Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1285 Elektronmetall G. m. b. H., Stuttgart-Cannstatt. (Kap.: 600 000 RM.) Elektrometallurgische Werke Horrem A.-G., Horrem. (Kap.: 700 000 RM.) chemische Werke Zscherndorf G. m. b. H., Bitter- fed. (Kap.: 240 000 RM.) Dominium Steinfurth G. m. b. H., Steinfurth bei wolfen. (Kap.: 75 000 RM.) Sociedad Electroquimica de Flix, Barcelona. (Kap.: 3 000 000 Pes.) Stickstoff-Syndikat G. m. b. H., Berlin. (Kap.: 241 200 RM.) Vereinigte Sauerstoffwerke G. m. b. H., Berlin. (Kap.: 100 000 RM.) Pachtverträge: Die Anlagen der Firmen Leo- pold Cassella & Co. G. m. b. H., Frankf. a. M., Beh- ringwerke A.-G., Marburg a. d. L., Elektrochemische werke G. m. b. H., Frankf. a. M. (Werk Bitterfeld nebst Grubenbetriebe), Aceta G. m. b. H., Berlin, Wachtberg- Gruppe, Braunkohlenwerke, Frechen b. Köln, werden pachtweise von der I. G. betrieben. Die Fabrikation u. der Verkauf der von der Firma Kalle & Co., A.-G., Wiesbaden-Biebrich, hergestellten Farbstoffe und phar- mazeutischen Produkte ist der I. G. übertragen. Interessengemeinschaften: 1. Interessengemeinschaftsvertrag mit Dynamit-Ac- tien-Gesellschaft vorm. Alfred Nobel & Co., Köln. Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem 1. Ja- nuar 1926 und endet mit dem 31. Dezember 2024. Der Vertrag umfaßte ursprünglich gleichzeitig die Rhei- nisch-Westfälische Sprengstoff-A.-G., Köln, und die Akt.-Ges. Siegener Dynamitfabrik, Köln, die im Jahre 1031 durch Fusion auf die Dynamit Act.-Ges. vorm. Alfred Nobel & Co. übergegangen sind. Der auf Grund einer besonderen Vorbilanz, für die gewisse Mindest- abschreibungen garantiert sind, errechnete Gewinn und Verlust eines jeden Geschäftsjahres der Nobel-Gesell- schaft wird der I. G. gutgeschrieben oder belastet; die I. G. vergütet ihr dagegen denjenigen Betrag, der er- forderlich ist, um auf die St.-A. der Nobel-Gesellschaft eine Div. in der Höhe der halben St.-A.-Div. der I. G. verteilen zu können. Sollte sich bei der I. G. nach Uebertragung des Gewinnes oder des Verlustes der Nobel-Gesellschaft ein Bilanzverlust ergeben, so wird er auf die Nobel-Gesellschaft in dem gleichen Verhält- nis verteilt wie die sich nach dem angegebenen Schlüssel errechnende Div.-Summe. Räumt die I. G. ihren Aktionären im Falle einer Kapitalserhöhung ein Bezugsrecht ein, so ist auch den Aktionären der Nobel- Gesellschaft ein Bezugsrecht auf I. G.-Aktien zu den gleichen Bedingungen einzuräumen mit der Maßgabe, daßb auf 200 RM Aktien der Nobel-Gesellschaft halb 80 viel neue I. G.-Aktien entfallen wie auf den gleichen Nennwert alte I. G.-Aktien. Die I. G. kann jederzeit erklären, das Vermögen der Nobel-Gesellschaft in dem angegebenen Verhältnis im ganzen durch Fusion ge- mäh §8§ 305 und 306 HGB. übernehmen zu wollen. Lehnt die G.-V. der Nobel-Gesellschaft die Fusion ab, so ist die I. G. berechtigt, den Vertrag zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres zu kündigen. In diesem Tall kann die I. G. gleichviel, ob sie von ihrem Kün- digungsrecht Gebrauch macht oder nicht, verlangen, dab ihr die am Schlusse des alsdann laufenden Ge- schäftsjahres vorhandenen Liegenschaften, Gebäude, Apparate und Beteiligungen oder der von der I. G. nach freiem Ermessen zu bestimmende Teil dieser Gegen- stände zum Buchwert der letzten Bilanz überlassen wird. Vom 1. Januar 1937 ab hat jeder einzelne Ak- tionär der Nobel-Gesellschaft das Recht, den Umtausch seiner Aktien in dem oben angegebenen Verhältnis in I. G.-Aktien zu verlangen. Das gleiche Umtauschrecht steht den Einzelaktionären auch dann zu, wenn der vorstehende Vertrag aus irgendeinem Grunde aufge- hoben oder abgeändert werden sollte. 2. Interessengemeinschaftsvertrag mit der Deut- schen Celluloid-Fabrik Eilenburg. Die Köln-Rottweil Aktiengesellschaft, Berlin, hatte unterm 27./10. 1922 einen Anschlußvertrag mit der Deutschen Celluloid- Tabrik, Eilenburg, abgeschlossen. In diesen Vertrag ist die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft am 30./8. 