Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1071 Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank seinerzeit an die Wirtschaft gegebenen Kre- dite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Nachdem die Zurückziehung der Wirtschaftskredite im Geschäftsjahre 1927 vollendet worden war, bestand die Aufgabe der Deutschen Rentenbank, abgesehen von der Verwaltung ihres Vermögens, lediglich darin, an der weiteren Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank- scheinen, die für das Darlehen an das Reich ausgegeben worden sind, mitzuwirken. Diese Aufgabe hat die Deutsche Rentenbank dadurch erfüllt, daß sie zusammen nit dem Reich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die Mittel zur Tilgung der für das Reichsdarlehen aus- gegebenen Rentenbankscheine aufgebracht hat. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den ab- gewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine einem bei der Reichsbank gebildeten „Tilgungsfonds“ zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzlichen Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzu- iefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten. Die gesetzl. Bestimmungen über die Aufbring. der Mittel zur Einlös. der Rentenbankscheine haben durch die Verordn. des Reichspräsidenten v. 1./12. 1930 und durch den hierdurch bedingten Abschluß eines neuen Vertrages zwischen dem Reich, der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank u. der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt eine durchgreifende Veränderung erfahren. Nach der neuen Fassung des Liquidierungsgesetzes bleiben die Grundschulden als Sicherheit für die Renten- bankscheine bestehen; die am 1./4. 1930 u. später fällig werdenden Grundschuldzinsen sind jedoch außer Hebung gesetzt worden. Die Reichsregierung ist indessen er- mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats u. eines Aus- schusses des Reichstags die Erhebung der Zinsen vom nächstfolgenden Fälligkeitstage wieder anzuordnen. Für den Fall, daß die Erheb. der Zinsen wieder angeordnet wird, sind diese dem Tilgungsfonds zuzuführen; ihm flieben auch weiterhin die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingehenden rückständigen Zinsen u. die dem Reiche auf Grund des § 37 des Bankgesetzes jähr- lich anfallenden Anteile am Reingewinn der Reichsbank so lange zu, bis die im Umlauf befindlichen Renten- bankscheine getilgt sind, längstens jedoch bis zum 31./12. 1942. Reicht dieser Betrag zur Einlösung des Gesamt- umlaufs an Rentenbankscheinen nicht aus, so ist das Reich auf Anfordern der Reichsbank verpflichtet, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen, soweit die Deutsche Rentenbank dazu nicht in der Lage ist. Die Deutsche Rentenbank ist berechtigt, mit Zustimmung der Reichsregierung ihr Vermögen oder Teile davon auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu über- nagen. Ein nach Ablauf der Abrufsfrist etwa im Tilgungsfonds verbleibender Rest fällt, ebenso wie das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Ver- mögen der Deutschen Rentenbank, dem Reiche zu. Das geänderte Liquidierungsgesetz hebt ferner die Ver- pPflichtung der Deutschen Rentenbank auf, die von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine jederzeit auf Ver- langen derart gegen ihre Rentenbriefe einzutauschen, dab auf 500 Rentenmark ein Rentenbrief über 500 Gold- mark mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab gewährt wird. Zweck auf dem Gebiet der Osthilfe: Dic durch das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für die not- leidenden Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz) vom 31./3. 1931 der Bank für deutsche Industrie-Obligat. über- Hagene Durchführung der Osthilfe war in der zweiten Hälfte des Jahres 1931 von Schwierigkeiten bedroht, die sich aus der Tatsache ergaben, daß die Vorfinanzie- rung des Aufkommens aus der Industrieumlage infolge veränderten Verhältnisse nicht in der Weise mög- ich war, wie es die zuständigen Stellen bei Erlaß des Osthilfegesctzes erhofft hatten. Es ergab sich daher die getmendigkeit, die Entschuldung im wesentlichen unbar 1 Hergabe von Schuldverschreib. an die abzufinden- * Gläubiger durchzuführen. Entsprechend einer An- regung der Reichsregierung hat sich die Deutsche * Rentenbank unter gewissen Voraussetzungen damit ein- verstanden erklärt, daß ihr die Ausgabe der Schuld- verschreib. übertragen wird. Dies ist durch die Ver- ordnung des Reichspräsidenten zur beschleunigten Durchführung der landwirtschaftl. Entschuld. im Ost- hilfegebiet (Entschuld.