Anleihen des Deutschen Reiches. 15 99.90, 99.80, 99.10, 98.60, 96.10, 92, 93.40, 93.60, 92.60, 92, 89, 87.50, 87.20*, –, 80, –, 83*, 74.75 %; ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. Eingeführt in Berlin 23./1. 1909 zu 94.40 %. Kurs Ende 1909–1919: In Berlin: –, –, 92, –, 87.75, –*, –, 80, –, 83*, 76 %. Staatsschuldbuch, eingerichtet bei der Staatsschuldenverwalt. lt. Gesetz v. 20./7. 1912. Buchschulden können nur auf Antrag begründet werden u. zwar: a) gegen Einlieferung von Schuldverschreib. des Bayerischen Staates; b) gegen Barzahlung des hierfür festgesetzten Kaufpreises durch die Eintragung in das Staatsschuldbuch. Zur Begründung von Buch- schulden sind alle Schuldverschreib. der allg. Schuld u. der Staatseisenbahnanlehen zuge- lassen. Die eingelieferten Schuldverschreib. müssen zum Umlauf brauchbar u. mit den dazu gehörigen Zins- u. Erneuerungsscheinen versehen sein. Durch Bekanntmachung des Staats- ministeriums der Finanzen können auch Schuldverschreib. anderer Anlehen zur Begründung von Buchschulden zugelassen u. die Bedingungen, unter welchen die Zulassung stattfindet, festgesetzt werden. Gemäss Bekanntmachung des Staatministeriums der Finanzen vom 7./2. 1913 können durch Bareinzahlung Buchschulden der 4 u. 3½ % Allg. Staatsanlehen u. solche der 4, 3½ u. 3 % Staatseisenbahnanlehen begründet werden. Als Zinstermine kommen für die einzutragenden Buchschulden in Betracht: bei der 4 % Buchschuld 1./5. u. 1./11., bei der 3½ % 1./1. u. 1./7., 173. u. 1./9., 1/4. u. 1./10., 1./5. u. 1./11., bei der 3 % 1./2. u 1./8. Ein- tragungen können nur zu diesen Zinsterminen erfolgen. Bei dem Antrage auf Begründung einer 4 % Buchschuld ist ausserdem anzugeben, ob diese mit einer Unkündbarkeitsfrist bezw. mit welcher Unkündbarkeitsfrist sie eingetragen werden soll. Buchschulden können zur- zeit mit Unkündbarkeitsfristen u. zwar bis 1./5. 1920 oder 1./5. 1930 u. ohne Unkündbar- keitsfrist begründet werden. Die Bareinzahl. zur Begründung von Buchschulden haben bei der Bayer. Staatsbank in München zu geschehen. Vermittlungsweise nehmen auch die übrigen Niederlassungen der Bayer. Staatsbank u. die Rentämter, an deren Sitz sich eine Niederlassung der Bayer. Staatsbank nicht befindet, solche Bareinzahl. behufs unentgeltlicher Ablieferung an die Bayer. Staatsbank München entgegen. Die Anträge auf Begründung der Buchschuld sind an die Bayer. Staatsbank München zu richten; sie können auch bei den vorgenannten Vermittlungsstellen eingereicht werden. Auf Wunsch nehmen sämtl. mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen betrauten Niederlassungen der Bayer. Staatsbank u. Rentämter auch die Anträge unentgeltlich auf. Bareinzahl. können auch bei jeder Post- anstalt auf das Postscheckkto Nr. 120 der Bayer. Staatsbank München bei dem Postscheckamte München geschehen. In diesem Falle ist der Antrag selbst direkt an die Bayer. Staatsbank München einzusenden. Einzuzahlen sind: a) der Kapitalbetrag, der vorläufig nach dem letzten, am Orte der Einzahlung bekannten Kurse der gewählten Anlehensgattung an der Münchener Börse zu berechnen ist, b) die abgelaufenen Zs. (Stückzs.) vom letzten Zs.-Fälligkeitstermine der gewählten Buchschuld u. Zinstermingattung bis zum zweiten Werktage nach der Einzahlung. Für die verschied. Anlehensgattungen werden getrennte Schuldbücher geführt. Im Falle der Kündig. eines bayer. Staatsanlehens, für welches die Begründ. von Buchschulden zugelassen ist, sind die im Staatsschuldbuch eingetr. Gläubiger von der Kündig. zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündig. ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. Die Rückzahl. des Kapitals erfolgt gegen Löschung der Buchschuld nach Massgabe der für die gekündigte Anleihe geltenden Bestimmungen. Die Eintrag. u. Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreib. an Stelle gelöschter Buchforder. wird eine Gebühr von M. 0.75 für je angefangene M. 1000 Kapitalbetrag, mind. aber von M. 2 erhoben. Das Gesetz v. 20./7. 1912, das Staatsschuldbuch betr., ist mit dem 1./1. 1913 in Kraft getreten. Buchschulden. Eingetragen bis Rechnungsabschluss 1918: 4 % Allgemeine Anleihe M. 46 591 900, 3½ % do. M. 32 344 300; 4 % Eisenbahnschuld M. 33 160 100, 3½ % do. M. 245 507 200, 3 % do. M. 6 368 900. Sa. M. 363 972 400. Freistaat Braunschweig. Stand der Staatsschuld Ende August 1917: Passiva M. 35 761 502; Aktiva M. 38 437 124. – Staatshaushalt für die Finanzjahre v. 1./4. 1917 bis 31./3. 1918: Einnahmen M. 14 198 500; Ausgaben M. 14 922 700. – Etat der Kammerkasse für 1./4. 1917 bis 31./3. 1918: Einnahmen M. 4 426 090; Ausgaben M. 4 426 090. 3½ % konvert. Landes-Schuldverschreibungen (bis 1./10. 1898: 4 %, von dieser Zeit ab auf 3½ % herabgesetzt). In Umlauf Ende 1919: M. 4 941 300 in Stücken à Tlr. 50, 100, 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. oder 1./4., 1./10. Die Stücke à Tlr. 50 ganzjähr. Coup. entweder 1./1. oder 1./4. Tilg.: Durch Ausl. im März per 1./10. Zahlst.: Braunschweig: Haupt- Finanz-Kasse; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn. Kurs in Braunschweig Ende 1897–1919: 10 553 100, 95, 94.50, 99.50, 100.50, 100.50, 100.25, 100, 97.75, 94.50, 94, 94, 93, 93, 90, 90, 50*, –, „ 0%. 3½ % Landes-Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1919: M. 6 812 700 in Stücken à Tlr. 50, 100, 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. oder 1./4., 1./10. Die Stücke à Tlr. 50 ganzjähr. Coup. entweder 1./1. oder 1./4. Tilg. u. Zahlst. wie oben. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1890–1919: 99, 97, 99, 99.50, 102, 102.50, 102, 101, 101, 94.50, 94, 98, 99.50, –, 99.50, 99.20, 97, 92.70, 93.40, 93.70, 93, 90.50, 89, 93, –*, –, 76, –, –*, – %. – Auch notiert in Braunschweig. 3 % Landes-Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1919: M. 1 633 650 in Stücken à Tlr. 50, 100, 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. Die Stücke à Tlr. 50 ganzjähr. Coup.: 1./1. Tilg. und