Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 2905 RM Aktien (s. auch „Kapital'') an die Deutsche Gold- diskontbank zum Kurse von 115 % zuzüglich 4 % Stück- zinsen seit 1./1. 1932 verkauft. Von der Pflicht, die er- worbenen Aktien den Aktionären auf deren Verlangen anzubieten (2. Verordnung zur Durchführung der Vor- schriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form vom 20./2. 1932), ist die Deutsche Golddiskont- bank durch Beschluß der Generalversammlung vom 4. Mai 1932 befreit worden. Mit der Deutschen Gold- diskontbank sind Vereinbarungen getroffen worden, wonach der Ges. der Rückerwerb von Aktien zwecks Placierung in Aussicht gestellt ist. Der Gesamtbetrag der der Ges. überlassenen Schatzanweisungen von 18 500 000 RM setzt sich zusammen aus 10 250 000 RM unverzinslichen und 5 750 000 RM zu 6 % verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs und je 1 250 000 RM un- verzinslichen und zu 6 % verzinslichen Schatzanwei- sungen des Freistaates Sachsen. Sämtliche Schatz- anweisungen sind zu pari einzulösen. Sie haben durch- weg einjährige Laufdauer, können aber jeweils bei Fälligkeit um ein weiteres Jahr prolongiert werden mit der Maßgabe, daß je 3 000 000 RM unverzinsliche und je 1 500 000 RM verzinsliche Reichsschatzanwei- sungen endgültig am 15./1. 1936, 15./1. 1937 und 15./1. 1938, je 1 250 000 RM verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und des Freistaates Sachsen endgültig am 15./1. 1939 und je 1 250 000 RM unverzinsliche Schatz- anweisungen des Reichs und des Freistaates Sachsen endgültig am 15./1. 1940 fällig werden. Bezüglich einer Rückerstattung der in Schatzanweisungen gegebenen Beträge sind folgende Vereinbarungen getroffen worden: Dem Reich bzw. dem Freistaat Sachsen ist ein Be- trag zu erstatten, der dem Nennbetrage der überlasse- nen Schatzanweisungen entspricht, jedoch nur insoweit, als sich ein Reingewinn der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt ergibt. Bei der Errechnung des zu er- stattenden jährlichen Betrags wird zunächst der Rein- gewinn ohne Berücksichtigung der Tantiemen, die an Vorst. u. A.-R. zu zahlen sind, jedoch abzüglich der garantierten Mindestvergütungen, ermittelt. Von dem so ermittelten Betrage sind 15 % je zur Hälfte dem Reich und dem Freistaat Sachsen zu erstatten. Beträgt der Reingewinn, der nach Ausschüttung der vorerwähnten 15 % und nach Zahlung der satzungs- und vertrags- mäßigen Tantiemen verbleibt, mehr als 6 % des Aktien- kapitals, so ist weiter ein Betrag, der 60 % des über 6 % des Aktienkapitals hinausgehenden Betrages ent- spricht, je zur Hälfte dem Reich und dem Freistaat Sachsen zu erstatten. Das Reich bzw. der Freistaat Sachsen hat, soweit die zu erstattenden Beträge sich auf verzinsliche Schatzanweisungen beziehen, Anspruch auf Zinsen in dem gleichen Betrage, der an Zinsen auf die Schatzanweisungen zu zahlen ist. Soweit die verzins- lichen Schatzanweisungen vom Reich bzw. dem Frei- staat Sachsen in bar eingelöst werden, beträgt der Zins- satz 7 % unter dem jeweiligen Reichsbankdiskont. Die an das Reich bzw. den Freistaat Sachsen zu zahlenden Beträge werden bis zu 50 % auf die für das vorange- gangene Jahr geschuldeten Zinsen und in Höhe des Restes auf das Kapital verrechnet. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beschränkt sich auf die vorgenannten bis zu 50 %; eine Nachzahlungspflicht für frühere Jahre besteht nicht. Die Tilgungsraten werden in erster Linie auf die verzinslichen, in zweiter Linie auf die unverzinslichen Schatzanweisungen verrechnet. Nach Iilgung von je 1 250 000 RM verzinslichen und unver- zinslichen Schatzanweisungen des Reichs und des Frei- staates Sachsen (insgesamt also 5 000 000 RM) ermäßigt sich der jährlich aus dem Reingewinn zu erstattende Betrag von 15 % auf 10 %. Die vorstehenden Bestim- mungen gelten nur für die Berechnung der dem Reich bzw. dem Freistaat Sachsen zustehenden Beträge. Im übrigen bleiben das Recht und die Pflicht der G.