Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 21 Grundsätze der Kreditgewährung, die Grundsätze für die Annahme von Einlagen, allgemeine Ge- schäftsanweisungen u. über den Jahresabschluß u. die Verwendung des Jahresgewinnes. Der Finanzminister u. der Präsident der Staatsbank sind befugt, ihn auch über andere den Geschäftsbereich der Bank berührende Fragen gutachtlich zu hören. Stand vom 28./2. 1933: Vors.: Präs. Dr. Schroeder; sonst. Mitgl.: Min.-Dir. Dr. Arnoldi, Dir. Dr. Gelpcke, Dir. Dr. Grass, Oberreg.-Rat Dr. Hamburger, Präs. Dr. Helferich, Lehrer i. R. Hinkler, Geh. Reg.-Rat Dr. Kleiner, Gen.-Dir. Kommerz.-R. Dr.-Ing. e. h. Lotz, Präsident Dr. Luther, Staatssekr. a. D. Prof. Dr. Aug. Müller, Min.-Rat Roe- mer. Min.-Dir. Dr. Schalfejew, Min.-Rat Dr. Scheche, Staatssekr. Schleusener, Min.-Dir. Dr. Surén, Oberberg- rat a. D. Gen.-Dir. von Velsen, Hauptritterschafts-Dir. Dr. von Winterfeld. Entwicklung: Gegründet: 14./10. 1772 durch Patent Friedrichs des Großen. Durch Kabinettsorder v. 17./1. 1820 (G.-S. S. 25) als ein selbständiges Geld- u. Handelsinstitut des Staates erklärt. Durch Gesetz v. 22./2. 1930 (G.-S. S. 19) wurde im wesentlichen die Kabinettsorder von 1820 mit zahlreichen späteren Einzelerlassen u. Ver- fügungen zu einem einheitlichen Gesetz zusammen- gefaßt. Daneben gilt die in Ausführung dieses Gesetzes vom Staatsministerium am 18./3. 1930 erlassene Satzung (G.-S. S. 37.) Die Preußische Staatsbank ist eine rechts- fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Ver- mögen. Für die Verbindlichkeiten haftet der Staat un- beschränkt. Die Preußische Staatsbank steht unter der Aufsicht des Finanzministers. In das Handelsregister ist sie nicht eingetragen (§8 36 des HGB.). Die Firmen- bezeichnung, die früher „General-Direktion der See- handlungssozietät' lautete, wurde durch Gesetz v. 4./8. 1904 (G.-S. S. 238) umgewandelt in „Königliche See- handlung (Preußische Staatsbank)“ u. lautet jetzt auf Grund der preußischen Verordnung v. 14./11. 1918 „Preußische Staatsbank (Seehandlung). Die Preußische Staatsbank unterhält keine Filialen. Zur Erleichterung ihres Geldverkehrs mit den Banken außerhalb Berlins u. zur Verbesserung des Geldaus- gleichs der einzelnen Wirtschaftsbezirke mit Berlin Unterhält sie Vermittlungsstellen in Frankf. a. M. (bei der Frankfurter Bank), in Hamburg (bei der Liqui- dations-Casse in Hamburg A.-G.), in Köln (beim Kölner Kassen-Verein A.-G.), in München (bei der Bayerischen Staatsbank) u. in Dresden (bei der Sächsischen Staats- bank). – An den wichtigen Plätzen des Auslandes hat die Staatsbank Korrespondenten. An eigenen Unternehmungen unterhält die Staats- bank nur noch das Staatliche Leihamt zu Berlin. (Das im Leihamt beschäftigte Kapital belief sich Ende 1932 auf 4 107 488 RM.) Ihre sonstigen, größtenteils in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erworbenen Fabrik- betriebe hat sie allmählich verkauft. Zweck: Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preußischen Staats auf dem Kapital- u. Geldmarkt wahr- zunehmen u. die verfügbaren Gelder des Staates u. anderer öffentlichen Stellen, soweit sie nicht alsbald für deren Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuzuführen. In Erfüllung dieser Aufgaben hat sie vor- nehmlich die preußischen Anleihen u. Schatzanweisungen unterzubringen, die verfügbaren Gelder der Finanz- verwaltung anzulegen u. die sonstigen Geld-, Kredit- u. Wertpapiergeschäfte der Staatsbehörden zu erledigen. Sie emittiert auch festverzinsliche Anleihen anderer öffentlichen Stellen. Im Zusammenhang damit übt sie kursregulierende Tätigkeit am Markt der öffentlichen Anleihen aus. In der Zeit nach 1918, insbesondere nach der Stabilisierung, ist als weitere Aufgabe die Aus- leihung von Geldern im Auftrag oder auf Befürwortung öffentlicher Stellen hinzugekommen. Zahlreiche