1308 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. durch die Golddiskontbank unmittelbar, sondern durch eine besondere Treuhandgesellschaft. erfolgt. Da deren Unabhängigkeit weitgehend gesichert wird, erscheint iede Vermischung der Notenbankaufgaben mit privaten Bankinteressen ausgeschaltet. Die Beteiligung der Reichsbank und der Golddiskontbank am privaten Bank- gewerbe ist nur als vorübergehende Maßnahme gedacht. Sobald sich eine Möglichkeit hierzu bietet, sollen die übernommenen Akt. wieder abgestoßen und im Kapital- markt untergebracht werden. Notenausgaberecht, Notendeckung u. Einlösung: Die Reichsbank hat bis 1974 das ausschließliche Recht der Banknotenausgabe in Deutschland. Die Rentenbank be- findet sich in IJ iquidation; das der deutschen Gold- diskontbank verliehene Notenausgaberecht ist aufge- hoben. Die bestehenden Notenausgaberechte der 4 Privat- notenbanken sind unberührt geblieben, die Höchstgrenze des Rechts der Notenausgabe beträgt 194 000 000 RM insgesamt. Die Reichsbanknoten sind außer Reichs- goldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland; ihre Stückelung geht bis zu 10 RM herunter. Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung u. Vernichtung der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsi- denten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches als Kommissar. Die Kontrolle der Notenausgabe besteht in der zahlenmäßigen Feststellung des Vorhandenseins der vorgeschriebenen Notendeckung. Zu diesem Zwecke sind ihm die täglichen Nachweisungen über die Noten- deckung und den Notenumlauf vorzulegen. Jede in Umlauf gesetzte Banknote muß seinen Ausfertigungskon- trollstempel tragen. Die Deckung der Noten muß zu min- dest. 40 % in Gold u. Devisen bestehen, davon mindest. 34, also 30 % des Umlaufs, in Gold. Die Deckung des Restbetrages von höchstens 60 % bilden diskontierte Wechsel oder Schecks; Reichsschatzwechsel sind von der Notendeckung ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der vom Generalrat zu genehmigenden Unterschreitung der Gold- u. Devisendeckung von 40 %, die länger als eine Bankausweiswoche dauert, muß die Bank ihren Diskontsatz entsprechend erhöhen u. außerdem eine ge- staffelte Steuer zahlen, die bei einer Deckung zwi- schen 37–40 % 3% jährlich beträgt, bei einer Deckung zwischen 35 u. 37% 5%, bei einer Deckung zwischen 33% u. 35 % 8 %, bei einer Deckung von weniger als 33 % 8% jährlich zuzügl. eines Prozentes jährlich für jedes Prozent, um das die Prozentsatzzahl der Deckung 33 % unterschreitet. Die Einlös. der Noten nach Wahl der Bank in Gold oder in Devisen ist nach § 31 des Bankgesetzes auf Grund der Bekanntmach. des Reichs- bankdirektoriums v. 17./4. 1930 mit dem Inkrafttreten des Neuen Planes wirksam geworden. Neben der Noten- deckung hat die Bank für eine 40 % bankmäßige Deckung ihrer täglich fälligen Verbindlichkeiten in so- fort verfügbaren Depositen, Schecks auf andere Ban- ken, Wechseln mit höchstens 30 Tagen Laufzeit oder täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombard- darlehen zu sorgen. Ueber ihren Status hat die Bank regelmäßig wöchentlich zu berichten u. spätestens 6 Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz sowie den Jahresabschluß des Gewinn- u. Verlust-Kontos im Reichsanzeiger zu veröffent- lichen. Nach dem Fortfall des Notenausgaberechts ist das Reich berechtigt. mit einjähr. Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben u. ihre Grundstücke zu einem festgelegten Preise zu übernehmen. Organisation: Die Reichsbank wird durch das Reichs- bankdirektorium, das ausschließlich aus deutschen Reichsangehörigen besteht, verwaltet. Das Direktorium bestimmt die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums wird von dem Generalrat auf 4 Jahre mit einer Mehrheit von 7 Stimmen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestäti- gung durch den Reichspräsidenten, der die Ernennungs- urkunde unterzeichnet. Die Mitglieder des Reichsbank- direktoriums werden vom Präs. nach Zustimm. des Ge- neralrats auf zwölf Jahre ernannt. Die Ernenn. bedarf der Bestätig. durch den Reichspräs. Die Altershöchstgrenze beträgt 65 Jahre. Bei den Reichsbankhauptstellen wer- den Bankkommissare, bei den Reichsbankstellen Bank- justitiare vom Präsidenten des Direktoriums bestellt, die in der Regel gleichzeitig als Urkundsbeamte für die