Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1079 Fritz Huber (Berlin), Dipl.-Ing. Wilhelm Meyberg Ariadne] (Berlin), Geheimrat Hans Riese (Berlin), Ge- heimrat Prof. Dr.-Ing. e. h. Johann Schütte (B.-Lichter- felde), Dir. Gustav Ziegler (Berlin). – Staatskommissar: Ministerialrat Dr. Frielinghaus (Berlin); Stellv.: Ministe- rialdirig. a. D. Geh. Ober-Reg.-Rat Gerbaulet (Berlin). Entwicklung: Gegründet: 1918. Bei der Gründung haben die Gründer 10 % des A.-K. in einen, ihrem Verfügungs- recht vorbehaltenen und von ihnen verwalteten Organi- sationsfonds eingezahlt, aus dem sämtliche Gründungs- kosten und ein Teil der Handlungsunkosten bestritten vorden sind. 1924–1926 hat eine Beleihungstätigkeit nicht stattgefunden. – Durch Vertrag vom 13./26./11. 1926 mit dem Reichsverkehrsministerium wurden der Bank zunächst 1 000 000 RM zum Zwecke der Weiter- gabe an die kreditsuchende Binnenschiffahrt zur Ver- fügung gestellt. — Durch Vertrag vom 30./4. 1926 er- hielt die Bank vom Reichsarbeitsminister die Verwaltung derjenigen Darlehen, welche aus Mitteln der produk- tiven Erwerbslosenfürsorge vom Reich an Seeschiffs- reeder zum Neubau oder werterhöhenden Umbau von Seeschiffen gewährt werden, soweit diese Darlehen im Einzelfalle den Betrag von 45 000 RM nicht übersteigen. – Durch zweiten Vertrag mit dem Reichsverkehrs- ministerium vom 16./31./7. 1927 wurden der Bank weitere 1 000 000 RM für Reichskredite an die Binnen- schiffahrt zur Verfügung gestellt. Sept. 1928 Vertrag mit dem Reichsverkehrsministerium über die Klein- schiffernothilfe, wonach der Bank ein Betrag von rund 800 000 RM gegen Uebernahme unverzinsl. Schiffspfand- briefe bzw. Schuldscheine in nom. gleicher Höhe bereit- gestellt wird. 1929: Unter Führung des Instituts ein „Entwurf zur gesetzlichen Regelung der Rechtsgrund- lgen für die Schiffsbeleihungs-Banken in Anlehnung an das Hypothekenbankgesetz' ausgearbeitet, der im Sept. 1929 den Regierungsstellen überreicht wurde. – Anfang 1932 Abschluß eines Vertrages mit der Bank für deutsche Industrie-Obligationen, Berlin, wonach die Deutsche Schiffspfandbriefbank an der Weiterleitung von Dar- lehen an das Schiffahrtsgewerbe nach dem Industrie- bankgesetz vom 31./3. 1931 beteiligt wird. Zweck: Förderung der deutschen See- u. Binnenschiffahrt durch Gewähr. von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen u. Schiffsbauwerken u. Eintragung der Pfand- rechte im Schiffsregister. Die Bank darf folgende Geschäfte betreiben: 1. die Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen u. Schiffsbauwerken; 2. die Ausgabe von festverzinsl. Schiffspfandbriefen auf Grund der gemäß M. 1 erworbenen Pfandrechte; 3. Erwerb u. Veräuße- rung von Darlehnsforder. im Sinne der Nr. 1; 4. den konmissionsweisen Ankauf u. Verkauf von Wertpap., jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 5. Einzieh. von Wechseln, Anweis. u. ähnl. Papieren; 6. Depot- u. Depositengeschäfte im Sinne des Kapitalfluchtges. vom 24./12. 1920. Der Erwerb von Schiffen u. Schiffsbau- Verken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Pfandrechten, der Erwerb von Grundstücken nur aur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihung ist beschränkt auf Schiffe bzw. Schiffsbau- Verke, welche in einem deutschen Schiffsregister ein- getragen sind. Den deutschen Schiffsregistern im Sinne der Satzung sind gleichgestellt diejenigen Schiffs- register, weliche von den zuständ. Behörden in denjeni- sen Gebieten geführt werden, die bis zum Friedens- Mbgäse von 1919/20 zum Deutschen Reiche gehört aben. Die von der Bank vorzunehmenden Beleihungen in gesetzl. Währung dürfen 60 % des durch sorgfältige lemittlung auf Grund von Sachverständigen-Gutachten estgestellten Wertes der Schiffe bzw. Schiffsbauwerke 0 übersteigen; sie sind nur zulässig, wenn das chift oder Schiffsbauwerk gemäß den Anforderungen 7 ank versichert ist u. der Eigentümer des Schiffes ine Rechte aus den aufgenommenen Versiche- ungen der Bank in einer dieser genehmen Form ab- Letreten hat. Die von der Bank gewährten Darlehen and in kurzen Fristen zurückzuzahlen, welche satzungs- semäß bei Seeschiffen 10 Jahre, bei Binnenschiffen 12 Jahre in der Regel nicht übersteigen sollen, gegen- wärtig aber erheblich kürzer bemessen werden. Ueber die wertbeständige Beleihung vergl. Anhang. Laut Genehmigung des preuß. Ministers für Handel u. Gewrbe u. des preuß. Finanzministers v. 13./3. 