1122 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. Karl Davidsen [Dresdner Bank Franz Schenk Freih. von Stauffenberg (Schloß Riß- tissen, O.-A Ehingen), Geh. Justizrat Dir. Josef Schreyer [Bayer. Hyp.- u. Wechsel-Bankl] (München). — Staats- kommissar: Ministerialrat Dr. Möhler (Stuttgart). — Treuhänder: Bezirksnotar H. Gestrich (Stuttgart); Stellv.: Bezirksnotar Dr. P. Henßler (Stuttgart). GEründung: Gegründet: 28./11. 1867. – Eingetr.: 31./12. 1867. – Konz.: 7./11. 1867. Zweck: Die Bank steht unter Staatsaufsicht, die vom Württ. Wirtschaftsministerium ausgeübt wird; sie ist eine reine Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbank- gesetzes u. betreibt die nach diesem Gesetz gestatteten Geschäfte auf Grund der Bestimmungen Art. 4–7 ihrer vom Reichsrat genehmigten Satzung. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hyp.-Bankgesetzes v. 13./7. 1899 mit folgenden Be- schränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstückes nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Würt. tembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zZwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht; 2) in großen u. mittleren Städten sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeindeordnung bei Hausgrundstücken, die vor- wiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. außerhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrundstücken, die vor- wiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstücks- werts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von 400 000 RM nicht überschritten werden. Hyp. an Bau- plätzen und nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht über- steigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentl. Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muß diese Abschätzung der Beleihung zugrunde gelegt werden. Die hypothekari- schen Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.- Darlehen muß die jährl. Tilg. mind. % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränkung des § 5 des Hyp.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hyp., welche der Satzung entsprechen, und die Veräußerung von solchen; –— 2) Gewährung nicht hyp. Darlehen an deutsche Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal-Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wert- papieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; — 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, An- weisungen und ähnlichen Papieren. Sonstige Mitteilungen: Arbeitsgemeinschaft: Die Bank steht mit der Bayer. Hypotheken- u. Wechselbank in München, der Pfälz. Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh., der Rhein. Hypothekenbank in Mannheim u. der Süddeut- schen Bodenkreditbank in München in der Arbeits- gemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken. Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. –— G.-V. in den ersten fünf Monaten jährlich (1933 am 24./4.); jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach Aktienbeträgen ausgeübt. – Vom Reingewinn 10 % zum R.-F. (bis 20 % des A.-K.); dann bis 4 % Div.; event. außerord. Abschreib, u. Rücklagen; sowie event. 1 % des Grundkapitals dem zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F.; vom Rest 10 % Gewinnanteil an A.-R. (mind. jedoch 2000 RM für jedes Mitglied, der Vors. 4000 RM, sein Stellv. 3000 RM); der restliche Betrag zu weiterer Div. bzw. nach G.-V.-B. Zahlstelle: Eigene Kasse. (Stuttgart), Dr. Beteiligungen: Internationale Bodenkreditbank, Basel. –— Gegr. 1931. – Kapital: 25 000 000 Fr. — Beteiligung mit 250 000 Fr., worauf 20 % = 50 000 Fr. eingezahlt sind; auf 1 RM abgeschrieben. Lombardbank A.