1064 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. furt a. M.), Komm.-R. Dr. Erich Rabbechge li. Fa. Carl Rabbethge & Co., Einbeckl (Bergen b. Großrodensleben, Bez. Magdeburg), Konteradmiral a. D. Dir. Heinrich Retzmann [Heine & Co. A.-G. Fabrik äther. Oele] (Leipzig), Bank-Dir. Gustaf Schlieper [Deutsche Bank u. Disconto-Ges.] (Berlin), Dr. v. Schnitzler II. G. Far- benindustrie] (Frankfurt a. M.), Dr. Dr. Paul Silver- berg (Köln a. Rh.), Dir. Dr. jur. Oskar Sempell Ver. Stahlwerke] (Berlin), Unterstaatssekretär a. D. Dr. Toepffer [Portland-Cementfabrik „Stern“, Toepffer, Gra- witz & Co. G. m. b. H.1 (Stettin), Wilhelm Vögele [i. Fa. Joseph Vögelel (Mannheim), Kurt Zwingenberger i. Fa. F. Oskar Zwingenberger, Strumpfwaren- und Trikotagenfabr.] (Hohenstein), Komm.-R. Dr. A. Zoellner (Marktredwitz i. Bayern). – Die Mitgl. des Beirats werden vom A.-R. auf 5 Jahre aus den Kreisen der Exportwirtschaft gewählt. Die Mitgl. sind berufen, die Leitung der Deutschen Golddiekontbank auf Ersuchen gutachtlich zu beraten. Sie verwalten ihr Amt als un- entgeltliches Ehrenamt; für die Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Vergütung der Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe vom Aufsichtsrat einheitlich festgesetzt wird. Entwicklung: Gegründet: 7./4. 1924 auf Grund des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank v. 19./3. 1924. Die Satzung ist erstmalig im Deutschen Reichsanzeiger v. 11./4. 1924 veröffentlicht worden. Durch Beschluß der G.-V. v. 24./8. 1925 wurde die Satzung geändert. Nach dieser Satzungsänderung ist das übrigens nie benutzte Notenausgaberecht weggefallen und die Bank als reines Kreditinstitut erhalten geblieben. Durch die Verordn. des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen v. 1./12. 1930, Sechster Teil, Kapitel II, ist das Gesetz v. 19./3. 1924 abgeändert worden. Die durch die Umgestaltung der Deutschen Golddiskontbank bedingten Aenderungen der Satzung haben die Zustimmung der Reichsregierung gefunden. Spätere Aenderungen der Satzung bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Reichs- regierung. Als eine unter Führung der Reichsbank mit pri- vatem Kapital von der Reichsregierung unabhängige Bank errichtet, hat die Deutsche Golddiskontbank die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechts u. unterliegt den für A.-G. geltenden gesetzl. Vor- schriften, soweit nicht in der Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen vom 1./12. 1930 etwas anderes bestimmt ist. Insbeson- dere finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die sich auf das Handelsregister beziehen, auf die Deutsche Golddiskontbank keine Anwendung. Ebenso finden die Vorschriften über die Gründung u. Gründer- haftung, ferner die Vorschriften in den 88 40 Abs. 1. 180, 182, 227, 246 Abs. 4, 252 Abs. 3 Satz 2, 259, 266, 267, 281 Abs. 1 Nr. 4, 295 Abs. 2, 302 Abs. 1–3, 309, 314 Abs. 1 Nr. 4, 319 des Handelsgesetzbuches sowie die Vor- schriften der Verordnung über Goldbilanzen v. 28./12. 1923 auf die Deutsche Golddiskontbank keine An- wendung. Eröffnung des Geschäftsbetriebes am 16./4. 1924. Die von den Gründern übernommenen Golddiskontbank- aktien der Gruppe B gingen per 31./12. 1924 auf die Reichsbank über, indem den Konsortialmitgliedern in Höhe der von ihnen bis zum 4./10. 1924 gemachten Finzahlungen Bezugsrechte auf neue, vom 1./1. 1925 ab gewinnberechtigte Reichsbankanteile cingeräumt wurden. Urmächtig. durch Gesetz v. 19./3. 1924. – Es war von vornherein beabsichtigt, mit der Errichtung der end- gültigen Währungsbank die laufenden Geschäfte der Golddiskontbank zu liquidieren; das war unter dem Einfluß des Hereinströmens anderweitiger Auslands- kredite bis zu Beginn des Jahres 1925 bereits im weit- gehenden Maße geschehen. Später wurde allerdings die Aktivität der Golddiskontbank im Interesse der Export- förderung vorübergehend nochmals verstärkt. – An- fang 1926 stellte sie zwecks Förderung der landwirt- schaftlichen Produktion der Rentenbank-Kreditanstalt einen Zwischenkredit für die Landwirtschaft in Hölie von 360 000 000 RM durch Uebernahme 3- bis 5-jähr. 7 % Hypothekarschuldscheine dieser Anstalt zur Ver- fügung. – Im Jahre 1927 wurde das Wechseldiskont- geschäft der Golddiskontbank entsprechend der Tendenz, es allmählich seinem natürlichen Ende zuzuführen, ver- kleinert. – Lt. Geschäftsbericht der Reichsbank für 1929 ist die Wiederaufnahme und Erweiterung ihres Arbeitsgebietes in der Richtung der Exportfinanzierung in Aussicht genommen. –— Durch die Verordnung des Reichspräsidenten v. 1./12. 