-V. unberührt, die Bilanz gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages aufzustellen. Falls bis 31./12. 1943 die Hälfte des auf die Reichs- schatzanweisungen zu erstattenden Betrages getilgt ist, ist die Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt berechtigt, innen weiterer drei Jahre den Rest unter Abzug eines Drittels dieses Restes entweder in bar oder in Reichs- schatzanweisungen zu tilgen. Im Falle der Liquidation Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1933, III. wird der alsdann noch ungetilgte Teil der dem Reich bzw. dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Beträge aus dem Ueberschuß gezahlt, der sich nach Abdeckung aller sonstigen Schulden und nach Zahlung von 100 % des Nennbetrages auf die Aktien der Allgemeinen Deut- schen Credit-Anstalt ergibt. Dabei gilt hinsichtlich der dem Reich auf 9 000 600 RM verzinsliche u. 4 500 000 RM unverzinsliche Schatzanweisungen zu erstattenden Beträge die Sonderregelung, daß, falls bei Beginn der Liquidation 25 %, jedoch weniger als 50 % der Kapital- beträge zurückgezahlt sind, der im vorhergehenden Satze bezeichnete Ueberschuß des Liquidationserlöses bis zu 50 % zur Zahlung des noch ungetilgten Teiles der dem Reich zu erstattenden Kapitalbeträge und der Rest zur Ausschüttung an die Aktionäre verwandt wird. Wenn jedoch dem Reich auf die vorbezeichneten 13 500 000 RM Schatzanweisungen bei Beginn der Liqui- dation bereits mindestens die Hälfte zurückgezahlt ist, fällt der gesamte Ueberschuß den Aktionären zu. Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V.: spät. bis 30. Juni (1933 am 14./10.); je 10 RM = 1 St. — Vom Reingewinn mind. 5 % z. R.-F., dann nach Vornahme sämtl. Abschreib. u. Rückstell. 4 % Div.; vom übrigen 6 % Tant. dem A.-R. (unter Anrechnung einer festen jährlichen Vergütung von 1500 RM je Mitglied, Vors. 5000 RM, Stellv. 2500 RM), Rest Super-Div. resp. zur Verf. der G.-V. Zur Abgeltung für die Leistungen des Reiches missen aus d. jährl. Reingewinn zunächst 15 %, später 10 % sowie nach einer Div. von 6 % von dem hierüber hinaus erzielten Reingewinn 60 % abgeführt werden (s. auch „Entwicklung“') Zahlstellen: Leipzig: Eig. Kassen; ferner bei den Fil. u. Depos.-Kassen; Berlin, Barmen, Braun- schweig, Bremen, Dessau, Düsseldorf, Essen, Frank- furt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, Meiningen, München, Nürnberg u. Stuttgart: Deutsche Bank u. Disconto-Ges.; Berlin: S. Bleichröder, Hardy &$ Co. G. m. b. H.; Essen-Ruhr: Simon Hirschland; München, Nürnberg u. Augsburg: Bayer. Hyp.- u. Wechsel-Bank; Amsterdam: Amsterdamsche Crediet Maatschappij; Wien: Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel u. Gewerbe. Beteiligungen (in Klammer Gründungsjahr u. Kapital): Amsterdamsche Crediet Maatschappij N. V., Amster- dam (1920; 5 000 000 holl. fl.). Aktiengesellschaft für Leipzig) (1913; 1 000 000 RM). Chemnitzer Bank für Grundbesitz A.-G., Chemnitz (1913; 150 000 RM). Diskont-Kompagnie A.-G., Berlin (1931: 50 000 000 RM; 25 % Einzahlung). Internationale Bodenkreditbank, 25 000 000 Fr.; 20 % Einzahlung). F. A. Lange Metallwerke A.-G., Auerhammer (1931; 1 500 000 RM). Lipsia Chemische 725 000 RM). Leipzig-Ost Arealgesellschaft m. b. H., Leipzig (1909; 30 000 RM). Mitteldeutsche 100 000 RM). Mitteldeutsche Grundstücks - G. m. b. H., Halle (1920; 100 000 RM). Grundstücksverwertung, Basel (1931: Fabrik A.-G., Mügeln (1898; Grundstücks-A.-G., Leipzig (1927; Sächsische Grundstücks - A.-G., Leipzig (1927; 50 000 RM). Sächsische Industriebahnen - Gesellschaft A.-G., Dresden (1905; 1 000 000 RM). Wurzener Kunstmühlenwerke und Biscuitfabriken vorm. F. Krietsch, Wurzen (1886; 1 437 000 RM). Zörbiger Bankverein von Schröter, Körner & Comp. K. a. A., Zörbig (1869; 300 000 RM). Außerdem kommanditarische Beteiligung bei: Paul Schauseil & Co., Komm.-Ges., Halle a. S. 183