1286 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. später sehr wichtig werden. Es wurde deshalb von der I. G. im Jahre 1929 mit der Standard Oil Co. of New Jersey eine Holding-Ges., die Standard I. G. Co., gegründet und dieser die Verwert. des gesamten I. G.- Patentbesitzes auf dem Gebiete der Hydrierung auf der ganzen Welt mit Ausnahme von Deutschland über- tragen. Auch die Standard Oil brachte die Patente, die sie auf diesem Gebiete besitzt, in die Ges. ein. Die Geschäftsführung der neuen Ges. hat die Standard Oil übernommen. Das Amt des Präsidenten bekleidet F. H. Howard-New York, das des Vizepräs. E. M. Clark-New York. Es ist beabsichtigt, sowohl die Oel- als auch die Kohle- und Teerhydrierung nicht nur durch die Standard Oil selbst und ihre Tochtergesellschaften, sondern auch durch die anderen großen Oelkonzerne u. sonstige geeignete Firmen zur Anwendung bringen zu lassen. Die Verwertung der Verfahren in Deutschland hat sich die I. G. Farbenindustrie A.-G. allein vorbehalten u. eine Sondervereinbarung über das von ihr hergestellte Benzin für den deutschen Markt unter Bedingungen vorgesehen, welche ihre Interessen wahren. Im Jahre 1930 hat die Standard I. G. Co. ihren Patentbesitz in den Vereinigten Staaten von Amerika zwecks Verwer- tung in U. S. A. auf die Hydro Patents Co. übertragen; an dieser ist der weit überwiegende Teil der Oel- industrie der Vereinigten Staaten beteiligt. Gleichzeitig wurde eine zweite Gesellschaft, nämlich die Hydro Engineering & Chemical Co. gegründet, um die ein- zelnen Lizenznehmer mit den nötigen technischen Kenntnissen zu versehen. Sodann hat die Standard I. G. Co. die bei ihr vereinigten Patente für die Welt außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland auf die International Hydrogenation Pa- tents Co. Ltd. Vaduz (Liechtenstein) übertragen, die die Verwertung in diesem Teil der Welt in die Hand nehmen soll, während gleichzeitig zur Vermittlung der technischen Erfahrungen entsprechend der Organisa- tion in den Vereinigten Staaten die International Hy- drogenation Engineering & Chemical Co. im Haag ge- gründet worden ist. Auf dem Farbengebiet wurde Ende 1927 mit der französischen Farbenindustrie ein Abkommen ge- schlossen, das eine Regelung von Produktion und Ver- kauf nach einheitlichen Gesichtspunkten vorsah. Von der Produktionsbasis der letzten Jahre ausgehend, sollte bei voller Aufrechterhaltung der nationalen Selbständigkeit der Gesellschaften beider Länder die Produktion u. der Absatz in den einzelnen Erzeugungs- gruppen nach dem Grundsatz höchster Wirtschaftlich- keit verteilt werden. Das Abkommen, das zunächst Provisorischen Charakter trug, wurde nach längeren Verhandlungen im Jahre 1929 zu einem festen Ab- kommen ausgebaut. Gleichzeitig hiermit wurde auch zwischen den Farbstoffindustrien Deutschlands, Frank- reichs und der Schweiz eine Verständigung getroffen, über ein durch die Marktverhältnisse notwendig gewordenes Zusammenarbeiten im Verkauf, das jedoch die Selbständigkeit der bestehenden Organisationen aller Teile aufrechterhält und die Unabhängigkeit und Entwicklungsmöglichkeit der beteiligten Fir- men nicht antastet. Im Frühjahr 1932 hat sich auch der größte englische Farbstoff-Produzent, die Imperial Chemical Industries Ltd., diesen Vereinbarungen ange- schlossen. Das Geschäft in den Vereinigten Staaten von Nord- amerika wird durch sämtliche vorstehende Abkommen nicht betroffen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Verträge liegt darin, daß die Beteiligten durch privatwirtschaftliche Vereinbarungen einen Zustand herstellen wollen, der ihren Industrien eine gesunde Weiterentwicklung aus eigener Kraft sichert. Die infolge Konkurrenzkampfes Ende 1930 zusam- mengebrochene italienische Firma Aziende Chimiche Nazionale Associate, die sogenannte ACNA, wurde liquidiert. Die I. G. hat gemeinsam mit der „Monte- catini-“ Societa Generale per l'Industria Mineraria ed Agricola, Mailand, Anfang 1931 eine neue „Acna“ (Aziende Colori Nazionali Affini) gegründet, in der die Farben- und Chemikalienbetriebe der alten Firma weitergeführt werden. Anfang 1928 entstand durch die Fusion der Ansco Photoproducts, Inc.' in Binghamton (N. Y.) mit der „Agfa Products Inc.