Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1307 forium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grund- kapitals. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen und zu verkau- fen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen drei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen in der Regel drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf von Wechseln mit zwei Un- terschriften ist bestimmten Einschränkungen unter- worfen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lom- bardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritäts-Obli- gationen deutscher Eisenbahnges., deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe land- schaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höch- stens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldver- schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute des mlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Kor- porationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen zinstra- gende od. spätest. nach einem Jahre fällige u. auf den Inhaber lautende Schuldverschreib. des Reichs, eines deutschen Landes od. einer inländ. kommunalen Körper- schaft od. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande gewährleistet sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht- deutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höch- stens 50 % des Kurswertes, e) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, 1) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmanns- waren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes, g) gegen vom Reiche begebene Schatzwechsel (fällig sbät. in 3 Mon.) mit einem Abschlag von mind. 5 % ihres Kurswertes; 4. Schuldverschreib. der vorstehen- den, unter 3c bezeichneten Art zu kaufen und zu ver- kaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreib. für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kunden- geschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszu- stellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wertgegenstände in Ver- wahrung und in Verwaltung zu nehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum lesten Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und den bargeldlosen Ver- kehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Reichsbank darf dem Reiche auf höchstens drei Monate und nur bis zum Höchstbetrage von 100 000 000 Reichsmark Betriebskredite gewähren. Am 15. Juli jed. jahres darf keinerlei Verschuldung des Reichs bei der Bank vorhand. sein. Ferner darf sie Reichsschatzwechsel, die nach spätest. 3 Mon. fällig sind, und aus denen außer dem Reich mindestens noch ein weiterer als zahlungs- fähig bekannter Verpflichteter haftet, diskontieren. kaufen, verkaufen und lombardieren. (Höchstbetrag der so erworbenen Schatzwechsel 400 Mill. RM.) Post und Eisenbahn können zusammen bis zu 200 Mill. RM Betriebskredit erhalten. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden sowie auskl. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Die Reichsbank ist berechtigt, Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu er- werben und zu veräußern. Die drohende Erschöpfung der greifbaren Devisen- reserven infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Kreditkrise i. J. 1931 zwang zur Einführ. einer ein- schneidenden Devisenbewirtschaftung. Die Reichsregie- rung verfügte durch Notveronlnung vom 15./7. (RGBI. I S. 366) die Zentralisierung des gesamten Devisenverkehrs bei der Reichsbank und im Anschluß daran am 18./7. (RGBl. I S. 373) die Ablieferung aus- ländischer Zahlungsmittel und die Uebertragung von Forderungen in ausländ. Währung an die Reichsbank. Die Notverordnung v. 1./8. (RGBl. I S. 421) übertrug unter Verschärf. der bisherigen Bestimmungen die ver- waltungstechnische Handhabung des Devisenverkehrs besonderen „Stellen für Devisenbewirtschaftung“' bei den Landesfinanzämtern. Zweiganstalten: Ende 1932 waren vorhanden: 17 Reichsbankhauptstellen, 84 Reichsbankstelten, 353 Reichsbanknebenstellen; insges. 454. Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V. spätestens Mai (1933 am 7./4.) Jeder Anteil zu 100 RM gabt 1 St., jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt sein. Gewinn-Verteilung: 8 37 des Bankgesetzes. Von dem jährl. Reingewinn sollen 10 % so lange einem R.-F. zugeführt werden, bis dieser die Höhe des eingezahlten Grundkapitals erreicht. Die Anteilseigner haben An- spruch auf eine jährl. Div. von 8 %. Wird diese Div. in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem R.-F. gesetzl. zufließenden Beträge vor- weg zu entnehmen, es sei denn, daß er aus einer vor- handenen Div.-Reserve entnommen werden kann. Der nach Ausschüttung dieser Div. verbleibende Restbetrag des Reingew. wird wie folgt verteilt: von den ersten 25 Mill. RM erhalten das Reich 75 %, die Anteilseigner 25 %, von den nächsten 20 Mill. RM erhalten das Reich 90 %, die Anteilseigner 10 % und von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich 95 % und die Anteilseigner 5 %; die hiernach den Anteils- eignern zufließenden Beträge werden entweder als Zu- schlag zu der Div. gezahlt oder einem Spez.-R.-F. für künftige Div.-Zahlung zwecks Aufrechterhaltung einer geichmäßigen Div. zugeführt. Ein bei der Begebung von Anteilsscheinen etwa zu gewinnendes Aufgeld fließt dem R.-F. zu. Die G.-V. v. 15./2. 1930 beschloß mit Wirk. ab 1./1. 1930 die vorstehende Neuregelung der Gewinnver- teilung. Die neuen Vorschriften sind in der Verord- nung vom 1./12. 1930 enthalten und haben für das Geschäftsjahr 1930 erstmalig Anwendung gefunden. Beteiligungen: Die Reichsbank beteiligte sich 1930 an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel durch Uebernahme von nom. 40 000 000 Schw. Fr. Aktien, die zu 25 % mit 8 100 000 RM eingezahlt wurden. Außer durch den Reichsbankpräsidenten ist Deutschland im Verwaltungsrat dieser Bank durch zwei weitere Mit- glieder vertreten. Anläßlich der Bankenreform i. J. 1932 beschloß die Reichsbank, sich an der Sanierung der Banken mit großen Beträgen zu beteiligen. Die Reichsbank stellte die Mittel über die Deutsche Golddiskontbank zur Ver- fügung; letztere erhöhte ihr Kap. um 200 Mill. RM durch Ausgabe neuer Akt. C, welche die Reichsbank duf Grund der ihr durch das Bankgesetz gegebenen Berechtigung übernahm und bar bezahlte. Bei der Golddiskontbank werden die neuen Akt. C von den alten Akt. in strenger Scheidung — auch hinsichtlich der Div. – gehalten, so daß die übrigen Geschäfte der Golddiskontbank unberührt und in sich selbständig bleiben. Diese Trennung wird in der Form durchge- führt, daß die tatsächliche Verwendung und Verwal- tung der von der Reichsbank stammenden Mittel nicht