Verkehrs-, Transport- und Lagerhausgesellschaften. 2307 Bestimmungen über die Vorzugs-Aktien: Die Vorz.-Akt. lauten auf den Inhaber und sind frei übertragbar. Sie gliedern sich in die Gruppen A. u. B. Die Gruppe A umfaßt die 2 000 000 000 RM Vorz.-Akt., ſie zum Grundkap. der Ges. gehören, die Gruppe B liejenigen, die in Höhe von 2 000 000 000 alle 10 Jahre zusätzlich ausgegeben werden können. Die Vorz-Akt. werden in verschiedenen Serien ausgegeben, die mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein können. Die Gesellschaft stellt die Ausgabebe- lingungen und den Ausgabekurs für jede Serie nach freiem Ermessen fest, sofern nicht die Vorz.-Div. höher als 7 % ist und sofern der Ausgabekurs min- gestens den Nennwert erreicht. Die Ges. muß sich dagegen mit der Reichsregierung vor Ausgabe von Vorz.-Akt. ins Einvernehmen setzen, wenn es sich etwa zur Sicherstellung der Ausgabe der Aktien als nötig bperausstellen sollte, solchen Ausgabebedingungen zuzu- stimmen, die für die Ges. ungünstiger wären. Die Vorz.-Akt. A Serie I, IV u. V, über welche die Zerti- fikate der Reichsbank lauten, sind auf den Inhaber gestellt. Sie sind mit Div.-Scheinen ausgestattet und gewähren den Anspruch auf Kapitalrückzahlung ätestens bei Ablauf des Betriebsrechts sowie auf eine Vorz.-Div. Diese ist für die Serie I, IV u. V auf 7% bemessen. Bisher sind nur Vorz.-Akt. der Gruppe A und zwar die Serien I=–V (s. oben) ausgegeben worden. Für diese gelten folgende Sonderbestimmungen: Die Vorz.- Akt. lauten auf Goldmark. Sie gewähren einen An- spruch auf eine Vorzugs- und gegebenenfalls eine Jusatzdividende. Diese Div. werden in Goldmark ge- zahlt und zwar am dritten Tage nach Genehmigung der Bilanz durch den Verwaltungsrat. (Eine Goldmark ist gleich dem Gegenwert von /790 kg Feingold. Dieser Gegenwert wird errechnet nach dem am dritten Werk- tage – oder falls an diesem Tage kein amtlicher Gold- preis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vor dem dritten Werktage – vor der Sitzung des Verwaltungs- rats amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise u. dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Hilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RM und nicht weniger als 2760 RM, so ist für fede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzl. fahlungsmitteln zu zahlen). Auf die Vorz.-Div. der Serien I, IV u. V der Gruppe A werden am 2./1. jedes Jahres als Abschlagszahlung 3½ % des Nenn- betrages der Stücke in Reichsmark gezahlt. Das Deutsche Reich garantiert den Aktionären der Serien I. IV u. V die Zahlung der Vorz.-Div. von 7 %. Die Reichsregierung hat ihre nach § 4 (2) der Ge- ellschaftssatzung erforderliche Genehmigung zu der Begebung der Vorz-Akt. der Serien I. IV u. V unter Nennwert erteilt. Durch Verordnung vom 16./10. 1930 RégBl. I S. 464) ist die Kap.-Ertragsteuer für die Erträge aus den Reichsbahn-Vorz.-Akt. aufgehoben; die Verordnung galt erstmalig für die Erträge, die nach dem 2./1. 1931 fällig wurden. Die Vorz.-Akt. der Gruppe A Serien I–V können vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe 1 oder zum Teil eingezogen werden. Sollte jedoch le Verpflichtung der Ges., die Reparationssteuer zu entrichten. früher fortfallen, so kann die Ges. auch sogleich die Vorz.-Akt. einziehen. Bei Einziehung der Vorz.-Akt. Gruppe I Serien I=V or dem 11./10 1959 wird ein erhöhter Einlösungskurs eewährt, und zwar beträgt der Einlösungskurs bei a ie vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Ueber- 10 des Betriebsrechts an die Ges. (also vor dem won 20 % über den Nennwert, bei Einziehung b bis 35. Jahre nach dem Uebergang des Be- 1ft0. ähte, (alsc in der Zeit vom 11)10. 1949 bis 35 91 10 % über den Nennwert; nach dem Eipzieis (also nach dem 10./10. 1959) erfolgt die en ehung zum Nennwert. Die Reichsregierung kann Rabaß gee daß die Ges. von En unter Beachtung der vorstehenden Bestim- Gebrauch macht, wenn das Reich ihr die rderlichen Mittel zur Verfügung stellt. ihrem Recht der Ein- Die Einlösung der aufgerufenen Vorz.