Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 1311 Albert Katzenellenbogen (Frankf. a. M.), Bankdirektor carl Heinrich Kersten Deutsche Bank und Disc.- Ges.) (Dresden), Dr Johannes Krüger [Bank für Brauindustriel (Dresden), Dir. Konsul Georg Priem Allg. Deutsche Credit-Anstalt] (Dresden), Oberbürger- meister a. D. Oberjustizrat Dr. jur., Dr. phil. h. c. Karl Rothe (Leipzig), Franz Urbig (Berlin), Dir. Walther Zehl (Dresden), Dr. Just (Leipzig). Staatsvertreter u. Treuhänder: Ministerial- Dir. Geh. Reg.-Rat Dr. Konrad Woelker (Dresden); Stellv.: Ministerialrat Geh. Finanzrat Richard Michael (Dresden), Ober-Reg.-Rat Hanns Hempel (Leipzig), Ober-Reg.-Rat Dr. jur. Hans Gelbhaar (Leipzig). Gemeinschaftsrat: Ueber seine Zusammen- setzung vgl. den Abschnitt über Deutsche Centralboden- credit-A.-G. in Berlin. Entwicklung: Gegründet: 25./9. 1895. – Eingetr.: 23./10. 1895; Geschäftseröffnung 1./11. 1895; neues Statut v. 30./4. 1932. – G.-V. v. 25./11. 1930 genehmigte den Fusions- vertrag, durch den das Vermögen der Leipziger Hypo- thekenbank, Leipzig, mit Wirkung ab 1./1. 1930 als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation auf die sächsische Bodencreditanstalt gegen Gewährung von Aktien im Verhältnis 1: 1 überging. – Das Institut trat mit Wirkung ab 1./1. 1930 der Gemeinschaftsgruppe Deutscher Hypothekenbanken bei. – Die Leipziger Hypothekenbank besteht als Zweigniederlassung in Leipzig weiter. – Rückstellung eines Betrages von 250 000 RM aus dem Ueberschuß des Jahres 1931 zur Abgeltung eines Teiles von Verlusten eines aus Mit- gliedern der Verwaltung bestehenden Konsortiums, die 1 bei . Kursstützung der Aktien des Instituts er- itten hat. Sonstige Mitteilungen: Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V. im April, spätestens im Juni (1933 am 29./4.); je 100 RM = 2 St. – Vom Reingewinn 10 % zum festen R.F. (Gr. 10 %); 4 % Vor.-Div., dann nach Abzug außerordentlicher Abschreibungen u. Rücklagen ein- schließlich der Beträge, die zum Vortrag auf neue Rechnung bestimmt sind, oder die Wohlfahrtseinrich- tungen zu Gunsten der Beamten überwiesen oder zu anderen Zwecken vorweg verwendet werden sollen; vom übrigen 10 % Tant. dem A.-R. (Außerdem erhält jedes von der G.-V. gewählte Mitglied des A.-R. jährlich 1500 RMu. Für den Vors. erhöht sich dieser Betrag auf das Dreifache, für die stellvertr. Vors. auf das Zweifache. Diese Beträge werden auf die in § 27 ziffer 4 bestimmte Gewinnbeteiligung angerechnet.) Rest als Dividende. Zahlstellen: Kassen der Gemeinschaftsbanken. Beteiligungen: Lombardbank A.-G., Berlin. Gegründet 1931. A.-K. 5 000 000 RM. Beteilig. mit 250 000 RM, worauf 25 % eingezahlt sind. Sonstige kleinere Beteiligungen (abgeschrieben) be- aehen noch bei dem Dresdner und Leipziger Kassen- Verein u. zwei Genossenschaftsbanken. Statistische Angaben: Aktienkapital: 11 000 000 RM in 50 000 Akt. zu 100 RM u. 6000 Aktien zu 1000 RM, sämtl. auf den Inhaber lautend. — Die Einziehung von Aktien darf in Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals mittels Ankaufs oder Auslosung erfolgen. Vorkriegskapital: 12 000 000 M. 5 000 000 M. – Bis 1911 erhöht auf 12 000 000 Mark. den Jahren 1922 u. 1923 erhöht um 18 000 000 199 „ s. Jahrg. 1927/28. 8 Lt. G.-V. Y. 7/1. 20 ap.-Umstell. von 30 000 000 M auf 1 500 000 RM 19 durch Herabsetz. der Aktien von 1000 M auf RM. — Lt. G.-V. v. 31./5. 1926 Kap.-Erhöh. um 00000 R durch Ausgabe von 15 000 Akt. über ie RM mit halber Div. für 1926, an ein Konsort. mesdner Bank zum Mindestkurse von 100 % begeben u. 1 bisher. Aktion. zu 104 % 1:1 bis 10./8. 1926 ange- Rit – Nov. 1926 zugel. – Lt. G.-V. v. 5./1. 1927 Kap,- rhöh. um 3 Mill. RM durch Ausgabe von 10 000 Akt. zu je 100 RM u. 2000 Aktien zu je 1000 RM mit Div. für 1927, an ein Konsort. Dresdner Bank zu 100 % begeben u. den bisher. Aktion. 