Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 99 die Markpfandbriefe alter Währung mit 30 % ihres Goldmarkwertes aufzuwerten und zwar entfallen: bei Serie I auf je 1000 PM 140 Fr., bei Serie II auf je 1000 PM 113 Fr., bei Serie III auf je 1000 PM 86 Fr., bei Serie IV auf je 1000 PM 33 Fr., bei Serie V auf je 1000 PM 3 Fr. (1 Fr. = 0, 05895 g Feingold). Die Auf- wertung beschränkt sich auf den Kapitalbetrag, Zs.- scheine werden nicht aufgewertet. – Die Ansprüche der Pfandbriefinhaber sind in der Weise zu befriedigen, daß die Schuldnerbank ab 1. Dez. 1932 den Gläubigern Schuldverschreibungen, und zwar solche, bei welchen die zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge- stellten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird, in Höhe des Aufwertungsbetrages kostenlos aushändigt (1 GM des Aufwertungs-Be- trages = ½790 kg Feingold). In den Schuldverschreib. wird die Feingoldmenge in der gesetzlichen Währung ausgedrückt (1 Fr. = 0, 05895 g Feingold). Die Aus- zahlung der Zs.- und Tilgungsbeträge erfolgt in der gesetzlichen Währung. Die Schuldverschreibungen werden ausgestellt auf den Inhaber und sind zu je einem Drittel ihres Nominalbetrages zuzüglich 6 % Zs. seit dem 1. Jan. 1932, am 2. Jan. 1933, 2. Jan. 1934 und 2. Jan. 1935 fällig. – Die Vorschriften des Hypotheken- bankgesetzes finden auf diese Ausgabe von Schuldver- schreibungen keine Anwendung. Zur Deckung der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen sind von der Hypothekenbank Goldpfandbriefe der Hypotheken- bank von einem Gesamtnominalwert, der den Nennbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen um 20 % über- steigt, dem Treuhänder der Hypothekenbank zu über- geben. Der Treuhänder hat die Schuldverschreibungen vor ihrer Ausgabe mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß ihm Goldpfandbriefe im vorgeschriebenen Werte übergeben worden sind. Die Goldpfandbriefe sind der Hypothekenbank nach Maßgabe der getilgten Schuldverschreibungen zurückzuerstatten. – Die Hypo- thekenbank ist berechtigt, an Stelle der Uebergabe von Schuldverschreibungen an die Pfandbriefinhaber Bar- zahlungen in Höhe des Aufwertungsbetrages zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Jan. 1932 zu leisten. Dabei erfolgt die Auszahlung des Aufwertungsbetrages in der gesetz- lichen Währung. – Die Pfandbriefinhaber haben bis zum 1. Juli 1933 ihre Ansprüche unter Angabe von Serien- und Stücknummern, Anzahl und Nennbetrag der Stücke bei der Schuldnerbank anzumelden. Kommunal-Oblig. in Markwährung: 4 % Kommunal-Oblig., Serie I, vom 1./1. 1919, un- kündbar bis 1./10. 1929. 5 Mill M; Stücke zu 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 1./4. und 1./10. 4 % Kommunal-Oblig., Serie II, vom 2./1. 1920, un- kündbar bis 2./1. 1930. 5 Mill. M; Stücke zu 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 2./1. und 1./7. 4 % Kommunal-Oblig., Serie III, vom 2./1. 1920, un- kündbar bis 1./10. 1929. 5 Mill M; Stücke zu 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 1./4. und 1./10. – Kurs Serie I–III in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.18, 0.40, 0.40, 0.40, 0.40*, 0.60 % (Serie II u. III: 1931 (30./6.]: 0.50 7). 4 % Kommunal-Oblig., Serie IV, vom 2./1. 1920, un- kündbar bis 2./1. 1930. 5 Mill. M; Stücke zu 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 2./1. und 1./7. 4 % Kommunal-Oblig., Serie V, vom 2./1. 1920, un- kündbar bis 1./10. 1929. 5 Mill M; Stücke zu 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 1./4. und 1./10. – Kurs Serie IV=V in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.18, 0.40, 0.40, 0.40, 0.50*, 0.40 %. 4 % Kommunal-Oblig., Serie VI, vom 2./1. 1920, un- kündbar bis 2./1. 1930. 5 Mill M; Stücke zu 500, 1000, 3000, 5000 M. Zs. 2./1. und 1./7. – Kurs in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.10, 0.10, 0.10, 0.30, 0.30*, 0.40 %. 4 % Kommunal-Oblig., Serie VII, vom 1./10. 1920, un- kündbar bis 1./10. 1930. 5 Mill. M.; Stücke zu 500, 1000, 5000 M. Zs. 1./4. und 1./10. – Kurs in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.10, 0.30, 0.30, 0.30, 0.30*, 0.40 %. 