-G., Berlin. – Gegr. 1931. – Kapi- tal: 5 000 000 RM. – Beteiligung mit 135 C00 RM, worauf 25 % = 33 750 RM eingezahlt sind. – Auf 1 RM ab- geschrieben. Süddeutsche Festwertbank A.-G., Stuttgart. – Gegr. 1923. – Kapital: 240 000 RM. — Beteiligung mit 48 000 RM, auf 1 RM abgeschrieben. Unitas Grundstücksgesellschaft m. b. H., Berlin. — Gegr. 1948. – Stammkapital: 50 000 RM. – Beteiligung mit 25 000 RM, auf 1 RM abgeschrieben. Statistische Angaben: Aktienkapital: 9 000 000 RM in 5500 Akt. zu je 1000 RM (Nr. 28 001–20 500, Nr. 35 501–38 500), 2500 Akt. zu je 500 RM (Nr. 1–2500), 20 500 Akt. zu je 100 RM (Nr. 2501–18 000, Nr. 30 501–35 500) u. 10 000 Aktien zu je 20 RM (Nr. 18 001–28 000); davon in eige- nem Besitz 412 900 RM. Vorkriegskapital: 13 000 000 M. Urspr. 2 000 000 fl. in 4000 Aktien zu 500 fl.; ferner be- geb. 1872 2 000 000 f1., 1873 1 000 000 fl., zus. 5 000 000 fl. in 10 000 Aktien zu 500 fl. mit 40 % = 342.85 M Eimahl. Hierzu Einzahl. 57.15 M am 5./7. 1875 und 50 M am .. 1876, zus. 450 M auf jede Aktie. Die G.-V. v. 27./4. 1876 beschloß Erhöhung des Nominalbetrages der Aktie von 500 fl. auf 900 M. Erhöht von 1892 nach u. nach bis 1911 auf 11 000 000 M u. in 1922 u. 1923 auf 100 000 000 M. – Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 24./1. 1925 unter Einzieh. von 10 Mill. M Akt. gegen Erstatt. des eingez. Betrages mithin von 90 Mill. M im Verh. 80: 1 auf 3 000 000 M in 2500 Akt. zu 500 RM, 12 500 Akt. zu 100 RM u. 25 000 Akt. zu 20 RM. Nach Beschluß der G.-V. v. 9./4. 1926 wurden 15 000 Aktien zu je 20 RM mit Einwilligung der Aktionäre in 3000 Aktien zu je 100 RM umgewandelt. – Die G.-V. vom 28./1. 1927 beschloß, das A.-K. um 3 000 000 RM auf 6 000 000 RM zu erhöhen durch Ausgabe von 2500 Akt. zu 1000 RM u. 5000 Akt. zu 100 RM. ange- boten den bisher. Aktionären (1: 1) zu 110 %. Die G.-V. v. 3./4. 1928 beschloß Kapitalserhöh. um 3 000 000 RM auf 9 000 000 RM. Die neuen Aktien, div.-ber. ab 1./. 1928. wurden von einem Bankenkonsortium unter Führung der Bayer. Hypotheken- u. Wechselbank zu 113 % übernom- men u. den bisher. Aktion. (2: 1) in der Zeit vom 14./5. bis 1./6. 1928 zu 116 % zuzügl. Börsenumsatzsteuer zun Bezuge angeboten. – Juli/Aug. 1928 an der Stuttgarter Börse zugelassen. 3 Pfandbriefe: Die Bank ist berecht., für den Betrag der erwol- benen Hyp. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spät. 10 Jahre nach Aus. gabe der Serie beginnt und von da ab in spät 52 Jab- ren zu tilgen sind. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. darf den 20 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, des gesetzl. R.F. ul des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anleguns von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleilt dieselben in erster Klasse. 6 % (früher 8 %) Gold-Pfandbriefe, Serie 1. 10 000 000 Gut —– Stücke zu 50, 100, 500, 1000, 2000 Gll. — 10 u 1./10. – Tilg.: Die Pfandbriefe sind seitens der Bank mit mind. einmonat. Frist auf den 1./4. u. 1/10. (ers. mals 1./10. 1927) kündbar. Die Bank kann die Pfand- briefe auch durch freihändigen Rückkauf aus dem Ver- kehr ziehen; bis spätestens 1./10. 1939 müssen 10 Pfandbriefe getilgt sein. Die Zahlung der Zinsen * des Kapitals erfolgt zum jeweiligen Feingoldprels. 9 Kurs in Stuttgart ult. 1927–1932: 96.50, 95, 92, 3 99*, 86 %. – Auch in Frankf. a. M. notiert. 6 % (früner 8 %) Gold-Pfandbriefe, Serie 15 8 000 000 GM. — Stäcke zu 100, 500, 1000, 2n 5000 GM. –— 1./4. u. 1./10. – Tilg.: Die Pandbrie sind seitens der Bank mit mind. 1 monat. Frist 96 den 1./4 u. 1./10. (erstmals 1./10. 1929) Kündbar. ack. Bank kann die Pfandbriefe auch durch freihänd. 100 kauf aus dem Verkehr ziehen; bis spät. 1./10.