-Verordn.) vom 6./2. 1932 ge- schehen. Die Entschuld.-Verordn. sah vor, daß die Gläubiger, soweit ihre Forderungen im Entschuldungs- verfahren abgelöst wurden, mit 4proz. Schuldver- schreibungen, sogen. Osthilfe-Entschuldungsbriefen, ab- gefunden werden sollten, die die Deutsche Rentenbank, Abteilung Osthilfe, ausgibt. Als Höchstbetrag der aus- zugebenden Osthilfe-Entschuldungsbriefe waren in dieser Verordnung 500 Millionen RM vorgesehen; daneben sollten die Gläubiger 100 Millionen RM in bar erhalten. Das beträchtliche Vorwiegen der unbaren Entschul- dungsmittel führte bei den Akkordverhandlungen mit den Gläubigern zu begreiflichen Schwierigkeiten und verzögerte die Abwicklung erheblich. Im Laufe des Geschäftsjahres 1932 gelang es, durch Maßnahmen be- sonderer Art einen Weg zu finden, der eine fühlbare Erweiterung der Barentschuldung gestattete. Durch die Zweite Entschuldungsverordnung vom 21./10. 1932 wurde infolgedessen der Höchstbetrag der auszugeben- den Osthilfe-Entschuldungsbriefe auf 350 Mill. RM her- abgesetzt. Ferner wurden auch einige Aenderungen hinsichtlich der für den Zins- und Tilgungsdienst der Osthilfe-Entschuldungsbriefe zur Verfügung zu stellen- den Beträge im Wege der Verordnung vorgenommen. Die Osthilfe-Entschuldungsbriefe sind gedeckt durch einen entsprechenden Betrag des freien Teils der Grundschuldbelastungen nach der Rentenbankgesetz- gebung und durch die nachstelligen, auf Goldmark ge- stellten Hypotheken, die in Höhe der durch Hingabe von Osthilfe-Entschuldungsbriefen abgelösten Forde- rungen der Gläubiger für die Bank für deutsche In- dustrie-Obligationen als Treuhänderin der Rentenbank eingetragen sind. Die Bank für deutsche Industrie- Obligationen verwaltet die Hypotheken im Einver- nehmen mit der Rentenbank, solange die Entschuldungs- briefe nicht eingelöst sind. Die Einlösung, die durch Auslosung oder Rückkauf erfolgt, soll 1938 durch- geführt sein. Zur Verzinsung u. Tilgung der jeweils im Umlauf befindl. Entschuldungsbriefe sind nach Maß- gabe der Erfordernisse des Zins- u. Tilgungsdienstes zu verwenden jährl. bis zu 56 Mill. RM von dem der Bank für deutsche Industrie-Obligationen zufließenden Auf- kommen aus der Aufbringungsumlage in den Rech- nungsjahren 1933 bis 1938, ferner jährlich bis zu 14 Mil- lionen RM aus dem aus Reichshaushaltsmitteln ge- bildeten Betriebssicherungsfonds in den Rechnungs- jahren 1933 bis 1938, weiterhin bis zu 70 % der Zins- u. Tilgungsbeträge der Entschuld.-Hyp zuzüglich der durch Tilgung der Hyp. u. Einlös. der Entschuldungs- briefe ersparten Zinsen und endlich jährlich bis zu 10 Millionen RM aus verfügbarem Reingewinn der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt in den Jahren 1935 bis 1938. Aus diesen Posten werden vorweg gewisse Beträge zur Bildung einer Ausfallrücklage sowie zur Verzinsung gewisser Barumschuldungsmittel und der der Bank für deutsche Industrie-Obligationen zufließen- den Aufbringungsumlage entnommen. Die Deckung der Osthilfe-Entschuldungsbriefe durch die als Deckung vor- gesehenen Entschuld.-Hyp. wird von einem Treuhänder überwacht, der nebst Stellvertretern von dem Reichs- kömmissar für die Osthilfe bestellt wird. Er versieht die auszugebenden Entschuldungsbriefe mit dem Ver- merk, daß die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden ist. Die Ausgabe der Entschuldungsbriefe durch die Ges. kann erst erfolgen, wenn die zugrunde liegende Ent- schuldungs-Hyp. im Grundbuche eingetragen ist und der Treuhänder die Hyp. als deckungsfähig anerkannt hat. Die Bank für deutsche Industrie-OÖbligationen händigt den abzufindenden Gläubigern eine Bescheini- gung über die Höhe der ihnen zu übergebenden Ent- schuldungsbriefe schon aus, sobald der unwiderrufliche Antrag auf Eintragung der Entschuld.-Hyp. gestellt ist. wWenn dann die grundbuchliche Eintragung durch- geführt ist, tauscht die Deutsche Rentenbank die Be- scheinigung in Osthilfe-Entschuldungsbriefe ein. Die Gläubiger sind verpflichtet, die Bescheinigungen ebenso wie die Entschuldungsbriefe anzunehmen; die Hingabe