Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1089 zu verkaufen. Der jeweilige Bestand der angekauften und der gemäß Ziffer e 3) beliehenen Schatzwechsel der freien Stadt Danzig darf zusammen 5 Millionen Gulden nicht übersteigen; e) Darlehen auf nicht länger als drei Vonate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lom- härdverkehr), und zwar 1. gegen Gold und Silber, ge- münzt und ungemünzt, 2. gegen Wechsel der unter c) genannten Art, 3. gegen Schatzwechsel der unter d) bezeichneten Art innerhalb der dort vorgesehenen Begrenzung, 4. gegen im Inlande lagernde Kaufmanns- waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, bis zu löchstens 86 ihres Wertes, 5. gegen an der Danziger Börse amtlich notierte festverzinsliche Wertpapiere zu löchstens 4 des Kurswertes; f) für Rechnung ihrer Kunden Inkassos zu besorgen und gegen Deckung Zah- lungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberwei- sungen auf ihre Zweiganstalten, Agenturen oder Korre- pmondenten auszustellen; g) für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle gegen Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu ver- kaufen; h) unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft sowie im Giroverkehr anzunehmen; i) Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; k) sich an nternehmungen zu beteiligen, deren Zweck es ist, die Zusammenarbeit der Notenbanken zu erleichtern. Der Bank von Danzig ist nicht gestattet: a) Wechsel au akzeptieren, b) Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen. Notenausgabe-Privileg: Die auf Grund der Danziger Währungsgesetze v. 20./10. u. 20./11. 1923 so- vie der Verordnung v. 18./12. 1923 vollständig auf dem engl. & aufgebaute Danziger Währung (1 G. = 17%3 Ö£) vurde am gleichen Tage, an welchem die Bank von Eng- and die Goldzahlungen einstellte, durch eine veröffent- lichte Kechtsverordnung des Senats vom 21./9. 1931 in eine effektive Goldwähr. umgestaltet. Ihre Rechnungs- einheit bildet der Gulden (G) mit einem Wertverhält- uis zum Gold von 0.292 895 Gramm Feingold (ein Kilo- gramm Feingold = 3414.1880 Gulden). Der Gulden ist eingeteilt in 100 Pfennige (P). – Die Bank von Danzig ist berechtigt, je nach Bedarf auf Gulden lautende Banknoten in Abschnitten von 10, 25, 100 Gul- den und einem Mehrfachen hiervon in Verkehr zu bringen. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag irer im Umlauf befindlichen Noten u. ihrer sonstigen äglich fälligen Verbindlichkeiten jederzeit eine Deckung von mindestens 40 % in Gold oder Devisen au halten. Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Bar- zen, sowie gemünztes Gold, das Kilogramm Fein zu 3414.1880 Gulden berechnet, welches sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung im Verwahr einer ausländischen Zentral- lolenbanke befindet. Devisen sind: ausländische Bank- noten, Schecks u. Forderungen, die bei einer als zah- lungsfähig bekannten ersten Bank an einem ausländi- schen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung volort oder spätestens innerhalb 30 Tagen zahlbar sind ferner Wechsel, zahlbar in ausländischer Wäh- zung mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten. 1e von einer ersten ausländischen Bank akzeptiert oder giriert sind. Deckungsfähige Devisen müssen auf 1 Gold einlösbare ausländische Währungen lauten u. allen Rechten sein. Sie sind mit ihrem je- feiligen Goldwert zu berechnen. Sinkt die achddeckung unter den festgesetzten Mindest- a für einen längeren Zeitraum als eine Bankaus- 1 Tperiode. so ist die Bank verpflichtet, ihren Diskont- ombardsatz um mindestens 1 % zu erhöhen u. ferner 91 335 an d. vorgeschriebenen Deckung von 40 % ü0 f. en Betrag eine Notensteuer von jährlich 5 % an Stadt Danzig zu zahlen; der Senat kann die Mäbr ünen Danzig von dieser Steuer jedoch teilweise 3 Hberhaupt befreien, wenn sich nachweisl. ein ent- Teil der Mehrausgabe im Ausland befindet 10 r außerhalb des regulären Umlaufs fest gebunden Mn 8 Bank von Dangig ist verpflichtet, Barrengold aam, Fen Satze von 34 14. 