38 Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. Entwicklung: Gegründet: 15./11. 1924. – Eingetragen: 2./1. 1925. —– Konz.: 6./3. 1925, u. zwar unter Ausschluß jeder Konzession für ein anderes Hypotheken- oder Land- schaftsinstitut für die Dauer von fünf Jahren. Die Bank steht unter Staatsaufsicht. Gründer, die alle Akt. zum Nennbetrage übernommen haben: Danziger Privat-Actien-Bank, Dresdner Bank in Danzig, Dan- ziger Bank für Handel u. Gewerbe, Danziger Com- merz- u. Depositenbank A.-G., Bankgeschäft R. Damme, Sparkasse der Stadt Danzig, Landesversich.-Anstalt für Angestellte der Freien Stadt Danzig, Danziger Raiff- eisenbank e. G. m. b. H., off. Handelsgesellschaft Geßr. Berghold, Bankhaus E. L. Friedmann & Co. in Berlin. – 27./4. 1925 Uebernahme der Danziger Roggenrenten- bank A.-G. im Wege der Fusion, wobei für je 50 G Aktien der Danziger Roggenrentenbank –— entsprechend 1 Mill. PM.-Aktien des früheren A.-K. – je 1 Aktie über 200 G der Danziger Hyp.-Bank, auf die zu diesem Zeitpunkt 25 % eingezahlt waren, sowie eine weitere Barzahlung von 25 G gewährt wurde. An Stelle der letzteren Barzahl. konnte bei der Landwirt- schaftlichen – vorm. Landschaftlichen – Bank A.-G. in Danzig eine weitere Einzahl. von 25 G auf die Aktien der Danziger Hyp.-Bank beantragt werden, sobald eine weitere Einzahl. auf diese Aktien einge- fordert wird. An Stelle des Umtausches konnte auch Barauszahl. von 75 G für je 50 G Aktien der Danziger Roggenrentenbank verlangt werden. Zweck: Gewähr. hypothekar. Darlehen in Geld oder in Hyp.- Pfandbr. der Bank zum Nennwert auf Grundstücke innerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig u. Aus- gabe von Hyp.-Pfandbr., u. zwar entsprechend der geltenden gesetzl. Vorschriften bis zum 20fachen des eingezahlten A.-K. zuzügl. der zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubi- ger bestimmten Reserven. – Erwerb, Veräußer. oder Beleih. von Hyp. sowie Uebernahme, Fortführ. u. Abwickl. gleichart. oder ähnl. Unternehmungen sowie Beteilig. an solchen. Sonstige Mitteilungen: Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V. (1933 am 4./2.) durch den A.-R. oder Vorst. in Danzig. — 1 Aktie = 1 St. – Vom Reingew. 5 % zum gesetzl. R.-F. (Gr. 10 %), alsdann sonst. Abschreib. u. Rückl., 4 % Div. auf das eingezahlte A.-K., 10 % Tant. an den A.-R. neben einer festen jährl. Vergüt. von je 1000 G u. etwaiger sonstiger vertragsmäßiger Tant., Rest zur Verfügung der G.-V. Zahlstellen: Danzig: Danziger Hypothekenbank, Bank von Danzig; Berlin: Commerz- u. Privat-Bank A.-G., Deutsche Bank u. Disc.-Ges., Dresdner Bank mit sämtl. Niederlass., E. L. Friedmann & Co. – Ein- lösung in Danz. Gulden oder in Reichsmark zu dem an der Berliner Börse vor der Präsentation zuletzt notierten amtl. Geldkurs des Danz. Gulden. Statistische Angaben: Aktienkapital: 2 000 000 Gulden in 10 000 voll eingezahlten Inh.-St.-A. über je 200 Gulden. Urspr. 1 000 000 G mit 25 % eingezahlt, seit Ende April 1926 voll eingezahlt. – Lt. G.-V. v. 6./12. 1926 Kap.-Erhöh. um 1 000 000 G. zunächst mit 25 % einge- zahlt u. mit Div. für 1927, ausgegeben zu 100 %, den alten Aktionären 1:1 zum Bezuge zu 100 % angeboten. Per 31./12. 1930 voll eingezahlt. – März 1927 1 000 000 G zugelassen. Pfandbriefe. Die Pfandbriefe lauten auf den In- haber und sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Gewährung von Hyp.-Darlehen darf in der Regel nur zur ersten Stelle erfolgen. Sie sollen in der Regel nur als Tilgungs-Darlehen gegeben werden. Die Be- leihung einschl. etwa vorhergehender Forderungen u. Rechte darf 60 % der Grundstückswerte nicht über- steigen; zur Zeit ist die Beleihungsquote jedoch auf höchstens 30 % des gegenwärtigen Grund- stückswertes festgesetzt. Die im Gebiet der Freien Stadt Danzig geltende Hypothekenbankgesetzgebung entspricht den Vorschriften der reichsdeutschen Hypo- thekenbankgesetzgebung. – Die Deckung der Hyp.