“ in New York unter Angliederung der „Agfa Raw Film Corp.“ in New York die „Agfa Ansco Corporation, Binghamton (N. Y.). Die Ansco stellte seit 1842 photographische Materialien und Apparate her. Sie brachte die ersten Handkameras und die ersten Rollfilme auf den amerikanischen Markt. Die beiden Agfa-Gesellschaften verkauften die Erzeugnisse der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in U.S. A. Die Agfa-Ansco Corp. übernahm die erwähnten Firmen voll. ständig und baute eine moderne Filmfabrik in Bingham. ton. Kapital: 480 000 common shares (par value § 1.—). Die Agfa-Ansco hat von der I. G. Farbenindustrie Aktien. gesellschaft das Alleinverkaufsrecht auf alle photo- graphischen Erzeugnisse für die Vereinigten Staaten und deren Territorien und Besitzungen erworben. Zur Unterstützung u. Durchführung der internatio. nalen Verhandlungen u. der Ausgestaltung der im Aus. land angeknüpften Beziehungen hat sich die Ver- mittlung einer größeren ausländischen Gesellschaft als zweckmäßig erwiesen. Im Juni 1928 wurde daher die „Internationale Gesellschaft für chemische Unter- nehmungen in Basel' (I. G. Chemie, Basel) gegründet. Sie ist eine Holding-Gesellschaft schweizerischen Rechts. A.-K. 20 000 000 schweiz. Fr., laut G.-V.-B. v. 20./2. 1929 erhöht auf 250 000 000 schweiz. Fr. St.-A. und 40 000 000 schweiz. Fr. 6 % kumulative, im Liquidations- fall mit 10 % Agio rückzahlbare Vorz.-A. – Der Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Industrie- und Handelsunternehmungen aller Art, besonders der chemi- schen Branche im In- und Ausland. Bisher hat sich die Gesellschaft beteiligt an der Norsk Hydro Elektrisk Kvaelstofaktieselskab, Oslo, der Durand & Huguenin, Basel, der Teerfarben A.-G., Zürich (Verkaufsorgani- sation der I. G. Farbenindustrie A.-G.) u. der American I. G. Chemical Corporation, New VYork. Von den 250 000 000 schweiz. Fr. St.-A. wurden 80 000 000 schweiz. Fr. den Aktionären der I. G. Farbenindustrie A.-G. und der mit dieser in Interessengemeinschait stehenden Unternehmungen (A. Riebeck'sche Montan- werke A.-G., Dynamit A.-G. vorm. Alfred Nobel & Co., und Gustav Genschow & Co. Akt.-Ges.), eben- so den Inhabern der Teilschuldverschreibungen der I. G. Farbenindustrie A.-G. zum Bezuge angeboten. Die hiernach verbleibenden restlichen Beträge stehen für die Zwecke der Börseneinführung sowie für weitere Angliederungen u. Finanztransaktionen zur Verfügung. Die Verbindung zwischen der I. G. Chemie, Basel, u. der I. G. Farbenindustrie A.-G. ist in der Weise her- gestellt worden, daß in der G.-V. v. 20./2. 1929 ein Dividendengarantievertrag mit beiderseitigen Rechten und Pflichten vereinbart wurde. Danach garantiert die I. G. Farbenindustrie A.-G. der I. G Chemie, Basel, für deren St.-A. eine Dividende in der Höhe desjenigen Dividendensatzes, den die I. G. Farbenindustrie A.-G. für das gleiche Geschäftsjahr auf ihre St.-A. ohne Ab- zug der Kapitalertragsteuer in Goldmark verteilt. 8So- lange das St.-A.-Kap. der I. G. Chemie, Basel, nicht voll einbezahlt ist, gilt die Dividende als in der Weise garantiert, daß von dem der Dividende der I. G. Farben für voll einbezahlte Aktien entsprechenden Franken- betrage 5 % des nicht einbezahlten Betrages, berechnel vom Beginn des Geschäftsjahres ab, pro rata temporis abgezogen werden. Uebersteigt während der Dauer der Garantie der verteilbare Reingewinn der I. G. Chemie den zur Verteilung der garantierten Dividende er- forderlichen Betrag, so wird dieser Mehrgewinn einem Div.-Ergänzungs-F. solange gutgeschrieben, als dieser nicht 20 % des St.-A.-Kap. erreicht hat. Erreicht in einem Jahre das erzielte Ergebnis nicht den zur Ver- teilung der garantierten Dividende erforderlichen Be. trag, so kann die I. G. Farben die Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung solange verweigern, als die I. G Chemie in der Lage ist, den Fehlbetrag aus dem Dividendenergänzungsfonds zu decken. Sollte die I. G. Farbenindustrie A.-G. während der Dauer des Garantievertrages ihren Stammaktionären ein Bezugs- recht einräumen oder ihnen außer der Dividende eile sonstige Vergünstigung zukommen lassen, s0o ist sie verpflichtet, die Besitzer von St.-A. der I. G. Chemie,