1880 Gulden für das Kilo- Wien ein gegen ihre Noten einzutauschen und ihre reichu ei ihrer Hauptkasse in Danzig sofort bei Ein- ing dem Inhaber einzulösen. Die Einlösung er- Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1933, TI. folgt nach Wahl der Bank in Danziger Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht u. Feingehalt zu pari, in Goldbarren von handelsüblichem Gewichte (etwa 12.5 Kilogramm) zum gesetzlichen Münzfuß (3414.1880 Gulden für ein Kilogramm Feingold), in Schecks oder Auszahlung in jeder in Gold einlösbaren Währung nach Maßgabe der Münzparität der betreffen- den Währung. Die Bank muß ferner ihre Noten u. Metallgeld der Freien Stadt Danzig jederzeit an allen ihren Kassen zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung nehmen. Metallgeld der Freien Stadt Danzig löst sie zu seinem vollen Nennwert in ihren Noten ein. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, als der Ge- samtbetrag der im Umlauf gesetzten Silbermünzen mit dem im Münzgesetz vorgesehenen Silbergehalt 30 Gul- den, der Gesamtbetrag der Nickel- u. Kupfermünzen 3 Gulden auf den Kopf der im Staatsgebiet dauernd ansässigen Bevölkerung nicht übersteigt. Die Tätigkeit der Bank von Danzig als Notenbank erlischt teilweise oder ganz schon vor Ende 1953, wenn das Notenausgaberecht vor diesem Zeitpunkt einge- schränkt oder aufgehoben wird. Hierzu ist der Senat der Freien Stadt Danzig mit einjähriger Kündigungs- frist für den Fall berechtigt, daß die Vereinheit- lichung des Danziger u. des polnischen Währungs- systems, die gemäß Artikel 36 der mit der Republik Polen am 9./11. 1920 geschlossenen Konvention von Paris möglich ist, durchgeführt werden sollte. Wenn eine den Aktionären im Zusammenhang hiermit ange- botene Abfindung von der Hauptversammlung nicht mit Zweidrittel-Mehrheit angenommen wird, so ist der Bank von Danzig von der Freien Stadt Danzig eine Entschädigung zu zahlen, die bei vollständiger Auf- hebung des Notenausgaberechts im Kalenderjahr 1925 auf 50 % vom Nennwert des Grundkapitals festgesetzt war; dieser Betrag, um den sich der Liquidationswert der Aktien gegebenenfalls erhöhen würde, vermindert sich bis einschl. 1946 jährlich um 2 % u. danach bis 1953 jährlich um 1 %, würde sich also z. Zt. auf 34 % stellen. Bei teilweiser Einschränkung des Notenaus- gaberechts muß die von der Freien Stadt Danzig zu leistende Entschädigung in entsprechendem pro- zentualen Verhältnis zu der Quote stehen, die bei voll- ständiger Aufhebung in dem betreffenden Jahr fällig wäre. Das Recht zur Notenausgabe erlischt ohne jede Entschädigung bei Verletzung der für die umlaufenden Banknoten erlassenen Deckungsvorschriften, bei Betrieb von Bankgeschäften, die durch das Notenprivileg nicht gestattet sind, bei Verlust von mehr als der Hälfte des Aktienkapitals u. bei Eröffnung des Konkursver- fahrens. Sonstige Mitteilungen: Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V. in Danzig (1933 am 17./3.). – Je 100 Gulden = 1 St.; ein Aktionär darf höchstens 2500 Stimmen vertreten. – Vom Reingewinn 10 % zum gesetzl. R.-F. (Gr. 50 %), 5 % Div. auf die Aktien, von dem Rest 25 % zur Zah- lung von Super-Div. oder zur Ueberweis. an einen Fonds für solche. Die restl. 75 % sind an die Freie Stadt Danzig abzuführen. Zahlungen für die Freie Stadt Danzig sind von allen im Danziger Gebiet gelegenen Kassen der Bank von Danzig ohne Entgelt anzunehmen, Aus- zahlung in Höhe des vorhandenen Guthabens eben- falls gebührenfrei zu leisten. Die Freie Stadt Danzig ist ihrerseits die gesetzl. Verpflicht. eingegangen, grundsätzlich ihre sämtlichen bankmäßigen Geschäfte durch die Bank von Danzig bewirken zu lassen u. ihr Befreiung von Einkommen- u. Gewerbesteuern so- wie von allen gleichartigen Abgaben zu gewähren. Die Bank von Danzig untersteht der Staatsaufsicht, die vom Senat der Freien Stadt Danzig durch einen Bankkommissar ausgeübt wird. Der Zustimmung, Be- stätigung oder Genehmigung durch den Senat bedürfen alle Satzungsänderungen, Beschlüsse über Auflös. der Ges. oder Verschmelz. mit einer anderen, sowie die Erricht. von Zweiganstalten u. Agenturen außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig. Zahlstellen: Danzig: Bank von Danzig; im Deutschen Reich: Dresdner Bank, Commerz- u. Privat- Bank, Deutsche Bank u. Disc.-Ges. mit sämtl. Niederl., Mendelssohn & Co. 69