- Pfandbr. richtet sich nach den gesetzl. Bestimmungen, die den im Deutschen Reiche gültigen entsprechen. Neben den Sicherheiten in Form von Hyp. von mind. gleichem Werte u. gleichem Ertrage, für die ein Re- gister geführt wird (bzw. von vorhandenen Roggen- wertrenten) haftet das gesamte Vermögen der Bank. Die Eintragung der zur Deck. der Pfandbr. dienenden Hyp. erfolgt gemäß der der Hypothekenbank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmigung in engl. Wäh- rung, u. zwar derart, daß die Danz. Hypothekenbank berechtigt ist, nach ihrer Wahl Zahlung in Pfund Sterling oder in Danziger Gulden nach Maßgabe des jeweiligen $-Kurses am Zahlungstage zu verlangen. — Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahl. nach Wahl des Schuldners auch in unge- kündigten u. unverlosten Pfandbr. der gleichen Gat- tung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Verrechnung zum Nenn- wert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbr. ge- währt werden, ist das Recht ihrer Verwert. der Hypo- thekenbank vorbehalten. – Durch Beschluß des Senats der Freien Stadt Danzig v. 9./12. 1924 sind die Pfandbr. im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher er- klärt worden. – Eine Kapitalertragssteuer wird nicht er- hoben. Da infolge der Einstellung der Goldzahlung durch die Bank von England am 21./9. 1931 der Dan- ziger Gulden von der Verbindung mit dem Pfund Sterling gelöst u. gesetzlich auf Goldbasis umgestellt worden war, mußten zur Aufrechterhaltung der kon- gruenten Deckung auch die Hypotheken auf Feingold- basis umgestellt werden. Der Senat der Freien Stadt Danzig hat daher durch Rechtsverordnung vom 28./9. 1931 mit Gesetzeskraft folgendes verordnet: „Für Hypotheken in ausländischer Währung- und die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen inländi- scher, unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute, die nach Wahl des Inhabers in aus- ländischer Währung oder Gulden verzinsliche und rückzahlbare Pfandbriefe oder Inhaber-Schuldverschrei- bungen ausgeben, gilt die Feingoldklausel als mit dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuche vereinbart. Die Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich.“ Ser. I, II u. III, ausgegeben auf Grund des A.-R.- Beschl. v. 29./4. 1925, im Gesamtbetrage von 3 000 000 Gulden = 120 000 £, jede Serie zu 1 000 000 G = 40 000 $. – 6 % (früher 8 %); 2./1. u. 1./7. – Stücke der Ser. I: 125 G = 5 $£, 250 G = 10 $, 500 G = 20 £, 1250 G = 50 £. – Stücke der Ser. II u. III wie vor. — Tilg.: Seitens der Inhaber unkündbar; Rückzahl. durch jährl. Auslos. zu pari oder durch freihdg. Rückkauf ab 2./1. 1928 bis spät. 1./7. 1965. Verstärkte Auslos. oder Totalkünd. frühest. zulässig zum 1./7. 1932. – Einlös. der Zinsscheine u. der gekünd. Stücke nach Wahl der Inhaber kostenfrei in Danzig u. Berlin in Danziger Gulden oder in Pfund Sterling zum gesetzl. Kurs von 25 G = 1 $, außer- dem in Berlin nach Wahl der Inhaber in Reichsmark, umgerechnet zu dem an der Berliner Börse vor der Präsentation zuletzt notierten amtl. Geldkurs des Danz. Guldens bzw. des Pfund Sterling; ferner in London in Pfund Sterling u. in New York in Dollar, umgerechnet zu dem Ifd. Geldkurs des £. – Zeich- nungskurs: 90 %. Zugel. in Berlin im Sept. 1925. —– Ult. 1925–1932: 90, –, 98.375, 100, 98.25, 98.25, –*, 74.25 %. Auch in Danzig notiert. Usance: Beim amtl. Handel an der Berliner Börse Umrechnung des Danz. Guldens zum Kurse von 81.60 Reichsmark für 100 Danz. G. Ser. IV, V, VI, VII u. VIII, ausgegeben auf Grund der A.-R.-Beschl. v. 3., 20. u. 27./2. 1926 im Gesamt- betrage von 5 000 000 Danz. G. = 200 000 $, jede Serie zu 1 000 000 & = 40 000 £. – 6 % (früher 8 ) Stücke jeder Serie: 250 G = 10 $£, 500 G = 20 £, 1250 & = 50 £. –— Sonst wie vor. – Zugel. in Berlin im März 1926. Kurs mit Ser. I=–III zus. notiert. Auch in Danzig notiert. Ser. IX ausgegeben auf Grund des A.-R.-Beschl. vom 12./3. 1926 im Betrage von 1 000 000 Danz. G = 40 000 $. – Verz., Stückel., Tilg. wie vor. – Zugel.