1:1 zu 104 % bis 23./2. 1927 an- geboten. – Zugel. März 1927. – Lt. G.-V. v. 3./3. 1928 Kap.-Erhöh. um 3 000 000 RM in Aktien mit Div. ab 1./7. 1928, begeben zu 120 % an ein Konsort. Dresdner Bank u. den alten Aktion. zu 125 % 2: 1 bis 5./7. 1928 angeboten. – Zugelass. Okt. 1928. – Einziehung der alten Aktien zu 50 RM bis 19./11. 1928 und Umtausch in Aktien zu 100 u. 1000 RM. – Lt. G.-V. v. 25./11. 1930 zwecks Durchf. der Fusion mit d. Leipz. Hypothekenb. Kap.-Erh. um 2 000 000 RM in 1500 Akt. zu 1000 RKM u. 5000 Akt. zu 100 RM mit Dividende ab 1./1. 1930, den Aktion. der Leipziger Hypothekenbank zum Umtausch 1:1 bis 11./5. 1931 angeboten. Großaktionäre: Dresdner Bank, Gebr. Arnhold. Gold-Pfandbriefe und Kommunal-Schuld- verschreibungen: Der Bank ist durch Dekret des Sächs. Ministeriums des Innern vom 25./10. 1895 bzw. 26./11. 1899 die Ge- nehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefen u. Kleinb.-Oblig., u. zwar nach der Satzung bis zum 20fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des ges. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder des durch Gesetz bestimmten höheren Mehrfachen, weiterhin zur Ausgabe von Kommunal.-Oblig., deren auszugebender Betrag unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypotheken-Pfandbriefe den oben genannten Höchstbetrag nicht um mehr als 26 oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf 99 Jahre erteilt worden. Für alle ausge- gebenen Pfandbriefe sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbriefe dieselben gesetz- u. satzungsmäßigen Bestimmungen gelten und die Gesamt- heit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonstig- Vermögen der Ges. haftet. Durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 15./11. 1923 ist unter Bezugnahme auf das Dekret des Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bzw. 26./11. 1899 die Ge- nehmigung erteilt worden zur Ausgabe von Inhaber- Pfandbriefen und Inhaber-Schuldverschreibungen auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken v. 23./6. 1923. Nach Verordn. des Sächs. Ministeriums der Justiz können Mündelgelder in den Gold-Hyp.- Pfandbriefen u. Schuldverschreibungen der Sächs. Boden- creditanstalt angelegt werden. Von den früheren Pa- piermark-Pfandbriefen war den Serien I, II u. III durch Gesetz v. 22./12. 1899 das Privilegium der Mündel- sicherheit für Sachsen erteilt. Die Gold-Hyp.-Pfandbr. u. Schuldverschreibungen sind zur Beleihung bei der Reichsbank (Klasse I bzw. II), der Sächs. Bank zu Dresden, der Preuß. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweigischen Staatsbank, der Bayer. Staatsbank, der Bayer. Notenbank, der Badischen Bank u. der Württembergischen Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versich.-Ges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisenbahnverwaltung u. anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Nach § 30 der neuen Satzung sind für die Belei- bungsgeschäfte allenthalben die Vorschriften des Hypo- theken-Bank-Gesetzes maßgebend. Mit Genehmigung des Sächs. Ministeriums des Innern als Zentralbehörde können Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vor- wiegend zum. Betrieb der Landwirtschaft dienen, bis zu 26 des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu ver- pfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbl. Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungs-Etablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- u. Uebernahmepreises des Darlehennehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicbt fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschrän- kungen, wie die von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Ab- schätzung gewerblicher Anlagen ist nur der von der