332 Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie. Die Ges. besitzt ferner gemeinschaftl. mit der Städt. Gaswerke A.-G. in Berlin die Braunkohlengerechtig- keiten Neuzelle im Kreise Guben. Der Brutto-Kohlen- vorrat des gesamten in Frage kommenden Gebiets be- trägt rd. 900 Mill t, von denen Felder mit rd. 700 t von der Ges. abgeschlossen bzw. optiert sind. Sonstige Mitteilungen: Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Stadt Berlin hat der Ges. das ausschl. Recht zur Versorgung des gesamten gegenwärtigen Stadtgebietes u. seiner späteren Erweiterungen mit elektr. Energie auf Grund eines besonderen Konzessionsvertrages übertragen. Die Betriebsführung liegt wie bisher bei der Bewag. Zu diesem Zweck stellt die Berliner Kraft- und Licht- A.-G. die übernommenen Anlagen, wie dies bisher sei- tens der Stadt Berlin geschehen ist, der Bewag unter Aufrechterhaltung des zwischen der Stadt und der Bewag geschlossenen Pachtvertrages vom 21./12. 1923 zur Verfügung mit der Maßgabe, daß die Bewag alle Zahlungen, soweit sie auf Einnahmen aus Strom- verkauf entfallen, der v. 1./1. 1931 ab erfolgt ist, an die Berliner Kraft- u. Licht-A.-G. zu leisten hat. Die Ges. gewährleistet der Stadt, daß Beschlüsse über Fest- setzung oder Abänder. von allgem. Stromlieferungs- tarifen für Niederspannungsstrom in den zuständ. Or- ganen der Ges. einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen bedürfen. Konzessionsabgabe: Durch die Uebernahme des gesamten A.-K. der Bewag hat die Berliner Kraft- u. Licht-A.-G. den Anspruch auf den gesamten Jahres- gewinn der Bewag erworben; sie hat ihrerseits aus ihm die Verpflicht. zur Zahlung einer Konzessions- abgabe an die Stadt übernommen. Durch die Uebernahme des gesamten A.-K. der Be- wag hat die Berliner Kraft- und Licht-Aktiengesell- schaft den Anspruch auf den gesamten Jahresüberschuß der Bewag erworben. Aus dem Ueberschuß hat die Ak- tionärin die Abschreib. für die an die Bewag ver- pachteten Betriebsanlagen, sowie die Umsatzsteuer auf die Umsätze der Bewag zu leisten. Der verbleibende Rest wird nach Deckung der sonstigen Kosten für die Gewinnverteilung und für die Konzessionsabgabe an die Stadt Berlin verwandt. Die Konzessionsabgabe lehnt sich an den jeweils verfügbaren, nach den Bestimmungen des Ges.-Vertra- ges zu berechnenden Rohüberschuß der neuen Ges. an. Die Konzessionsabgabe setzt sich zus. aus: 1. einem Be- trage von 6 400 000 GM als Beitrag zur Verzins. u. Tilg. städt. Schulden; 2. einem weit. Betrage von 16 000 000 GM. An die Stelle der Beträge zu 1. u. 2. tritt der Be- trag des verfügb. Rohüberschusses, falls dieser niedriger ist als die Beträge zu 1. u. 2.; 3. einem Anteil an dem den Betrag von 22 400 000 GM etwa übersteigenden verfügbaren Rohüberschuß (weiterer verfügbarer Roh- überschuß); dieser Anteil beträgt: a) 40 % des weiteren verfügbaren Rohüberschusses, soweit dieser nicht höher ist als 3% % des A.-K. der Ges.; b) 50 % des weiteren verfügbaren Rohüberschusses, der 3% % des A.-K. der Ges. überschreitet. Von der Konzessionsabgabe werden städtische Steuern u. andere Steuern, die der Stadt un- mittelbar von der Ges. u. der Bewag in dem betr. Ge- schäftsjahr zugeflossen sind, jeweils abgezogen, soweit sie den Betrag überschreiten, den die Stadt von der Bewag im Kalenderjahr 1930 an Steuerzahlungen un- mittelbar erhalten hat. Ein Abzug findet jedoch nicht statt: a) soweit Steuermehrbeträge dadurch entstehen, daßß die allgemeinen Steuersätze seit dem 1./4. 1931 erhöht worden sind, oder b) Steuermehrbeträge dadurch entstehen, daß seit dem 1./4. 1931 Erweiterungen der Anlagen und/oder Verbesserungen des Geschäftsergeb- nisses der Ges. oder der Bewag eingetreten sind. Rückkaufsrecht: Die Stadt Berlin hat sich der neuen Ges. gegenüber ein Rückkaufsrecht vorbehalten, das erstmalig zum 30./6. 