1926 eingetreten. Der Betrieb der Deutschen Celluloid-Fabrik, Eilenburg, läuft für Rechnung und Gefahr der I. G., die das gesamte Geschäftsergebnis übernimmt und Eilenburg eine Div. auf ihr jeweiliges 313 „ in Höhe der Hälfte der St.-Akt.-Div. er I. G. 3. Interessengemeinschaftsvertrag mit A. Riebeck- sche Montanwerke A.-G., Halle a. S. Der Vertrag ist abgeschlossen am 14. Oktober 1926, und zwar rück- wirkend ab 1. April 1925 bis 31. März 2023. Beide Ge- sellschaften behalten ihr volle rechtliche Selbständig- keit. Die I. G. garantiert den Riebeck-Aktionären ¾0 des Prozentsatzes, den die I. G. als Dividende verteilt. Die I. G. hat jederzeit das Recht, die Uebernahme des Vermögens als Ganzes im Verhältnis 100 RM Riebeck zu 60 RM I. G.-Aktien zu verlangen. Dagegen hat jeder Riebeck-Aktionär ab 1. April 1930 das Recht, den Umtausch der Riebeck-Aktien in gleichem Verhält- nis zu verlangen. Bei Neu-Emission von Aktien wird die I. G. den Riebeck-Aktionären ein entsprechendes Bezugsrecht einräumen. Das Recht, den Umtausch der Aktien in dem angegebenen Verhältnis zu verlangen, steht den Aktionären der A. Riebeckschen Montan- werke während der Dauer des Interessengemeinschafts- vertrages zu. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben und macht die I. G. alsdann von ihrem Recht Gebrauch, die bei der Vertragsauflösung vorhandenen Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten und das Bergwerkseigentum, die Liegenschaften, Wohngebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Beteiligungen ganz oder zum Teil zum Buchwert der letzten Bilanz zu übernehmen, so steht auch in diesem Fall den Aktionären der A. Riebeckschen Montanwerke Aktiengesellschaft das erwähnte Umtauschrecht zu. Sonstige wichtige Vereinbarungen: Die I. G. trat im Jahre 1927 in engere Beziehun- gen mit dem norwegischen Stickstoffunternehmen Norsk Hydro Elektrisk Kvaelstofaktieselskab, Oslo. Es handelt sich dabei um ein Zusammengehen auf tech- nischem und kaufmännischem Gebiet, insbesondere um den Ausbau der norweg. Stickstoffwerke, wodurch die Ges. in der Lage ist, ihre günstige Wasserkraft besser auszunützen als bisher. Im Jahre 1927 kam es zu einer Verständigung zwischen der I. G. und der Standard Oil Company of New Jersey, über die Anwendung des I. G.-Verfahrens zur Verarbeitung von Rohöl in den Vereinigten Staa- ten von Amerika. Sie erfolgte vor allem auch im Hin- blick auf das Interesse an der Verarbeitung der schwe- ren Rohöle, die jetzt in zunehmendem Maße verwendet werden müssen, da die leichten Rohöle auf die Dauer nicht mehr in genügend. Menge zur Verfügung stehen. Bei der gemeinsamen Arbeit, die später zur Errich- tung von Großversuchsanlagen in mehreren Raffine- rien der Standard Oil in den Vereinigten Staaten ge- führt hat, deren Jahresleistung etwa einem Drittel des gesamten deutschen Verbrauchs an Oelprodukten im Jahre 1928 entsprach, zeigte sich jedoch bald, daß dieses Abkommen in territorialer wie in sachlicher Hinsicht einer Ergänzung bedurfte. Das Geschäft der Standard Oil beschränkt sich ja nicht auf die Vereinigten Staaten, sondern umfaßt alle wichti- geren Länder der Erde. Es erwies sich schlechterdings als eine Unmöglichkeit, in Amerika neue vielverspre- chende Verfahren zur Verarbeitung und Raffination von Erdöl und seinen Produkten zu entwickeln, den ausländischen Tochtergesellschaften der Standard Oil aber ihre Anwendung zu versagen. In sachlicher Hin- sicht zeigte sich mehr und mehr, daß mit den I. G.- Verfahren über die Hydrierung von Oel auch wichtige Erfahrungen für die Kohle- und Teerhydrierung aus der Hand gegeben werden, da zwischen beiden Verfah- ren sehr enge Beziehungen bestehen. Bei der Be- schränkung auf das Abkommen vom Jahre 1927 würde sich also für die Kohlehydrierung ein vertragloser Zustand ergeben haben. Die Herstell. von Oel aus Kohle und Teer in Ländern, die weit von den bekann- ten Erdölvorkommen entfernt liegen, aber über billige Kohle verfügen, gewinnt schon jetzt an Interesse und wird bei einem Knappwerden des natürlichen Rohöls