1278 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Der Vorsitzende und grundsätzlich auch der stellvertretende Vorsitzende des. Aufsichtsrats müssen Reichsangehörige sein. Für den stellvertretenden Vorsitzenden kann die Reichsregierung Ausnahmen zulassen. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden be- darf der Bestätigung durch die Reichsregierung. –— Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach fol- genden Bestimmungen gewählt: der Vorsitzende in freier Wahl, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Reichs-Kredit- Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Berlin, zwei Mitglieder auf Vorschlag der deutschen Gruppe, ein Mitglied auf Vorschlag der Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Kon- sumvereine mit beschränkter Haftung, fünf Mitglieder auf Vorschlag der schwedischen Gruppe. Reichskommissare: Ministerialrat Dr. B. Mulert, Ministerialrat Dr. J. Schwandt, Berlin. Gegründet: 12./7. 1926; eingetragen 27./8. 1926 unter der Firma: Deutsche Zündholz-Verkaufs-Aktien- gesellschaft. Nachdem das Zündwarenmonopolgesetz vom 29./1. 1930 am 1./6. 1930 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Deutsche Zündholz-Verkaufs Aktiengesellschaft ihre Aufgabe in der Entwicklungsgeschichte der deutschen Zündholzindustrie abgeschlossen und ist durch die Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft ersetzt wor- den. Die im Gesetz vorgesehene Aenderung des Firmennamens ist unter dem 8./8. 1930 in das Handels- register eingetragen worden. – Das Reich übt die Auf- sicht über die Monopolges. durch zwei Reichskom- missare aus, die berechtigt sind, sich gegenseitig zu vertreten. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist aus- schließlich die Ausübung des Zündwarenmonopols auf Grund des Zündwarenmonopolgesetzes vom 29./1. 1930 (Reichsgesetzbl. I, S. 11) und die Vornahme der hier- durch veranlaßten Geschäfte. Auszug aus dem Zündwarenmonopolgesetz: §8 2. (1) Das Zündwarenmonopol umfaßt, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, 1. die Uebernahme der im Monopolgebiet hergestellten Zündwaren von den Herstellern und die unmittelbare Weiterveräußerung (Be- zugsmonopol), 2. die Einfuhr von Zündwaren in das Monopolgebiet von außerhalb (Einfuhrmonopol), 3. die Ausfuhr von Zündwaren aus dem Monopolgebiet nach außerhalb (Ausfuhrmonopol). – § 3. Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zoll- ausschlüsse, jedoch einschließlich des Badischen Zollaus- schlußgebiets. – § 6. In der Deutschen Zündwaren- Monopolgesellschaft (Monopolgesellschaft) sind alle im Monopolgebiet jeweils zur Herstellung von Zündwaren be- rechtigten Unternehmer als Gesellschafter zusammen- geschlossen. – § 19. (1) Bei der Festsetzung der Beteili- gungziffern werden, vorbehaltlich der Vorschrift des § 26, nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trages zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget sowie der N. V. Financieelle Maatschappij Kreuger & Toll vom 26. Okt. 1929 zur Herstellung von Zündhölzern im Sinne des Reichsgesetzes über die Er- laubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. I, S. 123) berechtigten Unternehmer berücksichtigt. – § 20. Die Beteiligungs- ziffern werden in Vielfachen von Normalkisten ausge- drückt. Eine Normalkiste im Sinne dieses Gesetzes ist gleich 600 000 Zündstäbcehen. Beteiligungen: Die Ges. besitzt das gesamte A.-K. von 50 000 RM der A.-G. für Zündholzvertrieb in B.-Steglitz; diese tätigt keine Geschäfte mehr, sondern verwaltet lediglich ihr Grundstück in B.-Steglitz. Kapital: 1 000 000 RM in 10 000 Nam.-Aktien zu 100 RM, übern. von den Gründern zu pari. Die Akt. lauten auf Namen. Aktienurkunden werden nicht aus- gestellt. Ueber die Akt. wird bei der Ges. ein Buch geführt. Für die Uebertragung der Akt. sind die Vorschriften des Gesetzes über das Zündwarenmonopol maßgebend. Berechtigt und verpflichtet zur Ueber- nahme von Akt. sind alle zur Herstellung von Zünd- waren im Monopolgebiete jeweils berechtigten Unter- nehmer. Großaktionäre: Die Gesellschafter zerfallen in die schwedische Gruppe (Svenska Tändsticks A.