1930 ist die Frage des Fortbestehens der Deutschen Golddiskontbank in be- jahendem Sinne entschieden worden. — 1931: Im zu- sammenhang mit den andauernden ausländischen Geld- abzügen, die die Gold- und Devisenreserven der Reichs- bank stark zusammenschmelzen ließen, wurde der seit Jahren bestehende mit einem amerikanischen Banken. konsortium abgeschlossene Bereitschaftskredit in Höhe von 50 000 000 Doll. Anfang Juli in Anspruch ge- nommen und dieser Betrag der Reichsbank zur Ver- fügung gestellt. – Eine besondere, abseits ihrer eigent- lichen Geschäftstätigkeit liegende Aufgabe hat die Deutsche Golddiskontbank im verflossenen Geschäfts- jahr damit übernommen, daß sie sich bereit erklärte, die auf Grund der bekannten Kundgebung der führenden deutschen Wirtschaftskreise durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Juli 1931 geschaffene Wirt. schaftsgarantie durch ihre Vermittlung für die deutsche Wirtschaft nutzbar zu machen. Träger dieser Garantie ist ein Verband der größeren deutschen Unternch. mungen, der bis zur Höhe von 500 Mill. RM für Aus- fälle aus Kreditgeschäften haftet, die die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits mit Zustimmung eines Aus. schusses der haftenden Unternehmer (Siebener-Ausschuß der Deutschen Golddiskontbank) tätigt. – Gesfützt auf diese Rückbürgschaft ist die Deutsche Golddiskontbant im Basler Stillhalte-Abkommen die Verpflichtung einge gangen, die ausländischen Gläubigerbanken von einem Feil ihres Kreditrisikos in der Weise zu entlasten, daß sie auf Antrag bestimmte Prozentsätze der nach Deutschland gegebenen kurzfristigen Kredite übernimmt oder garantiert. – Die Bearbeitung der damit in Zu- sammenhang stehenden Geschäfte erfolgt durch eine räumlich u. buchhalterisch vollkommen von dem eigent- lichen Betrieb der Deutschen Golddiskontbank ge- trennte Abteilung. Die durch die Tätigkeit dieser Ab- teilung entstehenden Unkosten fallen nicht der Deut. schen Golddiskontbank selbst zur Last und treten dem- nach in der Gewinn- und Verlustrechnung der Deut. schen Golddiskontbank nicht in Erscheinung. — Bei der Abtragung der unter dem Basler Stillhalte-Ab- kommen eingegangenen Verbindlichkeiten, die übrigens durch das inzwischen in Kraft getretene Deutsche Kredit- abkommen von 1932 mit rückgreifender Wirkung eil heitlich in die Form selbstschuldnerischer Bürgschaften gekleidet worden sind, hat die Deutsche Golddiskont- bank das Recht, die von ihr zu leistenden Zahlungen vor der Fälligkeit als Beauftragte (agent) der aus- ländischen Bankgläubiger von dem betreffenden deul- schen Schuldner zum Einzug zu bringen. Für etwa ent- stehende Ausfälle ist ihr der Rückgriff auf das er- wähnte Garantie-Syndikat gegeben. – Bis zum 31. Des. 1931 sind auf Grund von Anträgen ausländischef Gläubigerbanken von der Deutschen Golddiskonbam Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 127 683 186.57 übernommen worden. –— In der ao. G. V. vom 21. 1* 1931 wurde die in §$ 3, Abs. 4, der Verorduung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft 93 Finanzen vom 1./12. 1930 in Verbindung mit 3. Abs. 3 der Satzung der Bank vorgesehene Aenderung der Satzung in bezug auf die Umstellung des Ran auf Pfund-Sterling lautenden Grundkapifals auf d deutsche Reichswährung beschlossen. Die Genebmieme der Reichsregierung hierzu wurde am 31./12. 1931 erteill. — Die Schaffung von 200 Mill. RM neuer Aklien durd die G.-V. vom 16./3. 1932 erfolgte auf Grund 3 Reichsbankbeschlusses, wonach die Reichebank 3 bereit erklärt hat, sich bis zu 200 Mill. an der Ban 13 reform zu beteiligen. Da die Reichsbank Aktien zu erwerben nicht berechtigt ist, hat sie Weg über die Golddiskontbank gewählt. Zweck: Die Deutsche Golddiskontbank hat den Zweck, B bedürfnisse der heimischen Wirtschaft, insbeson 3 auf dem Gebiete der Ausfuhrförderung, zu befriedise Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von 3 geschäften. Es werden auch Wechsel mit einer Euu