ 11, 12 und 14) erfolgen durch Belastung des Enbringungsguthabens der Bank. Sinkt dadurch das Mindestgufhaben (§,7 Satz 3) unter 25 00 des durch Erstattungen und anderweitige Ver- fügungen (§§ 11, 12, 13 und 14) „„ Einstandspreises, so hat die Bank durch Eimlieferung von Sola- Wechseln des Iüstituts oder durch Barzahlung das Mindestgutbaben unverzüglich wiederherzustellen. Das Institut kaun nach seinem Ermessen für die Wiederherstellung Fristen bis zu 3 Jahren gewähren und. inzwischen angemessene Sicherstellung verlangen. 17. Gehen aus der Verwertung erworbener Werte Beträge ein, so gebühren sie dem Institut, soweit dieses auf das Guthaben der Bank Barzahlungen geleistet oder Sola-Wechsel gegeben hat. Ein etwaiger Überschuss kann von dem Institut bis zur Höhe von 75 % zurückbehalten werden, um daraus das für die Bank bestehende Gesamtobligo zu vermindern, insbesondere um weitere an die Bank gegebene Sola-Wechsel einzulösen. Für die Arbeitsweise des Instituts ist wichtig, dass der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgl. bestehen muss, über die Anträge auf Einbringung von Forderungen oder Aktien entscheidet, kommt er aber zu einem positiven Votum, so bedarf der Beschluss der Zu- stimmung des Arbeitsausschusses, den der Aufsichtsrat aus dem Kreise seiner Mitglieder wählen muss. Er setzt sich aus mindestens fünf, höchstens zehn Mitgl. zusammen. Der Aufsichtsrats-Vors. u. seine Stellv. müssen ihm angehören. Die Zustimmung muss mit Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen sein. Ein Mitglied des Aufsichtsrats, über dessen Ein- bringungsantrag verhandelt wird, darf der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse nicht beiwohnen. Der Vorstand ist verpflichtet, auch seine negativen Entscheidungen sowie sämtliche Geschäftsvorfälle dem Arbeitsausschuss anlässlich dessen regelmässig abzuhaltenden Sitzungen vorzulegen. Blatzheim Wirtschaftsverwaltungs- Konzern Aktiengesellschaft in Köln, Salomonsgasse 11. Gesründets 13./12. 1932; eingetr. 10./1. 1933. Gründer: Ludwig Blatzheim, Hans Herbe Blatzheim, Rodenkirchen; aver Blatzheim, Steuersachyerständiger Dr. jur. Siegfried Spiegel, Prokurist Paul Boral, Köln. Zweck: Finanzierung u. Verwaltung von Wirtschaftsbetrieben sowie Handelsgeschäfte. Kapital: RM. 100 000 in 100 Aktien zu RM. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Geschäftsjahr: 2 Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Akt. = 1 St. Vorstand: Ludwig Blatzheim, H. Blatzheim. Aufsichtsrat: Dir. Rudolf Hartwig, B.-Charlottenburg; Rechtsanwalt Dr. Boden II, Koöln; Steuersachverständiger Dr. Siegfried Spiegel, Gen.-Dir. Gustav Sochaczewer, Berlin. Zahlstelle: Ges.-Kasse. IIndustrie-Speditions- Aktiengesellschaft in Hamburg. Gegründet: 17./12. 1932: eingetr. 6./1. 1933. Gründer: Firma Kühne & Nagel, Bremen, mit Zweigniederlassung zu Hamburg, Alfred Kühne, Adolf Maass, Wilhelm August Olwig, Gesamtvereinigung der Weiss- u. Schwarzblech verarbeitenden Industrien e. V., erlin Zweck: Betrieb von Speditionsgeschäften u. allen damit im Zusammenhang stehenden Handelsgeschäften, insbes. die Spedition für die Mitglieder derjenigen Verbände, die sich durch Verträge der Industrie- „„ Aktiengesellschaft angeschlossen haben bzw. anschliessen werden. Kapital: RM. 50 000 in 40 Nam.-Akt. zu RM. 1000 u. 100 Nam.-Akt. zu 100, übern. von den Gründern zu pari. Geschäftsjahr: ? Gegn.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: Je RM. 100 Aktie = 1 St. Vorstand: Alfred Kühne, Wilh. Aug. Olwig. Aufsichtsrat: Syndikus Dr. Hans Dietrichß Salinger, Berlin; Dr. Hermann Botsch, Altona-Hochkamp; Adolf Maass, Werner Kühne, Wilhelm Diekriede, Hamburg. Zahlstelle: Ges.-Kasse. 3„% 2..