finan- zielle Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand, auch des Reichs, werden auf dem Wege über die Staatsbank durchgeführt. So vermittelte sie bis Anfang 1931, d. h. bis zum Uebergang dieser Aufgabe auf die Deutsche Siedlungsbank, die Versorgung der landwirtschaftlichen Siedlung mit Zwischenkrediten im Rentengutsverfahren. Die Staatsbank leiht die verfügbaren Gelder grund- sätzlich auf dem Wege über die Banken aus. Die Ver- bindung mit den Banken ist seit 1925 stark ausgebaut worden. Es werden nicht nur nach dem Brauch der Vorkriegszeit die vorhandenen öffentlichen Gelder aus- geliehen, sondern die Staatsbank hat sich zu einer An- lagestelle für die Liquiditätsreserven anderer Banken u. dadurch zu einer wichtigen Ausgleichsstelle am Geld- markt entwickelt. Während die dem Krieg fast ausschließlich als tägliches u. festes Geld gegen Lombardunterpfand erfolgte, werden die verfüg- baren Mittel jetzt auch als Nostrogeld u. durch Ankauf von bankgirierten Warenwechseln u. Privatdiskonten ausgeliehen. Ueber die Qualität der Wechsel u. über Höhe u. Art der Unterpfänder bestehen besondere Bedingungen. Im allgemeinen werden als Unterpfand nur an deutschen Börsen amtlich notierte Wertpapiere zugelassen. Die Pflege des Realkredits u. des sonstigen langfristigen Anlagekredits, sowie die Lombardierung von Warenbeständen u. das Rembours- geschäft gehören nicht zur Aufgabe der Staatsbank. Ungedeckte Kredite dürfen nur an Unternehmungen gewährt werden, deren Verpflichtungen vom Preußi- schen Staate oder vom Deutschen Reiche gewährleistet sind, sowie an Unternehmungen, an denen der Preußi- sche Staat oder das Deutsche Reich mit Kapital betei- ligt sind, wenn der Preußische Staat oder das Deut- sche Reich einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Unternehmungen ausüben. Verfügbare Kassenbestände dürfen in Ermangelung anderer Anlagemöglichkeiten bei ersten Banken von unbezweifelter Sicherheit ohne besondere Sicherstellung vorübergehend untergebracht werden. Nach ihren Geschäftsbedingungen erledigt sie alle bankmäßigen Geschäfte, auch für Private u. Korporationen. Die Preußische Ausleihung vor Staatsbank ist amtliche Hinter- logungsstelle für Mündel-Gelder u. Wertpapiere, Hinterlegungskasse für Fideikommiss.- Vermögen u. Einlösungsstelle für Zinsscheine der Deutschen Reichs- u. Preußischen Staatsanleihen, sowie für Zins- scheine u. verloste Stücke der Preußischen Gold-Landes- rentenbriefe u. einer großen Anzahl anderer festver- zinslicher Werte (insbesondere Stadt- u. Kreisanleihen u. der Reichsbahnvorzugsaktien). Besitztum: Grundbesitz: a) Bankgebäude, umfassend die Einzelgrundstücke Jägerstr. 21/23, Markgrafenstr. 37/38, Taubenstr. 27/30. b) Sonstiger Grundbesitz, umfassend die vom Staatlichen Leihamt benutzten Grundstücke in Berlin, Jägerstr. 64 u. Linienstr. 98/99, Elsasser Str. 74. Beteiligungen: British and German Trust Ltd., London. Gegr. 1926 Kapital: 1 500 000 $. Die Beteiligung hat 1931 infolge erheblichen Rückgangs des englischen Pfundes eine Entwertung erfahren, wogegen eine entsprechende Ab- schreibung erfolgte. Frankfurter Bank, Frankf. a. M. Gegr. 1854. Kapital: 3 014 000 RM. Allgemeine Handelsbank A.-G., Altenburg i. Thür. Gegr. 1886. Kapital: 300 000 RM. Deutsche Holzwirtschaftsbank A.-G., Berlin. 1923. Kapital: 2 000 000 RM. Bauk für wertbeständige Anlagen A.-G., Berlin. Gegr. 1923. Kapital: 505 000 RM. Gegr. Zentrale Deutscher Getreide-Kreditbanken A.-G., Berlin. Gegr. 1929. Kapital: 100 000 RM. Heimbank A.-G., Berlin. Gegr. 1924. Kapital: 2 500 000 RM. Akzeptbank A.-G., Berlin. Gegr. 1931. A.-K.: 200 000 000 RM. Berliner Lombardkasse A.-G., Berlin. Gegr. 1931. A.-K.: 1 000 000 RM. Diskont-Kompagnie A.-G., Berlin. Gegr. 1931. A.-K.: 50 000 000 RM. Die Erträgnisse aus den Beteiligungen betrugen in 1932: 373 515 RM.