-B. in Jönköping) und in die deutsche Gruppe. Zu der schwedischen Gruppe gehören a) die Deutsche Zünd- holzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin, b) die Nord- deutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin, c) die Süddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin. Zu der deutschen Gruppe gehören sämtliche übrigen Ge- sellschafter. – Die Hälfte der Akt. steht der deutschen Gruppe, die andere Hälfte der schwedischen Gruppe zu. Die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. in Berlin nimmt gemäß dem Monopolgesetz jeweils die Unterverteilung der Aktien auf die Mitglieder der deutschen Gruppe unter Berücksichtigung der Beteili- gungsziffern, soweit die Gesellschafter solche erhalten, vor. Entsprechend verfährt die Deutsche Zündholz. fabriken Aktiengesellschaft in Berlin für die schwedische Gruppe. Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V.: 1933 am 5./4. – Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Das Stimmrecht der zur deutschen Gruppe gehörenden Gesellschafter wird von der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. ausgeübt. Gewinn-Verteilung: Für die Berechnung und Verteilung des Gewinns gelten folgende Vorschriften: 1. Die Bildung und Ausstattung von Delkredere-Fonds bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses einer- seits des Aufsichtsrats und andererseits des Vor- standes. 2. Die Bildung von R.-F. ist nur bis zur Höhe von 50 % des Grundkapitals zulässig. 3. Für die Gewährung von Tant. gilt die Satzung. 4. Aus dem Reingewinn sind nach Abzug der Tant. zunächst 8 % Div. an die Gesellschafter auszuschütten. Etwaige Minderbeträge an Div. werden ohne Berechnung von Zs. aus dem Reingewinn des nächsten und nötigenfalils der späteren Geschäftsjahre nach Abzug der Tant. vor- weg ausgeschüttet. Sodann erhält das Reich, unbe- schadet der Vorschrift des § 31 Abs. 2, vorweg für jede von der Monopolgesellschaft abgesetzte Normalkiste 13 RM. Der Rest des Reingewinns fließt ebenfalls dem Reiche zu, das verpflichtet ist, die Hälfte des Restes unverzüglich an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, abzuführen. Die vorstehende Gewinnver- teilung gilt für die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der dem Reiche auf Grund des Vertrags mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger & Toll in Amsterdam vom 26. Okt. 1929 zu gewährenden An- leihe, sie gilt jedoch, wenn die Anleihe vor Ablauf von 32 Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab ge- rechnet, vollständig zurückgezahlt wird, für die ganze Dauer dieser 32 Jahre. Wird die Anleihe vollständig erst nach Ablauf der 32 Jahre zurückgezahlt, so ändert sich die Gewinnverteilung für die Zeit nach Ablauf der 32 Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung der Anleihe in der Weise, daß das Reich aus dem restlichen Reingewinn, der nach Abzug der ihm vorweg zu- fließenden Beträge verbleibt, nur 25 % an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzuführen hat. Die BReichs- regierung ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu er- lassen, wann die dem Reiche vorweg zufließenden Be- träge an die Reichskasse abzuführen sind. Der vom Reiche an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget abzu- führende Anteil am Gewinn der Monopolgesellschaft ist von jeder die Zahlung unmittelbar belastenden Steuer frei. Bilanz am 31. Dez. 1932: Aktiva: Anlage- vermögen: Büroeinrichtung 1, Büromaschinen 1, Fuhr- park 1; Beteiligungen 30 000; Umlaufsvermögen: Warenvorräte 3 103 108, Forderungen aus Warenliefe- rungen und Leistungen 320 210, sonstige Forderungen 37 984, Forderungen an Fabrikanten gemäß § 46 des Zündwarenmonopolgesetzes 2 381 714, Wechselbestand 609, Scheckbestand 13 210, Bankguthaben: täglich fällig 876 888, do. innerhalb 3 Monaten fällig 3 000 000, Kassen- bestand, Postscheck- u. Notenbankguth. 42 444, Voraus- zahl. auf die Gewinnausschütt. an das Reich 2 242 99l. Rechnungsabgrenzung 25 265, (erhaltene Sicherheiten 362 293). – Passiva: A.-K. 1 000 000, gesetzl. R.-F. 100 000, Rückstellungen 247 949, Verbindlichkeiten: aus Anzahlungen von Kunden 96 696, aus Warenlieferungen und Leistungen 3 120 403, gegenüber abhängigen Ge: sellschaften 4346, sonstige Verbindlichkeiten 262 63ö, Rechnungsabgrenzung 13 819, Gewinn 7 228 578 (Gegen- konto der Sicherheiten 362 293). Sa. 12 074 429 RM.