4 % Kommunal-Oblig., Serie VIII, vom 2./1. 1922, un- kündbar bis 2./1. 1932. 5 Mill M; Stücke zu 500, 1000, 5000 M. Zs. 2./1. und 1./7. – Kurs in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.10, 0.10, 0.10, 0.10, 0.10*, 0.20 %. 5 % Kommunal-Oblig., Serie IX, 30 Mill. M in Stücken zu 5000 M. Zs. 1./4. und 1./10. – Kurs in Frankfurt a. M. Ende 1927–1932: 0.10, 0.10, 0.10, 0.05, 0.05*, 0.10 %. Eine Verordnung, welche der Ges. die Aufwertung der Kommunal-Oblig. ermöglichen würde, ist noch nicht erschienen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ver- handlungen ist auch in absehbarer Zeit mit einer Auf- wertung von Kommunalobligationen nicht zu rechnen. Bis auf weiteres kauft die Ges. die Kommunal-Oblig. zum Tageskurs zurück. Bestand und Anlage der Kommunal- Obligationen-Teilungsmasse (Stand vom 31./12. 1932): Teilungsberechtigt sind nach Amortisation der für Rechnung einer Körperschaft des öffentl. Rechts im Jahre 1932 aufgekauft. Kommunalobligationen noch folgende: Serie I 3 215 200 PM im Werte von 261 992 GM II 4 457 000 PM im Werte von 320 013 GM III 2 455 500 PM im Werte von 251 617 GM IV 2 699 000 PM im Werte von 167 878 GM V 8 154 500 PM im Werte von 220 499 GM VI 2 248 000 PM im Werte von 162 755 GM VII 4 033 000 PM im Werte von 236 495 GM VIII 2 615 500 PM im Werte von 53 316 GM IX 90 000 PM im Werte von 53 GM insgesamt 24 967 700 PM im Werte v. 1 674 618 GM Die Goldmarkwerte sind bei jeder Serie nach dem Durchschnitt der Treuhänderdaten errechnet. –— Die Teilungsmasse besteht am 31./12. 1932 aus: Restforderg. an Körperschaften des öffentlichen Rechts 26 189 950 PM, Wertpapiere: 5000 $ der 6 % Golddollarpfandbriefe Serie B 18 103, eingetragene Aufwertungshypotheken u. Grundschulden 8609, persönliche Forderungen 6133, Sparbücher mit insgesamt 7468. Sa. ca. 40 313 GM. Bei den Aufwertunghyp., den Grundschulden und persön- lichen Forderungen können noch Ausfälle entstehen. Die Umrechnungskurse sind geschätzt und unverbindlich. Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordnung der Saar-Regierung v. 20./1. 1927 kann eine Hyp. in der Weise bestellt werden, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsum- men durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintragung der Feingoldhyp. im Grund- buch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingol- des zu bezeichnen. Werden von einer Hyp.-Bank Hyp.- Pfandbriefe ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer be- stimmten Menge von Feingold bestimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Wäh- rung ausgedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vor- schriften: 1. der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Hyp.-Pfandbriefe jeder Gattung muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hyp. gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe und mindesten gleichem Zs.- Ertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet wer- den, die von einer öffentlichen Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, und von der Regierungs-Kom- mission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingold- menge bestimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hyp.-Pfandbriefe ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständiger Pfandbriefe und wertbeständiger Schuldverschreibung. der Tag maßgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von dem Treu- händer ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbriefen bestimmten Hyp. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftliche Angelegen- heiten im Regierungs-Amtsblatt bekanntgegebene Lon- doner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzliche Währung erfolgt nach dem Mittelkurse der Pariser Börse auf Grund der letzten amtlichen Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilgungs- u. Zs.-Beträge sowie der sonstigen Nebenleistungen maß- gebend ist. Ist ein Durchschnittspreis maßgebend, 80 erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hyp.-Bank, welche Pfandbriefe in Dollar (Goldwährung der Vereinigten Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegen- 7*