Reichsbank fungieren sollen. Die Beamten werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Direktoriums ernannt. Ihre Rechte u. Pflichten sind durch ein besonderes Beamtenstatut in engem Anschluß an die Regelung für die Reichsbeamten festgelegt. Die Anteilseigner der Bank werden durch die Generalversammlung vertreten. die jährlich den Verwaltungsbericht empfängt, über die Bilanz u. Gewinnverteilung beschließt sowie mit Zustimmung des Generalrats über die Satzung u. über Satzungsänderungen. Organ der Anteilseigner ist auch der Zentralausschuß, dessen Mitglieder aus den Kreisen des Bankgewerbes, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft, des Handwerks u. der Arbeitnehmer- schaft, u. zwar aus den deutschen Anteilseignern auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums von der G.-V. zum Zwecke der Begutacht. gewählt werden. Die be- sonders gewählten Deputierten des Zentralausschusses können zur Beratung des Reichsbankdirektoriums in besonderen Angelegenheiten zu dessen Sitzungen zu- gezogen werden. Bei den größeren selbständig. Zweig- anstalten haben Bezirksausschüsse u. aus deren Mitte gewählte Beigeordnete entsprechende Funktionen. Der Generalrat, dessen Rechte im Bankgesetz festgelegt sind, besteht aus 10 Mitgliedern, die die deutsche Reichs- angehörigkeit besitzen müssen. Der Reichsbankpräsi- dent ist eines der Mitglieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats. Die Mitglieder mit Ausnahme des Prä- sidenten werden von den übrigen Mitgliedern des Generalrates vorbehaltlich der Bestätigung durch die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteils- eigner gewählt. Die Amtsdauer beträgt mit Ausnahme des Präsidenten 3 Jahre. Beamte, mit Ausnahme der Pensionäre oder Personen, die vom Deutschen Reiche oder einem deutschen Lande eine Bezahlung erhalten, wozu Vergütungen für frühere Dienstleistung nicht rechnen, dürfen dem Generalrat nicht angehören. Auf- gabe des Generalrates ist es, wenigstens einmal im Vierteljahr die Berichte des Präsidenten zu prüfen sowie über Vorschläge des Präsidenten zu befinden, ohne Beeinträchtigung der Verwaltungsrechte des Direktoriums. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Vorsitzenden. (Bankgesetz- novelle v. 13./3. 1930.) Statistische Angaben: Kapital: 150 000 000 RM in Anteilscheinen zu 1000 u. 100 RM, sämtl. auf Namen lautend. Vörkriegskapital: 180 000 000 M. Urspr. Kapital 120 000 000 M. Hiervon wurden 20 000 Anteile zu 3000 M den Anteilseignern der Preuß. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht umgetauscht u. mit 115 % einge- löst. Die nicht bezogenen 81 Stück neuen Anteile wurden an der Börse verkauft. Die weiteren 20 000 Anteile zu 3000 M wurden am 4. u. 5./6. 1875 mit Div.-Ber. ab 1876 zu 130 % aufgelegt. Durch Reichsgesetz v. 7./6. 1899 wurde festgesetzt, daß das Grundkapital bis zum 31./2. 1905 auf 180 000 000 M gebracht sein soll:; es wurde mit diesem Betrag seit dem 23./1. 1905 ausgewiesen. Von den 60 000 neuen Anteilen zu 1000 M wurden 30 000 Stück = 30 000 000 M am 18./10. 1900 zu 135 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentlichen Zeichn. aufgelegt, einge- zahlt bis 22./12. 1900; restl. 30 000 Anteilscheine = 30 000 000 M mit Div.-Ber. ab 1./1. 1905 wurden am 3./11. 1904 zu 144 % zuzügl. 2 % Reichsstempel zur öffentl. Zeichn. aufgelegt, eingezahlt bis 29./12. 1904. – Lt. G.-V. v. 4./10. 1924 Kap. v. 180 Mill. M auf 90 Mill. RM umge. stellt und das Reichsbankdirektorium ermächtigt zur Kap.-Erhöh. um 210 Mill. RM auf den in 5 5 des neuen Bankgesetzes vorgesehenen Mindestbetrag von 300 Mill. Reichsmark. Auf Grund dieser Ermächtigung Kap.-Er- höhung im Jan. 1925 auf 122 788 100 RM, indem 32 263 000 Reichsmark den Aktionären der Golddiskontbank im Um- tausch gegen ihre Golddiskontbankaktien Gruppe B 8 525 100 RM den Aktionären der Schleswig-Holsteinischen Girobank, die wie die Hamburger Girobank als Golddis- kontbank zugelassen war, gegen Vollzahl. in Devisen gegeben wurden. – Lt. G.-V.-B. v. 15./2. 1930 Kap.-Lr. höhung auf 152 788 100 RM unter Verwendung der 1929 hierfür bereitgestellten Rücklage von 31 Mill. RM. Es wurde beschlossen, den Anteilseignern eine Gegen- leistung für die Neuregelung der Gewinnverteilung 1 folge Abänderung des § 87 des Bankgesetzes in der Weise anzubieten, daß auf je 4 Anteile über je 100 RM erstens: