Verkehrs-, Transport- und Lagerhausgesellschaften. 2305 verwaltungsrat: Präs. Dr.-Ing. Carl Fr. v. Sie- nens, Berlin; 1. Vizepräs.: Staatssekretär a. D. Dr. Carl stieler, Bebenhausen; 2. Vizepräs.: Oberpräs. a. D. Wirkl. Geh. Rat Exz. Dr. Adolf v. Batocki, Bledau (0stpr.), Staatssekretär a. D. Carl Bergmann, Berlin, Dr. Bernhard Grund, Breslau, Dr.-Ing. Friedrich Gut- brod, Berlin; Matthäus Herrmann, Nürnberg; Reichs- bahndirektionspräs. a. D. Dr. Vitus von Hertel, Augs- burg; Ernst Kaiser, Münster; Min.-Dir. Dr. Erich Klien, Dresden, Geh. Kommerz.-R. Dr.-Ing. Peter Klöckner, Hartenfels, Duisburg; Herrmann Münchmeyer, Ham- burg; Dr. Karl Renninger, Mannheim; Geh. Kommerz.- Rat Dr. Herm. Schmitz, Berlin; Min.-Dir. Hans Schulze, Berlin; Dr. Paul Silverberg, Köln; Landrat a. D. Dr. Tilo Frh. von Wilmowsky, Marienthal. Gründung: Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft ist am 11./10. 1924 auf Grund des Reichsbahngesetzes v. 30./8. 1924 (R.-G.-Bl. II, Seite 272), abgeändert durch Gesetz vom 13./3.1930 (R.-G.-Bl. II, Seite 369), errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und steht nach Maßfgabe der §§ 31 ff. des Reichsbahngesetzes unter der Aufsicht der Reichsregierung. Die Deutsche Reichs- bahn-Ges. ist keine A.-G. im Sinne des HGB., jedoch ist ihre finanzielle Gestaltung der bei A.-G. üblichen nachgebildet. – Die Stellen der Ges. sind keine Reichs- behörden oder amtl. Stellen des Reichs. Sie haben jedoch die öffentl.-rechtl. Befugnisse und die damit ver- bundenen Pflichten in demselben Umfange, wie sie bis zum 11./10. 1924 dem Unternehmen „Deutsche Reichs- bahn“ zustanden. Zweck: Betrieb der Reichseisenbahnen einschließl. der künf- tigen Erweiterungen, sowie die Ausführung aller da- mit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Ge- schäfte, wie es im Gesetze näher erläutert ist. Das der Ges. vom Reich übertragene ausschließl. Recht zum Betrieb der Reichseisenbahnen endet am 31./12. 1964, vorausgesetzt, daß alsdann alle fälligen Beträge der Reparationssteuer gezahlt und sämtliche Vorz.-Akt. eingezogen sind. Sollte die Verpflichtung der Ges. zur Abführung der Reparationssteuer vor dem 31./12. 1964 fortfallen, so kürzt sich das Betriebsrecht entsprechend ab und endigt zu diesem früheren Zeit- punkt, vorausgesetzt, daß alsdann sämtliche Vorz.-Akt. eingezogen sind. Wenn dagegen am 31./12. 1964 die bis dahin fällig gewordenen Beträge der Reparationssteuer nicht völlig gezahlt oder die Vorz.-Akt. nicht sämtlich eingezogen sind. verlängert sich das Betrieberecht unter den gleichen Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge und der Beendigung der Einziehung der Vorz.-Akt. Betriebseinrichtungen: Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ist das größte Be- triebsunternehmen der Welt. Ihr Eisenbahnnetz ein- schließlich der Bahnhofsanlagen besaß Ende 1931 eine Ausdehnung von 53 856 km. Die zahlreichen Stationen =– ihre Zahl beträgt 12 111 – sind neuzeitlich aus- gestattet; die Gleisanlagen und die Betriebseinrichtun- gen, insbesondere das Sicherungswesen, sind unter Be- nutzung aller Erfahrungen auf dem Gebiete moderner Fisenbahntechnik ausgebaut. Der Fuhrpark bestand Ende 1932 aus 21 489 Lokomotiven. 1255 Triebwagen, %4l3 Personenwagen. 21 063 Gepäckwagen. 641 515 Güterwagen. An baulichen Anlagen sind außer den zahlreichen Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.) 113 719 Wohnungen für das Personal, 8 Gaswerke. 104 Gas- 6%zeugungsstellen, 2112 Gebäude für Bahnwasserwerke, Urwasserkraft- und Wärmekraftwerke. 1062 Umspann- Umformer- und Gleichrichterwerke, 1868 Lokomotiv- schuppen vorhanden. Sonstige Mitteilungen: Verträge: pes blhommen mit der Reichspost über die Regelung des und Güterkraftverkehrs über Land (v. Juni 1 Das Abkommen verfolgt den Zweck, die Zer- 0 itterung des Kraftverkehrs der öffentlichen Hand aa diesen Verkehr wirtschaftlicher zu ge- salten und unter Rücksicht auf das Schienennetz der Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1933, II. Reichsbahn für die Allgemeinheit gedeihlich fort- zuentwickeln. Der öffentliche Omnibusverkehr soll künftig durch die Reichspost ausgeführt werden. Neue Kraftpostlinien werden nur nach Benehmen mit der Reichsbahn eingerichtet. Gegen Wettbewerbslinien kann die Reichsbahn Einspruch erheben; auch ist ihr die Beteiligung am Gewinn und Verlust bei neuen Kraftpostlinien und Sonderfahrten freigestellt. Die Güterbeförderung über Land ist der Reichsbahn vor- behalten. Vertrag mit der Deutschen Wagenbau-Vereinigung (D. W. V.), Berlin (vom Januar 1927 bzw. Febr. 1932): Der Vertrag bezweckt Preisregelung, Verteilung und Rationalisierung des Waggongeschäftes mit der Deut- schen Reichsbahn-Gesellschaft unter weitgehender Be- rücksichtigung des technischen Fortschrittes. Vertrag mit der deutschen Lokomotiv-Industrie (von 1931): Der Vertrag bezweckt die wirtschaftliche Her- stellung der Lokomotiven und Weiterentwicklung der Lokomotivbauarten in gemeinsamer Zusammenarbeit. Vertrag mit der Deutsche Bahnspedition G. m. b. H., Rerlin (vom März 1932): Der Vertrag dient der Ab- wehr des volkswirtschaftlich ungesunden Kraftwagen- wettbewerbs; er hat die Rollgebühren wesentlich ver- billigt. Diese Maßnahme in Verbindung mit der Neu- ordnung des Sammelverkehrs hat dazu beigetragen, zahlreiche bereits abgewanderte oder von der Ab- wanderung bedrohte Transporte dem Schienenweg zu sichern. Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. –— G.-V.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben ob- liegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes und der Ges.- Satzung dem in regelmäßigen Zwischenräumen zusam- mentretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folgenden Geschäftsjahres vorgenommen. Gewinn-Verteilung: Der nach Zahlung der Re- parationssteuer (s. auch oben) und nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuß ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind der Zinsen- dienst der Schuldverschreibungen und Anleihen der Ges. und die für notwendige Abschreibungen zu ver- wendenden Beträge zu bestreiten. 2. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Ges. und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung der Repa- rationssteuer sowie der rechtzeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungsdienstes der Schuldverschreib. und Anleihen der Ges. ist sodann eine Rücklage (Aus- gleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jähr- lich 2 % der gesamten Betriebseinnahmen zu über- weisen, bis die Rücklage den Betrag von 450 000 000 RM erreicht hat. Nach Auffüllung der Ausgleichsrücklage bis zu dem vorgenannten Höchstbetrag ist sogleich eine weitere Rücklage (Div.-Rücklage) zur Sicher- stellung der Ausschüttung der Vorz.-Div. auf die Vorz.- Akt. zu bilden. Ihr ist 1 % der gesamten Betriebs- einnahmen zuzuführen, bis sie den Betrag von 50 000 000 RM erreicht hat. Die Ueberweisung aus dem Betriebsüberschuß an die Ausgleichsrücklage und an die Div.-Rücklage dürfen zusammen in einem Ge- schäftsjahr jedoch den Betrag von 2 % der gesamten Betriebseinnahmen nicht überschreiten. Müssen nach Erreichung ihres Höchstbetrages die Rücklagen ange- griffen werden, so sind sogleich die jährl. Ueberweis. zu ihrer Wiederauffüll. nach Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen aufzunehmen. Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vor- stehenden Zahlungen und Ueberweisungen verbleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge zu ver- wenden: 1. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. Gruppe A nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist dio Vorz.-Div. auf diese Vorz.-Akt. auszuschütten. 2. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. Gruppe B nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist die Vorz.- Div. auf diese Vorz.-Akt. auszuschütten. 3. Beträge, die die Reichsregierung gemäß § 4 Abs. 4 des Ge- setzes mit Rücksicht auf die Gewährleistung der Reparat.-Steuer entrichtet hat, sind ihr zu erstatten. 145