1918 ist die Bank berechtigt, auf Grund der nach obigen Vorschriften erworbenen Pfandrechte festverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schiffspfandbriefe bis zu dem- jenigen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des ord. R.-F. sowie etwaiger zur Sicherung der Schiffs- pfandbriefgläubiger bestimmten besondere Rücklagen auszugeben, welcher jeweils für die dem Hypotheken- bankgesetz vom 13./7. 1899 unterstehenden reinen Hypo- thekenbanken maßgebend ist. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Schiffspfandrechte von mindestens gleicher Höhe u. mindest. gleichem Zinsfuß gedeckt sein. Sofern die durch die Satzung vor- geschriebene Deckung nicht mehr vollständig vorhanden u. weder die Ergänzung durch andere Schiffspfandrechte noch die Einziehung von Schiffspfandbriefen sofort aus- führbar ist, hat die Bank die fehlende Deckung einst- weilen durch Schuldverschreib. des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates, zu einem Kurs von höchstens 95 % des jeweiligen Börsenkurses berechnet, oder durch Geld zu ersetzen. Die Ges. hat den Schiffspfandbrief- gläubigern die zur Deckung von Schiffspfandbriefen be- stimmten, durch das Schiffspfandrecht gesicherten Dar- lehnsforderungen und die ihr bezüglich jeder derartigen Forderung gegen die Versicherungsgesellschaft zu- stehenden Ansprüche bzw. die gegebenenfalls zur Deckung dienenden Wertpapiere und Gelder zu ver- pfänden. Als Vertreter der jeweiligen Schiffspfand- briefgläubiger ist durch den preußischen Minister für Handel u. Gewerbe ein Treuhänder sowie ein Stellver- treter für diesen zu bestellen. Der gegenwärtige Staats- kommissar und sein Stellvertreter sind zugleich Treu- händer bzw. Stellvertreter desselben. Die Schiffspfand- briefe müssen vor der Ausgabe vom Treuhänder mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vor- schriftsmäßigen Deckung u. deren Eintragung in das Register der Bank versehen werden. Ende 1923 Er- weiterung des Geschäftskreises durch Hergabe wert- beständiger Darlehen. Die wertbeständige Beleihung darf sechs Zehntel des Wertes des Schiffes bzw. des Schiffsbauwerkes nicht übersteigen; sie ist nur zu- lässig, wenn für das Schiff oder den Schiffsanteil gemäß den Anforder. der Bank eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist u. der aus dem Versich.-Schein Be- rechtigte seine Rechte gegen die Versich.-Ges. der Bank in einer dieser genehmen Form abgetreten hat. Bei wertbeständigen Darlehen kann die Dauer des Darlehns auch auf längere Zeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Dauer einer wertbeständigen Sachlebensversicherung hinaus erstreckt werden. Lt. Genehmig. des preuß. Ministers für Handel u. Gewerbe u. des preuß. Finanz- ministers vom 6./6. 1924 ist die Bank berechtigt, Gold- schiffspfandbriefe auszugeben, deren Zinsfuß 10 % nicht übersteigen darf. Sonstige Mitteilungen: Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V. in Berlin (1933 am 24./4.). – Vom Reingewinn 5 % zum ges. R.-F. (Gr. 10 %); etwaige von der G.-V. zu be- schließende Sonderrückl.; 4 % Div.; 9 % Tant. an den A.-R., neben einer festen jeweils von der ordentl. G.-V. festzusetzenden Vergüt.; Rest Div., sofern die G.-V. nicht anders beschließt. Statistische Angaben: Aktienkapital: 1 000 000 RM in 2500 Inh.-A. zu 20 RM und 950 Inh.-Akt. zu 1000 RM. Lt. G.-V. vom 24./4. 1933 Umtausch der 2500 Akt. zu 20 RM in 50 Akt. zu 1000 RM. Urspr. 10 000 000 M. – Lt. G.-V. v. 21./8. 1924 Kap.- Umstell. von 10 000 000 auf 50 000 RM durch Ausgabe einer Reichsmarkaktie von 20 RM für je 4000 M Papier- markaktien. Gleichzeitig Kap.-Erhöh. um 250 000 RM be- schlossen durch Ausgabe von 2500 Inh.-A. zu 100 RM zum Kurse von 110%, nicht durchgeführt. – Lt. G.-V. v. 28./3. 1927 Kap.-Erh. um 950 000 RM durch Ausgabe von 950 Inh.-Aktien zu 1000 RM mit Div. ab 1./4. 1927, von einem Konsort. zu 105 % übernommen und zum gleichen Kurse den Aktion. angeboten.