-Akt. Serien I, IV u. V kann jeweils nur zum 1./7. eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Einlösung erfolgt in Gold- mark unter Berechnung des Gegenwertes in Reichsmark nach dem für die Auszahlung der Div. vorgesehenen Verfahren, wobei die am dritten Werktage vor der Einlösung erfolgende Notierung der in Frage kom- menden Kurse zugrunde gelegt wird (siehe oben). Die Deutsche Reichsbahn-Ges. verpflichtet sich, den Aufruf der einzulösenden Stücke alsbald nach der Auslosung, mindestens % Jahr vor der Einlösung, bekanntzu- machen. Die Aktionäre haben für das Geschäftsjahr, in dem die Einlösung erfolgt, keinen Anspruch auf Dividende oder Zinsen. Die Deutsche Reichsbahn-Ges. verpflichtet sich ferner, jährl. einmal Restantenlisten zu veröffentlichen. Die Reichsbank hat als Treuhänder die Verwaltung u. Verwahrung der Vorz.-Akt. Serien I, IV u. V über- nommen u. gibt dafür auf den Inhaber ausgestellte, mit Dividendenbezugsscheinen versehene Zertifikate aus, die bei Ser. I üb. 10 000 GM u. 1000 GM, bei Ser. IV u. V über den zweifachen, fünffachen, zehnfachen, hundertfachen Betrag einer Vorz.-Akt. von 100 GM leuten, also über 200 GM, 500 GM, 1000 GM, 10 000 GM. Die Zertifikate haben die gleichen Nummern wie die Vorz.-Aktien. Die Zertifikate zu Serie I tragen die faksimilierten Unterschriften: Dr. Luther und Dreyse u. die eigenhändige Unterschrift eines Kontrollbeamten. Die Zertifikate zu Serie IV u. V tragen die faksimi- lierten Unterschriften: Dr. Hjalmar Schacht u. v. Grimm und die eigenhändige Unterschrift eines Kontroll- beamten. Für die Abschlagszahlung von 3½ % am 2./1. jedes Jahres und für die Zahlung der Restdividende sind für jedes Geschäftsjahr zwei Dividendenbezugs- scheine vorgesehen. Sie sind fortlaufend numeriert und tragen außerdem die Angabe des Geschäftsjahres, auf welches die Dividende entfällt, und des Jahres, in welchem sie zahlbar ist. Die Vorzugsdividenden und etwaigen Zusatz- dividenden sowie die Rückzahlungsbeträge, welche auf die durch die Zertifikate vertretenen Aktien entfallen, werden von der Reichsbank erhoben und an die Zertifikatinhaber durch die untengenannten Zahlstellen unverkürzt ausbezahlt. Ausser den vorgenannten Rechten auf Dividende. Zusatzdividende und Rück- zahlung steht den Inhabern der Vorzugsaktien lediglich das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung zu. Hiernach sind von den 18 Sitzen vier den Inhabern der Vorzugsaktien Gruppe A mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je 500 Millionen Reichsmark ausgegebener Vorzugsaktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat wird für die bei der Reichsbank niedergelegten Vorzugsaktien durch den jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, der an Weisungen der Deponenten nicht ge- bunden ist, ausgeübt. Die Inhaber der Zertifikate sind jederzeit berechtigt, ihre Aktien bei der Reichshaupt- bank in Berlin gegen Rückgabe der Zertifikate inner- halb der üblichen Geschäftsstunden am Schalter in Empfang zu nehmen. Die Vorzugsaktien Serien I, IV u. V der Deutschen Reichsbahn-Ges. und die hierüber ausgestellten Zertifikate der Reichsbank sind für reichsmündelsicher erklärt worden. 6 % Schatzanweisungen Reihe I. 150 000 000 RM, ausgegeben gemäß § 8 des Reichsbahngesetzes v. 13./3. 1930 sowie gemäß dem Beschluß des Verw.-R. der Deut- schen Reichsbahn-Ges. v. 8./7. 1930. Stücke zu 100, 500, 1000, 5000 und 10 000 RM. Zs. 1./3. und 1./9. Die Schatzanweisungen sind am 1./9. 1935 zum Nennwert rückzahlbar. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Zinsscheine oder dieser Schatzanweisungen kostenfrei bei der Reichshauptbank in Berlin u. sämtl. Reichsbank- anstalten, bei der Preuß. Staatsbank (Seehandlung), bei sämtlichen Mitgliedern des Uebernahme-Konsortiums einschl. ihrer Niederlass., bei der Zentralkasse der Deutschen Reichsbahn-Ges. in Berlin und bei den größeren Kassen der Reichsbahndirektionen. Die Schatz- anweisungen sind durch Beschluß des Reichsrats als 145*