1956 u. sodann zum 30./6. jedes fünften auf das Jahr 1956 folgenden Jahres mit sechs- monat. Frist ausgeübt werden kann u. in der Haupt- sache die 15 000 000 RM Bewag-Aktien sowie die der Bewag für ihre Betriebsführung zur Verfüg. gestellten Anlagen umfaßt. Die Festsetzung des Kaufpreises er- folgt durch eine Schiedsgutachterkommission nach den Bestimmungen des § 22 des Gesellschaftsvertrages der Berliner Kraft- u. Licht-A.-G., in dem auch der Um.- fang der dem Kaufrecht der Stadt unterliegenden Ge. genstände festgesetzt ist. Falls die Stadt 1956 oder später von ihrem Kaufrecht Gebrauch macht, ist sie verpflichtet, jedem Aktionär seine Aktien auf Erfordern abzukaufen. Der Kaufpreis für jede Aktie besteht aus a) 110 GM für je 100 RM Aktiennennbetrag zuzügl. b) einer jährl. Verzinsung von 10 GM auf je 100 RM Aktiennennbetrag von dem Beginn der Div.-Ber. bis zum Stichtage oder dem etwaigen früheren Ankauf der Aktie, abzügl. der auf die Aktie von dem Beginn ihrer Div.-Ber. bis zu dem Stichtage oder dem etwaigen frü- heren Ankauf der Aktie beschlossenen Dividenden (in Goldmark nach den betreffenden Fälligkeitstagen der Dividenden umgerechnet). Weder bei der Verzinsung noch bei den Dividenden sind Zinsen zu berücksich- tigen. Liquidation: Im Falle der Liquidation erhalten von dem nach Berichtigung der Schulden verbliebenen Vermögen der Ges. zunächst die Inhaber der Aktien der Gruppe A, alsdann die Inhaber der Aktien der Gruppe B den Nennwert auf ihre Aktien, in Goldmark umgerechnet. Der alsdann verfügbare Ueberschuß wird auf die Inhaber beider Aktiengruppen im gleichen Hundertsatz verteilt. Satzungen: Geschäftsjahr: Juli-Juni. –— G.-V.: 1932 am 4./11. – Stimmrecht: In der G.-V. gewährt iede Akt. der Gruppe A 1 St. u. der Gruppe B 2 St. – Die Verteil. des nach Abschreib. von nicht mehr als insgesamt 3 % auf die Anlagewerte verbleibenden Reingewinnes der neuen Ges. ist wie folgt vorgesehen: 1. 5 % Ueberweisung an den R.-F.; 2. an die In- haber der Aktien der Gruppe A bis zu 8 % Div., sodann an die Inh. der Akt. der Gr. B bis zu 8 % Div.; 3. von dem Ueberrest an den A.-R. eine Tant. von 2½ %, wobei auf den Vors. 2 Kopfteile, auf die 4 stellv. Vors. je 1½ Kopfteile entfallen; 4. hierauf wiederum an die Inhaber der Aktien der Gruppe A bis zu 2 % Div., sodann an die Inhaber der Aktien der Gruppe B bis zu 2 % Div. – Der schließlich noch verbleibende Reingewinn wird an die Inhaber der Aktien der Gruppe A und B nach dem gleichen Hundertsatz verteilt. Ein Spitzenbetrag, der einschl. des Vortrags aus dem Vor- iahr ½ % des A.-K. nicht übersteigt, kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. – Die Ges. ist be. rechtigt, die Preise für Elektrizität so zu bemessen, daß die Gestehungskosten einschließlich der erforder- lichen Abschreib. und Rückl. gedeckt werden, der tat- sächliche Aufwand für Verzins. u. Tilg. des Anleihe- u. Betriebskapitals gesichert ist u. eine jährl. Verzins. des A.-K. der Ges. von mind. 10 GM (1 GM = ¼7o0 kg Feingold) auf je 100 RM Aktiennennbetrag erzielt wird. Zahlstellen: Hauptkasse der Berliner Städtischen Elektrizitätswerke Akt.-Ges., Berlin NW 7, Schiffhauer- damm 22, sowie die folgenden Banken und Ges. ein- schließlich ihrer Niederlassungen: Berlin: Preußische Staatsbank (Sechandlung), Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berliner Handels-Gesellschaft, Berliner Stadtbank=–Girozentrale der Stadt Berlin, S. Bleichröder, Commerz- und Privat- Bank Aktiengesellschaft, Deutsche Bank und Disconto-- Gesellschaft, Dresdner Bank, J. Dreyfus & Co., Jacquier & Securius, Mendelssohn & Co.; Dresden: Gebr. Arnhold; Essen: Simon Hirschland; Frankfurt a. M.: Deutsche Bank und Disconto-Ge- sellschaft, Dresdner Bank, J. Dreyfus & Co., Mittel- deutsche Creditbank Niederlassung der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft; Hamburg: M. M. Warburg & Co.; Köln: A. Levy; Brüssel: Société Financisre de Transports et d'Entre- prises Industrielles (Sofina) Société Anonyme; London: J. Henry Schröder & Co., Chase Harris Forbes Ltd: Mailand: Banca Commerciale Italiana. Amsterdam: Mendelssohn & Co., Amsterdam; Neder- landsche Handel-Maatschappij N. V.