Landschaftliche Pfandbriefe etc. 79 Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat der Verein die fehlende Hypoth.-Deckung einstweilen durch Schuldverschreib. des Reiches oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreib. dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 % des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar; durch den Verein erfolgt die Ein- ziehung von Pfandbriefen nach dem Ermessen des Vereins aus den Beständen des Tilg.-F. u. kann sowohl durch Ankauf als auch durch Auslos. zur Rückzahl. am 2./1. u. 1./7. eines Jahres bewirkt werden. a) 4½ % Pfandbriefe von 1914. M. 2 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. mit Garantie der Stadt B.-Schöneberg. Tilg.: Frühestens zum 2./1. 1924 rückzahlbar. Zahlst.: B.-Schöneberg: Kasse des Vereins; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Eingeführt in 2./4. 1914 zu 100 %. Kurs 25./7. 1914: 100.25 %. Ende 1916–1919: 90, –, 957*, 94.75 %. b) 4 % Pfandbriefe von 1919. M. 1 000 000 in Stücken pp. wie zu a. Tilg.: Frühest. zum 1./1. 1930 rückzahlbar. Zahlst.: Berlin: Deutsche Girozentrale. Noch nicht eingeführt. Vorstand: Dir. Stadtrat Wasmansdorff, Oberlehrer Prof. Richard Heyne, Architekt Heinrich Seidel, Stadtverordneter Emil Block. Aufsichtsrat: (20 Personen, für den Fall der Behinderung 8 Stellv.) Der Vors. u. sein Stellv., sowie 10 weitere Mitgl. u. 4 Stellv. werden vom Magistrat aus den Mitgl. der städt. Körperschaften, u. zwar mind. zur Hälfte aus den Stadtverordneten ernannt, die übrigen 9 Mitgl. u. 3 Stellv. werden von der G.-V. aus den Mitgl. des Vereins gewählt. Die Er- nennung u. die Wahl erfolgt für die Dauer von längstens 6 Jahren, alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitgl. des A.-R. u. ihrer Stellv. aus u. wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. – Der A.-R. besteht zurzeit aus: Vors.: Oberbürgermeister Dominicus, Stellv.: Bürgermeister Machowicz, Stadtrat Jacobs, Stadtrat und Syndikus Dr. Muthesius, Stadtrat Dr. Lange, Stadtbaurat Dr. ing. Wagner, Malermeister Linicus, Büroangestellter Czeminski, Architekt Prof. Lassen, Geh. Kanzleidirektor Lachmann, Maurermeister Schlicht, Architekt Jatzow, Architekt Pfundt, Architekt Eisfelder, Architekt Brauer, Kaufmann L. Meyer, Rentier Bellmann, Justizrat Gottschalk, Rechnungsrat Schmedes, Kaufmann Salomon, Kaufmann Götze. Die Aufsicht für die Stadt mit dem Vetorecht gegen jede Beleihung führt der Magistratskommissar. Magistratskommissar ist zur Zeit Stadtrat Katz. Central-Landschaft für die Preussischen Staaten in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Im Jahre 1873. Statuten genehmigt 21./5. 1873, Nachträge 3./1. 1884, 6./3. 1893, 14./7. 1898, 4./9. 1901, 21./6. 1902, 23./10. 1905, 23./10. 1911, 14./4. 1912, 22./1. 1913 u. 24./3. 1918. Die in den Preuss. Staaten bestehend. landschaftl. Kredit-Institute, namentl.: die Westpreuss, Landschaft, das Ritterschaftliche Kreditinstitut für die Kur- u. Neumark Brandenburg, das Neue Brandenb. Kredit-Institut, die Pomm. Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit-Institut für die Ober- u. Niederlausitz, die Land- schaft der Provinz Sachsen und seit 1896 auch die Schleswig-Holsteinische Landschaft bilden einen Verband zur Förderung des Kredits der Grundbes., insbes. durch gemeins. Em. von landschaftl. Central-Pfandbr., unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehm. der dem Verbande angehör. Kredit-Institute können demselben auch andere Preuss. landschaftl. Kredit-Anstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, sofern dies von den verfassungsmässigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nach- dem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landschaft er- füllt u. landsch. Central-Pfandbr. in der Höhe, in welcher solche auf seinen Antrag zur Ausfertigung gelangt sind, zur Kassierung gebracht hat. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austrittes die Schliessung der Em. von landsch. Central- Pfandbr. für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen. Eine Beteiligung der Ostpreuss. Landschaft findet seit 1888, eine Beteiligung der Neuen Westpreuss. Landschaft seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „landschaftl. Central-Pfandbr.' auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährl. mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbr. sind dazu bestimmt, als Valuta für hyp. Darlehen ausgegeben zu werden, welche die Provinzial-Landschaften bewilligt haben. Für die landschaftl. Central-Pfandbr. haften: a) die Fonds jeder einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Provinzial-Land- schaft nach Verhältnis desjenigen Betrages, zu welchem bei der betr. Provinzial-Landschaft zur Zeit der Inanspruchnahme Grundstücke mit landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind; b) die- jenigen Hyp.-Forder., welche von einer Provinzial-Landschaft für in Central-Pfandbr. aus- gegebene Darlehen erworben sind; c) die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind; d) die Amort.-Beiträge sämtl. zum central- landschaftl. Verbande gehörigen Grundstücke, deren verhältnismässige Heranziehung vor- kommendenfalls nach näherer Anordnung der Central-Landschafts-Dir. erfolgt. Pfandbriefe: In Umlauf am 1./1. 1920: M. 538 966 050. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Regel- mässige Amort. durch Belegung von Pfandbr. Ob und in welchen Fällen eine Aufkünd. zur Einlösung stattfinden soll, bleibt der Beschlussnahme der Central-Landschafts-Dir. über-